Flurbereinigungsgericht Mannheim, Beschluss vom 07.07.1986 - 7 S 1592/86
Aktenzeichen | 7 S 1592/86 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 07.07.1986 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Flurbereinigungsbehörde muß bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer vorläufigen Anordnung nach § 88 Nr. 3 in Verbindung mit § 36 FlurbG vom Vorliegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung ausgehen, wenn der dem Unternehmen zugrunde liegende Planfeststellungsbeschluß im öffentlichen Interesse für sofort vollziehbar erklärt wurde. |
Aus den Gründen
Der Plan für den Straßenbau ist festgestellt, der Planfeststellungsbeschluß im öffentlichen Interesse für sofort vollziehbar erklärt. Davon hatte die Flurbereinigungsbehörde bei der Anordnung des hier streitigen Sofortvollzugs auszugehen und sie muß es weiterhin. Auch das Flurbereinigungsgericht kann hier nicht prüfen, ob die Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums, schon bevor er bestandskräftig ist, im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, ob mit dem Bau der Bundesstraße also planungsrechtlich sofort begonnen werden darf. Dies wird verkannt, wenn die Antragsteller ihren gegen die Anordnung des Sofortvollzugs der vorläufigen Anordnung gerichteten Antrag ausschließlich auf ihr Interesse stützen, daß mit dem im Zusammenhang mit der bekämpften Teststrecke gesehenen Straßenbau keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. Die Rechtmäßigkeit dieses Straßenbaus kann von dem Flurbereinigungsgericht nicht in Zweifel gezogen werden, denn die Flurbereinigungsbehörden haben nicht darüber zu entscheiden, ob die neue Straßentrasse dem Wohl der Allgemeinheit dient und ob deshalb zu ihrer Verwirklichung Enteignungen zulässig sind (vgl. § 19 Fernstraßengesetz). Dies gilt auch für die Frage der Dringlichkeit ihrer Verwirklichung im öffentlichen Interesse (vgl. Beschl. des Senats vom 05.12.1984 - 7 S 2766/84 -).
Dies ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 14.03.1985 - 5 C 130.83 -) aufgrund der gesetzlichen Besonderheiten nur bei der Durchführung einer Unternehmensflurbereinigung nach § 144 f Abs. 1 Satz 1 BBauG anders. In einem solchen Verfahren gibt es keinen festgestellten Plan, der auch hinsichtlich seiner von der Planfeststellungsbehörde angeordneten Verwirklichung für die vollziehende Flurbereinigungsbehörde in jeder Weise bindend ist.
Das für die streitige Planfeststellung zuständige Gericht ist allein zuständig, den hier angesprochenen effektiven Rechtsschutz zu gewähren und es ist bei rechtzeitiger Antragstellung auch dazu in der Lage. Wird die von den Antragstellern begehrte aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß wiederhergestellt, wird die Flurbereinigungsbehörde den Vollzug des Beschlusses zumindest aussetzen müssen und damit die den Antragstellern entzogenen Flurstücke für den dann gestoppten Bau nicht weiter bereitstellen.