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Liegt - wie hier - ein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss für ein Straßenbauvorhaben vor, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die neue Straßentrasse dem Wohl der Allgemeinheit dient und ihre Verwirklichung im öffentlichen Interesse dringlich ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.7.1986 - 7 S 1592/86 - RzF 54 zu § 36 FlurbG <Anm. d. Red.: gemeint wohl [[FlurbG:§ 36 Abs. 1/54{{!}}RzF - 54 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]>; Bay.VGH, Beschluss vom 12.3.2013 - 13 AS 13.493 - juris Rn. 16 <= [[FlurbG:§ 36 Abs. 1/73{{!}}RzF - 73 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]>). Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass es sich im vorliegenden Fall anders verhielte. Deren Inhalt spricht vielmehr dafür, dass die genannten Voraussetzungen vorliegen. Auch der Antragsteller stellt dies nicht in Abrede. Nach den Ausführungen im Antrag des Regierungspräsidiums auf Erlass der vorläufigen. Anordnung trägt der Ausbau der B… durch die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse zur Verkehrssicherheit bei. Ferner würden durch den Neubau die Ortsdurchfahrten von W. und M. vom Verkehr deutlich entlastet. Die untere Flurbereinigungsbehörde hat zur Begründung der vorläufigen Anordnung … ausgeführt, der Entzug von Besitz und Nutzung des Grundstücks sei dringlich, damit die erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen, insbesondere die Rodungsarbeiten durchgeführt werden könnten, die nur in den Wintermonaten zwischen dem 1. Oktober und Ende Februar erfolgen dürften. Mit dem Bau des fraglichen Abschnitts solle ab November 2023 begonnen werden. Die Ausschreibungsunterlagen seien fertiggestellt; die Ausschreibung solle umgehend erfolgen. Hierfür müsse die Flurbereinigungsbehörde die Flächen zur Verfügung stellen, da für eine kalkulierbare Ausschreibung das Besitzrecht an den betroffenen Grundstücken Voraussetzung sei. Die Finanzierung sei gesichert. Die Maßnahme sei im vordringlichen Bedarf des Bedarfsplans enthalten. Im Haushaltsplan sei der Weiterbau der Maßnahme abgesichert. Die Besitzregelung sei auch deshalb dringlich, weil die Zuteilung der neuen Grundstücke im Flurbereinigungsverfahren zweckmäßig erst erfolge könne, wenn der Straßenbau abgeschlossen und dessen Auswirkungen tatsächlich feststellbar seien. | Liegt - wie hier - ein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss für ein Straßenbauvorhaben vor, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die neue Straßentrasse dem Wohl der Allgemeinheit dient und ihre Verwirklichung im öffentlichen Interesse dringlich ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.7.1986 - 7 S 1592/86 - RzF 54 zu § 36 FlurbG <Anm. d. Red.: gemeint wohl [[FlurbG:§ 36 Abs. 1/54{{!}}RzF - 54 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]>; Bay.VGH, Beschluss vom 12.3.2013 - 13 AS 13.493 - juris Rn. 16 <= [[FlurbG:§ 36 Abs. 1/73{{!}}RzF - 73 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]>). Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass es sich im vorliegenden Fall anders verhielte. Deren Inhalt spricht vielmehr dafür, dass die genannten Voraussetzungen vorliegen. Auch der Antragsteller stellt dies nicht in Abrede. Nach den Ausführungen im Antrag des Regierungspräsidiums auf Erlass der vorläufigen. Anordnung trägt der Ausbau der B… durch die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse zur Verkehrssicherheit bei. Ferner würden durch den Neubau die Ortsdurchfahrten von W. und M. vom Verkehr deutlich entlastet. Die untere Flurbereinigungsbehörde hat zur Begründung der vorläufigen Anordnung … ausgeführt, der Entzug von Besitz und Nutzung des Grundstücks sei dringlich, damit die erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen, insbesondere die Rodungsarbeiten durchgeführt werden könnten, die nur in den Wintermonaten zwischen dem 1. Oktober und Ende Februar erfolgen dürften. Mit dem Bau des fraglichen Abschnitts solle ab November 2023 begonnen werden. Die Ausschreibungsunterlagen seien fertiggestellt; die Ausschreibung solle umgehend erfolgen. Hierfür müsse die Flurbereinigungsbehörde die Flächen zur Verfügung stellen, da für eine kalkulierbare Ausschreibung das Besitzrecht an den betroffenen Grundstücken Voraussetzung sei. Die Finanzierung sei gesichert. Die Maßnahme sei im vordringlichen Bedarf des Bedarfsplans enthalten. Im Haushaltsplan sei der Weiterbau der Maßnahme abgesichert. Die Besitzregelung sei auch deshalb dringlich, weil die Zuteilung der neuen Grundstücke im Flurbereinigungsverfahren zweckmäßig erst erfolge könne, wenn der Straßenbau abgeschlossen und dessen Auswirkungen tatsächlich feststellbar seien. | ||
Aus diesen Ausführungen folgt zugleich, dass die vorläufige Anordnung entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu früh erfolgt und mit ihr deshalb auch kein unzulässiger Eingriff in seine Eigentumsposition verbunden ist. Die Bestimmung des richtigen Zeitpunkts für eine vorläufige Anordnung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Anordnung nach § 88 Nr. 3 i.V.m. [[FlurbG#36{{!}}§ 36]] Abs. 1 FlurbG darf erst dann erfolgen, wenn sie im Laufe des Verfahrens erforderlich wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9.4.1986 - 7 S 3361/85 - NVwZ 1986, 490 <=[[FlurbG:§ 36 Abs. 1/53{{!}}Rzf - 53 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]>). Eine vorläufige Anordnung setzt daher voraus, dass die Baumaßnahme des Unternehmensträgers zeitnah bevorsteht (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.4.2020 - 8 R 4/20 - juris Rn. 43 m.w.N. der Rspr. und Literatur <= [[FlurbG:§ 88 Nr. 3/24{{!}}RzF - 24 - zu § 88 Nr. 3 FlurbG]]>). Das ist hier der Fall. Zum Zeitpunkt des Entzugs von Besitz und Nutzung am 4.10.2023 stand der Baubeginn zeitnah bevor; er ist für November 2023 vorgesehen. Die Finanzierung war bereits bei Erlass der vorläufigen Anordnung gesichert, die Ausschreibung stand unmittelbar bevor. | Aus diesen Ausführungen folgt zugleich, dass die vorläufige Anordnung entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu früh erfolgt und mit ihr deshalb auch kein unzulässiger Eingriff in seine Eigentumsposition verbunden ist. Die Bestimmung des richtigen Zeitpunkts für eine vorläufige Anordnung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Anordnung nach § 88 Nr. 3 i.V.m. [[FlurbG#36{{!}}§ 36]] Abs. 1 FlurbG darf erst dann erfolgen, wenn sie im Laufe des Verfahrens erforderlich wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9.4.1986 - 7 S 3361/85 - NVwZ 1986, 490 <= [[FlurbG:§ 36 Abs. 1/53{{!}}Rzf - 53 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]>). Eine vorläufige Anordnung setzt daher voraus, dass die Baumaßnahme des Unternehmensträgers zeitnah bevorsteht (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.4.2020 - 8 R 4/20 - juris Rn. 43 m.w.N. der Rspr. und Literatur <= [[FlurbG:§ 88 Nr. 3/24{{!}}RzF - 24 - zu § 88 Nr. 3 FlurbG]]>). Das ist hier der Fall. Zum Zeitpunkt des Entzugs von Besitz und Nutzung am 4.10.2023 stand der Baubeginn zeitnah bevor; er ist für November 2023 vorgesehen. Die Finanzierung war bereits bei Erlass der vorläufigen Anordnung gesichert, die Ausschreibung stand unmittelbar bevor. | ||
Aktuelle Version vom 27. Februar 2025, 14:56 Uhr
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