Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
Zeile 58: Zeile 58:
Liegt - wie hier - ein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss für ein Straßenbauvorhaben vor, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die neue Straßentrasse dem Wohl der Allgemeinheit dient und ihre Verwirklichung im öffentlichen Interesse dringlich ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.7.1986 - 7 S 1592/86 - RzF 54 zu § 36 FlurbG <Anm. d. Red.: gemeint wohl [[FlurbG:§ 36 Abs. 1/54{{!}}RzF - 54 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]>; Bay.VGH, Beschluss vom 12.3.2013 - 13 AS 13.493 - juris Rn. 16 <= [[FlurbG:§ 36 Abs. 1/73{{!}}RzF - 73 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]>). Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass es sich im vorliegenden Fall anders verhielte. Deren Inhalt spricht vielmehr dafür, dass die genannten Voraussetzungen vorliegen. Auch der Antragsteller stellt dies nicht in Abrede. Nach den Ausführungen im Antrag des Regierungspräsidiums auf Erlass der vorläufigen. Anordnung trägt der Ausbau der B… durch die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse zur Verkehrssicherheit bei. Ferner würden durch den Neubau die Ortsdurchfahrten von W. und M. vom Verkehr deutlich entlastet. Die untere Flurbereinigungsbehörde hat zur Begründung der vorläufigen Anordnung … ausgeführt, der Entzug von Besitz und Nutzung des Grundstücks sei dringlich, damit die erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen, insbesondere die Rodungsarbeiten durchgeführt werden könnten, die nur in den Wintermonaten zwischen dem 1. Oktober und Ende Februar erfolgen dürften. Mit dem Bau des fraglichen Abschnitts solle ab November 2023 begonnen werden. Die Ausschreibungsunterlagen seien fertiggestellt; die Ausschreibung solle umgehend erfolgen. Hierfür müsse die Flurbereinigungsbehörde die Flächen zur Verfügung stellen, da für eine kalkulierbare Ausschreibung das Besitzrecht an den betroffenen Grundstücken Voraussetzung sei. Die Finanzierung sei gesichert. Die Maßnahme sei im vordringlichen Bedarf des Bedarfsplans enthalten. Im Haushaltsplan sei der Weiterbau der Maßnahme abgesichert. Die Besitzregelung sei auch deshalb dringlich, weil die Zuteilung der neuen Grundstücke im Flurbereinigungsverfahren zweckmäßig erst erfolge könne, wenn der Straßenbau abgeschlossen und dessen Auswirkungen tatsächlich feststellbar seien.  
Liegt - wie hier - ein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss für ein Straßenbauvorhaben vor, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die neue Straßentrasse dem Wohl der Allgemeinheit dient und ihre Verwirklichung im öffentlichen Interesse dringlich ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.7.1986 - 7 S 1592/86 - RzF 54 zu § 36 FlurbG <Anm. d. Red.: gemeint wohl [[FlurbG:§ 36 Abs. 1/54{{!}}RzF - 54 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]>; Bay.VGH, Beschluss vom 12.3.2013 - 13 AS 13.493 - juris Rn. 16 <= [[FlurbG:§ 36 Abs. 1/73{{!}}RzF - 73 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]>). Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass es sich im vorliegenden Fall anders verhielte. Deren Inhalt spricht vielmehr dafür, dass die genannten Voraussetzungen vorliegen. Auch der Antragsteller stellt dies nicht in Abrede. Nach den Ausführungen im Antrag des Regierungspräsidiums auf Erlass der vorläufigen. Anordnung trägt der Ausbau der B… durch die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse zur Verkehrssicherheit bei. Ferner würden durch den Neubau die Ortsdurchfahrten von W. und M. vom Verkehr deutlich entlastet. Die untere Flurbereinigungsbehörde hat zur Begründung der vorläufigen Anordnung … ausgeführt, der Entzug von Besitz und Nutzung des Grundstücks sei dringlich, damit die erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen, insbesondere die Rodungsarbeiten durchgeführt werden könnten, die nur in den Wintermonaten zwischen dem 1. Oktober und Ende Februar erfolgen dürften. Mit dem Bau des fraglichen Abschnitts solle ab November 2023 begonnen werden. Die Ausschreibungsunterlagen seien fertiggestellt; die Ausschreibung solle umgehend erfolgen. Hierfür müsse die Flurbereinigungsbehörde die Flächen zur Verfügung stellen, da für eine kalkulierbare Ausschreibung das Besitzrecht an den betroffenen Grundstücken Voraussetzung sei. Die Finanzierung sei gesichert. Die Maßnahme sei im vordringlichen Bedarf des Bedarfsplans enthalten. Im Haushaltsplan sei der Weiterbau der Maßnahme abgesichert. Die Besitzregelung sei auch deshalb dringlich, weil die Zuteilung der neuen Grundstücke im Flurbereinigungsverfahren zweckmäßig erst erfolge könne, wenn der Straßenbau abgeschlossen und dessen Auswirkungen tatsächlich feststellbar seien.  


Aus diesen Ausführungen folgt zugleich, dass die vorläufige Anordnung entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu früh erfolgt und mit ihr deshalb auch kein unzulässiger Eingriff in seine Eigentumsposition verbunden ist. Die Bestimmung des richtigen Zeitpunkts für eine vorläufige Anordnung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Anordnung nach § 88 Nr. 3 i.V.m. [[FlurbG#36{{!}}§ 36]] Abs. 1 FlurbG darf erst dann erfolgen, wenn sie im Laufe des Verfahrens erforderlich wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9.4.1986 - 7 S 3361/85 - NVwZ 1986, 490 <=[[FlurbG:§ 36 Abs. 1/53{{!}}Rzf - 53 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]>). Eine vorläufige Anordnung setzt daher voraus, dass die Baumaßnahme des Unternehmensträgers zeitnah bevorsteht (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.4.2020 - 8 R 4/20 - juris Rn. 43 m.w.N. der Rspr. und Literatur <= [[FlurbG:§ 88 Nr. 3/24{{!}}RzF - 24 - zu § 88 Nr. 3 FlurbG]]>). Das ist hier der Fall. Zum Zeitpunkt des Entzugs von Besitz und Nutzung am 4.10.2023 stand der Baubeginn zeitnah bevor; er ist für November 2023 vorgesehen. Die Finanzierung war bereits bei Erlass der vorläufigen Anordnung gesichert, die Ausschreibung stand unmittelbar bevor.
Aus diesen Ausführungen folgt zugleich, dass die vorläufige Anordnung entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu früh erfolgt und mit ihr deshalb auch kein unzulässiger Eingriff in seine Eigentumsposition verbunden ist. Die Bestimmung des richtigen Zeitpunkts für eine vorläufige Anordnung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Anordnung nach § 88 Nr. 3 i.V.m. [[FlurbG#36{{!}}§ 36]] Abs. 1 FlurbG darf erst dann erfolgen, wenn sie im Laufe des Verfahrens erforderlich wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9.4.1986 - 7 S 3361/85 - NVwZ 1986, 490 <= [[FlurbG:§ 36 Abs. 1/53{{!}}Rzf - 53 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]>). Eine vorläufige Anordnung setzt daher voraus, dass die Baumaßnahme des Unternehmensträgers zeitnah bevorsteht (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.4.2020 - 8 R 4/20 - juris Rn. 43 m.w.N. der Rspr. und Literatur <= [[FlurbG:§ 88 Nr. 3/24{{!}}RzF - 24 - zu § 88 Nr. 3 FlurbG]]>). Das ist hier der Fall. Zum Zeitpunkt des Entzugs von Besitz und Nutzung am 4.10.2023 stand der Baubeginn zeitnah bevor; er ist für November 2023 vorgesehen. Die Finanzierung war bereits bei Erlass der vorläufigen Anordnung gesichert, die Ausschreibung stand unmittelbar bevor.





Aktuelle Version vom 27. Februar 2025, 14:56 Uhr


Flurbereinigungsgericht Mannheim, Beschluss vom 15.11.2023 - 7 S 1496/23 (Lieferung 2024)

Aktenzeichen 7 S 1496/23 Entscheidung Beschluss Datum 15.11.2023
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung 2024

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Liegt ein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss für ein Straßenbauvorhaben vor, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die neue Straßentrasse dem Wohl der Allgemeinheit dient und ihre Verwirklichung im öffentlichen Interesse dringlich ist.(red. Leitsatz)
2. Die Bestimmung des richtigen Zeitpunkts für eine vorläufige Anordnung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Anordnung nach § 88 Nr. 3 i.V.m. § 36 Abs. 1 FlurbG darf erst dann erfolgen, wenn sie im Laufe des Verfahrens erforderlich wird. Eine vorläufige Anordnung setzt daher voraus, dass die Baumaßnahme des Unternehmensträgers zeitnah bevorsteht.(red. Leitsatz)
3. Der Erlass der vorläufigen Anordnung ist nicht auf die für das Unternehmen unmittelbar beanspruchten Flächen beschränkt, sondern darf sich auch auf Flächen erstrecken, die vorübergehend als „Arbeitsstreifen " benötigt werden. (red. Leitsatz)

Aus den Gründen

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine vorläufige Anordnung der unteren Flurbereinigungsbehörde


Mit bestandskräftigem Beschluss vom xx.xx.xxxx stellte das Regierungspräsidium … den Plan für den „Neubau der B …" fest. …

Um den entstehenden Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen, ordnete das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung auf Antrag des Regierungspräsidiums … mit bestandskräftigem Beschluss vom xx.xx.xxxx das Unternehmensflurbereinigungsverfahren „B…" an.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. xxxxx der Gemarkung Backnang und unter der Ordnungsnummer xxx Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens. Auf dem Grundstück betreibt er hobbymäßig eine Kleintierzuchtanlage … . Das 1.592 m² große Grundstück wird für das planfestgestellte Vorhaben vollständig, und zwar mit 1472 m² dauerhaft und mit 120 m² vorübergehend in Anspruch genommen. Versuche der unteren Flurbereinigungsbehörde, ein anderes Grundstück zu finden, das für die Fortführung der …zucht geeignet ist, schlugen bislang fehl.

Auf den Antrag des Regierungspräsidiums … vom xx.xx.xxxx entzog die untere Flurbereinigungsbehörde dem Antragsteller mit vorläufiger Anordnung vom … zum … Besitz und Nutzung des Grundstücks und wies sie dem Regierungspräsidium zu.


b) Die vorläufige Anordnung … erweist sich darüber hinaus bei der gebotenen summarischen Überprüfung des Sachstandes als offensichtlich rechtmäßig.


aa) Nach § 88 Nr. 3 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde bereits vor Ausführung des Flurbereinigungsplans im Wege einer vorläufigen Anordnung eine Besitz - und Nutzungsregelung treffen, wenn es aus dringenden Gründen erforderlich wird. Im Gegensatz zur vorläufigen Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG führt eine vorläufige Anordnung nach § 36 FlurbG nicht den als endgültig geplanten Zustand bereits vor Eintritt der rechlichen Wirkungen des Flurbereinigungsplans herbei, sondern trifft nur eine Zwischenregelung. Sie soll durch Verwaltungsakt den Übergang in den neuen Zustand und die Umsetzung der geplanten Strukturverbesserungen vorbereiten und sichern (vgl. Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 10. Aufl. 2018, § 36 Rn. 1).

Die Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Anordnung gemäß § 88 Nr. 3 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 FlurbG setzt neben einem Antrag der für das Unternehmen zuständigen Behörde eine wirksame, zumindest sofort vollziehbare Planungsgrundlage voraus. Zudem bedarf es eines unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Flurbereinigungsbeschlusses (§ 4 FlurbG) und einer Dringlichkeit, der keine überwiegenden Interessen des Betroffenen entgegenstehen (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 36 Rn. 2 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.4.2020 - 8 R 4/20 - juris Rn . 36 <= RzF - 24 - zu § 88 Nr. 3 FlurbG>).


bb) Diese Voraussetzungen für den Erlass einer vorläufigen Anordnung sind erfüllt.

(1)       Der erforderliche Antrag der für das Unternehmen zuständigen Behörde auf Erlass der vorläufigen Anordnung liegt vor; er wurde vom Regierungspräsidium … gestellt. Mit dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss vom xx.xx.xxxx für den „Neubau der B…" ist zudem die erforderliche Planungsgrundlage gegeben. Die Anordnung der Flurbereinigung erfolgte mit Beschluss vom xx.xx.xxxx. Sie ist bestandskräftig.

(2)       Zudem ist es aus dringenden Gründen erforderlich, vor Erlass und Ausführung des Flurbereinigungsplans die Beigeladene und Unternehmensträgerin in den Besitz und die Nutzung der für das Unternehmen benötigten Flächen einzuweisen.


(a)       Von einer Dringlichkeit im Hinblick auf die Verwirklichung des Unternehmens ist auszugehen, wenn die Maßnahme nicht bis zum Erlass des Flurbereinigungsplans und seiner Ausführung warten kann. Bei einer Unternehmensflurbereinigung wird es oft sowohl im Interesse des Unternehmensträgers als auch der Teilnehmergemeinschaft liegen, mit der Umsetzung des Unternehmens bereits vor Erlass und Ausführung des Flurbereinigungsplans zu beginnen, damit die mit dem Unternehmen verbundenen Eingriffe im Flurbereinigungsplan sachgerecht bewältigt werden können. Diese Notwendigkeit macht es regelmäßig erforderlich, die Ausführung des Unternehmens vorzuziehen. Dabei ist der Erlass der vorläufigen Anordnung nicht auf die für das Unternehmen - hier den Straßenbau - unmittelbar beanspruchten Flächen beschränkt, sondern darf sich auch auf Flächen erstrecken, die vorübergehend als „Arbeitsstreifen " benötigt werden. Als „dringend" sind insbesondere solche Maßnahmen anzusehen, die der zukünftigen Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder der Verminderung der vom Durchgangsverkehr ausgehenden Immissionsbelastung dienen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 22.9.2020 - 23 C 2081/20 - juris Rn. 39 m.w.N.).

(b)       Nach diesen Grundsätzen sind dringende Gründe für die im Wege der vorläufigen Anordnung verfügte Entziehung der Besitz- und Nutzungsrechte am Grundstück des Antragstellers gegeben.


Liegt - wie hier - ein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss für ein Straßenbauvorhaben vor, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die neue Straßentrasse dem Wohl der Allgemeinheit dient und ihre Verwirklichung im öffentlichen Interesse dringlich ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.7.1986 - 7 S 1592/86 - RzF 54 zu § 36 FlurbG <Anm. d. Red.: gemeint wohl RzF - 54 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG>; Bay.VGH, Beschluss vom 12.3.2013 - 13 AS 13.493 - juris Rn. 16 <= RzF - 73 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG>). Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass es sich im vorliegenden Fall anders verhielte. Deren Inhalt spricht vielmehr dafür, dass die genannten Voraussetzungen vorliegen. Auch der Antragsteller stellt dies nicht in Abrede. Nach den Ausführungen im Antrag des Regierungspräsidiums auf Erlass der vorläufigen. Anordnung trägt der Ausbau der B… durch die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse zur Verkehrssicherheit bei. Ferner würden durch den Neubau die Ortsdurchfahrten von W. und M. vom Verkehr deutlich entlastet. Die untere Flurbereinigungsbehörde hat zur Begründung der vorläufigen Anordnung … ausgeführt, der Entzug von Besitz und Nutzung des Grundstücks sei dringlich, damit die erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen, insbesondere die Rodungsarbeiten durchgeführt werden könnten, die nur in den Wintermonaten zwischen dem 1. Oktober und Ende Februar erfolgen dürften. Mit dem Bau des fraglichen Abschnitts solle ab November 2023 begonnen werden. Die Ausschreibungsunterlagen seien fertiggestellt; die Ausschreibung solle umgehend erfolgen. Hierfür müsse die Flurbereinigungsbehörde die Flächen zur Verfügung stellen, da für eine kalkulierbare Ausschreibung das Besitzrecht an den betroffenen Grundstücken Voraussetzung sei. Die Finanzierung sei gesichert. Die Maßnahme sei im vordringlichen Bedarf des Bedarfsplans enthalten. Im Haushaltsplan sei der Weiterbau der Maßnahme abgesichert. Die Besitzregelung sei auch deshalb dringlich, weil die Zuteilung der neuen Grundstücke im Flurbereinigungsverfahren zweckmäßig erst erfolge könne, wenn der Straßenbau abgeschlossen und dessen Auswirkungen tatsächlich feststellbar seien.

Aus diesen Ausführungen folgt zugleich, dass die vorläufige Anordnung entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu früh erfolgt und mit ihr deshalb auch kein unzulässiger Eingriff in seine Eigentumsposition verbunden ist. Die Bestimmung des richtigen Zeitpunkts für eine vorläufige Anordnung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Anordnung nach § 88 Nr. 3 i.V.m. § 36 Abs. 1 FlurbG darf erst dann erfolgen, wenn sie im Laufe des Verfahrens erforderlich wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9.4.1986 - 7 S 3361/85 - NVwZ 1986, 490 <= Rzf - 53 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG>). Eine vorläufige Anordnung setzt daher voraus, dass die Baumaßnahme des Unternehmensträgers zeitnah bevorsteht (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.4.2020 - 8 R 4/20 - juris Rn. 43 m.w.N. der Rspr. und Literatur <= RzF - 24 - zu § 88 Nr. 3 FlurbG>). Das ist hier der Fall. Zum Zeitpunkt des Entzugs von Besitz und Nutzung am 4.10.2023 stand der Baubeginn zeitnah bevor; er ist für November 2023 vorgesehen. Die Finanzierung war bereits bei Erlass der vorläufigen Anordnung gesichert, die Ausschreibung stand unmittelbar bevor.


Die vom Antragsteller vorgetragenen Zweifel am nahen Bevorstehen des Baubeginns teilt der Senat nicht. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass es insoweit nicht auf eventuelle Aussagen des Vermessungstrupps im Jahr 2018 ankommt. Mit der Vorlage des E-Mail-Verkehrs mit dem Regierungspräsidium … als Unternehmensträger hat er zudem belegt, dass die Vermutung des Antragstellers, der Baubeginn werde sich verzögern, nicht zutrifft. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben des Regierungspräsidiums zu zweifeln.


(c )      Diesem öffentlichen Interesse stehen keine überwiegenden privaten Interessen des Antragstellers gegenüber. Er meint, der Besitz- und Nutzungsentzug sei zu kurzfristig, um nach Alternativen für die Unterbringung seiner …zucht zu suchen. Dabei unterstellt er, dass mit dem Besitzentzug wegen Verzögerungen beim Bau der Straße noch zugewartet werden kann. Diese Annahme trifft aus den oben dargelegten Gründen nicht zu. Unabhängig davon verkennt er, dass er seit der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses … damit rechnen musste, dass sein Grundstück für den Straßenbau tatsächlich in Anspruch genommen wird. Jedenfalls aber seit der Anordnung der Flurbereinigung im Jahr 2018 hätte für ihn Anlass bestanden, für eine alternative Unterbringung … zu sorgen. Dass er hierzu Anstrengungen unternommen habe, trägt er nicht vor. Dafür ist nach Aktenlage auch nichts ersichtlich. Es bestand daher für die untere Flurbereinigungsbehörde kein Anlass, wegen gegenläufiger Interessen des Antragstellers mit der vorläufigen Anordnung weiter zuzuwarten. Dass die Bemühungen der Behörde, einen Ersatzstandort für die …zucht des Antragstellers zu finden, bislang erfolglos geblieben sind, stellte ebenfalls keinen Grund dar, von der vorläufigen Anordnung abzusehen.


Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG in Anlehnung an Nr. 1.5 und 13.2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Höhe des Streitwerts war nicht nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu reduzieren,- weil durch die Entscheidung über den Antrag des Antragstellers die Hauptsache vorweggenommen wird (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs).