VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2011 - 7 S 431/11 = NVwZ-RR 2011, 714-715 (Leitsatz und Gründe) (Lieferung 2012)
Aktenzeichen | 7 S 431/11 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 19.05.2011 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | VGH Baden-Württemberg | Veröffentlichungen | = NVwZ-RR 2011, 714-715 (Leitsatz und Gründe) | Lieferung | 2012 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die entsprechende Anwendung der § 136, § 137 FlurbG betrifft nur die Art und Weise der Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz; eine Zuständigkeit der Flurbereinigungsbehörden für die Vollstreckung aus Titeln nach § 168 Abs. 1 VwGO wird mit ihr nicht begründet (wie OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14.11.1983 - 9 E 1/83 -, RzF - 107 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). |
2. | Zuständig für die Vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen - auch zugunsten der öffentlichen Hand - ist in Flurbereinigungssachen das Flurbereinigungsgericht als Vollstreckungsgericht (§ 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und nicht dessen Vorsitzender als Vollstreckungsbehörde (§ 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO). |
Aus den Gründen
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.12.2010 ist ein gerichtlicher Titel, dessen Vollstreckbarkeit sich gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG grundsätzlich nach §§ 167 Abs. 1, 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO richtet. Der hierdurch begründeten Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts (Gericht des ersten Rechtszuges (vgl. § 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 138 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) steht die Vorschrift des § 148 FlurbG nicht entgegen, da sie insoweit "nichts Abweichendes" bestimmt (vgl. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG).
Nach § 148 FlurbG gelten für die Vollstreckung der Urteile des Flurbereinigungsgerichts die § 136 und § 137 FlurbG entsprechend. Nach diesen Vorschriften ist die Flurbereinigungsbehörde Vollstreckungs- bzw. Vollzugsbehörde für die Vollstreckung von Geldforderungen und für die Durchsetzung von Verwaltungsakten und unvertretbaren Handlungen; außerdem werden die Vorschriften der §§ 1 bis 18 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) vom 27.04.1953 (BGBI. l S. 157) für entsprechend anwendbar erklärt (§ 136 Abs. 1 Satz 1, § 137 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Dass hier aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss und nicht aus einem Urteil vollstreckt werden soll, steht der Anwendbarkeit des § 148 FlurbG nicht entgegen. Zum einen steht dieser hinsichtlich seiner Vollstreckbarkeit rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen gleich (vgl. § 168 Abs. 1 Nrn. 1 u. 4 VwGO). Auch Sinn und Zweck der Verweisungsvorschrift des § 148 FlurbG sprechen für eine Anwendbarkeit auf andere Vollstreckungstitel i.S. des § 168 Abs. 1 VwGO. Denn mit ihr sollte im Geltungsbereich des Flurbereinigungsgesetzes eine einheitliche (bundesrechtliche) Regelung - nämlich die Anwendung der Vorschriften des VwVG - sichergestellt werden (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl, v. 14.11.1983 - 9 E 1/83 -, = RzF - 107 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG; Steuer, FlurbG, 2. Aufl. 1967, Vorbem. zu §§ 136, 137). Dieses Ziel würde verfehlt, wenn daneben noch die Vorschriften der §§ 168 f. VwGO und das Achte Buch der ZPO anwendbar wären (vgl. §§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die entsprechende Anwendung der § 136, § 137 FlurbG betrifft indes nur die Art und Weise der Vollstreckung; eine Zuständigkeit der Flurbereinigungsbehörden für die Vollziehung von Titeln aus § 168 Abs. 1 VwGO gemäß § 136 Abs. 2 und § 137 Abs. 1 Satz 3 FlurbG sollte mit ihr nicht begründet werden (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14.11.1983 a.a.O.; a.A. Schwantag/Wingerter, FlurbG, 8. Aufl. § 148 RdNr. 2 sowie - ohne nähere Begründung - Hess. VGH, Beschl. v. 16.01.1968 - F III 312/67 -, = RzF - 1 - zu § 136 Abs. 2 FlurbG). Gegen eine Übertragung der Vollstreckung aus gerichtlichen Titeln auf die Flurbereinigungsbehörden spricht auch nach Auffassung des Senats entscheidend, dass diese dann auch gegen sich selbst vollstrecken müssten, was den Grundsätzen des Zwangsvollstreckungsrechts zuwider liefe. Die hier vertretene Auslegung ist auch mit der oben beschriebenen Zielsetzung des § 148 FlurbG vereinbar: Denn mit ihr ist gewährleistet, dass im Geltungsbereich des Flurbereinigungsgesetzes alle Betroffenen eine gleiche Behandlung nach den für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes erfahren. Aus dem Umstand, dass nur die materiellen Vorschriften für die Verwaltungsvollstreckung über § 136, § 137 FlurbG Anwendung finden, folgt zugleich, dass die besonderen Vorschriften über die Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand (§ 169 VwGO) bzw. gegen die öffentliche Hand (§ 170 VwGO) nicht anwendbar sind, und damit auch keine Zuständigkeit des Vorsitzenden der Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes begründet wird (vgl. § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Der Erlass des von der Antragstellerin beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses richtet sich somit nach § 148, § 136 Abs. 1 FlurbG, § 5 Abs. 1 VwVG und §§ 309, 313 - 318 Abgabenordnung.
Nach § 148 FlurbG gelten für die Vollstreckung der Urteile des Flurbereinigungsgerichts die § 136 und § 137 FlurbG entsprechend. Nach diesen Vorschriften ist die Flurbereinigungsbehörde Vollstreckungs- bzw. Vollzugsbehörde für die Vollstreckung von Geldforderungen und für die Durchsetzung von Verwaltungsakten und unvertretbaren Handlungen; außerdem werden die Vorschriften der §§ 1 bis 18 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) vom 27.04.1953 (BGBI. l S. 157) für entsprechend anwendbar erklärt (§ 136 Abs. 1 Satz 1, § 137 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Dass hier aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss und nicht aus einem Urteil vollstreckt werden soll, steht der Anwendbarkeit des § 148 FlurbG nicht entgegen. Zum einen steht dieser hinsichtlich seiner Vollstreckbarkeit rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen gleich (vgl. § 168 Abs. 1 Nrn. 1 u. 4 VwGO). Auch Sinn und Zweck der Verweisungsvorschrift des § 148 FlurbG sprechen für eine Anwendbarkeit auf andere Vollstreckungstitel i.S. des § 168 Abs. 1 VwGO. Denn mit ihr sollte im Geltungsbereich des Flurbereinigungsgesetzes eine einheitliche (bundesrechtliche) Regelung - nämlich die Anwendung der Vorschriften des VwVG - sichergestellt werden (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl, v. 14.11.1983 - 9 E 1/83 -, = RzF - 107 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG; Steuer, FlurbG, 2. Aufl. 1967, Vorbem. zu §§ 136, 137). Dieses Ziel würde verfehlt, wenn daneben noch die Vorschriften der §§ 168 f. VwGO und das Achte Buch der ZPO anwendbar wären (vgl. §§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die entsprechende Anwendung der § 136, § 137 FlurbG betrifft indes nur die Art und Weise der Vollstreckung; eine Zuständigkeit der Flurbereinigungsbehörden für die Vollziehung von Titeln aus § 168 Abs. 1 VwGO gemäß § 136 Abs. 2 und § 137 Abs. 1 Satz 3 FlurbG sollte mit ihr nicht begründet werden (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14.11.1983 a.a.O.; a.A. Schwantag/Wingerter, FlurbG, 8. Aufl. § 148 RdNr. 2 sowie - ohne nähere Begründung - Hess. VGH, Beschl. v. 16.01.1968 - F III 312/67 -, = RzF - 1 - zu § 136 Abs. 2 FlurbG). Gegen eine Übertragung der Vollstreckung aus gerichtlichen Titeln auf die Flurbereinigungsbehörden spricht auch nach Auffassung des Senats entscheidend, dass diese dann auch gegen sich selbst vollstrecken müssten, was den Grundsätzen des Zwangsvollstreckungsrechts zuwider liefe. Die hier vertretene Auslegung ist auch mit der oben beschriebenen Zielsetzung des § 148 FlurbG vereinbar: Denn mit ihr ist gewährleistet, dass im Geltungsbereich des Flurbereinigungsgesetzes alle Betroffenen eine gleiche Behandlung nach den für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes erfahren. Aus dem Umstand, dass nur die materiellen Vorschriften für die Verwaltungsvollstreckung über § 136, § 137 FlurbG Anwendung finden, folgt zugleich, dass die besonderen Vorschriften über die Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand (§ 169 VwGO) bzw. gegen die öffentliche Hand (§ 170 VwGO) nicht anwendbar sind, und damit auch keine Zuständigkeit des Vorsitzenden der Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes begründet wird (vgl. § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Der Erlass des von der Antragstellerin beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses richtet sich somit nach § 148, § 136 Abs. 1 FlurbG, § 5 Abs. 1 VwVG und §§ 309, 313 - 318 Abgabenordnung.
Anmerkung
Leitsatz 1 wie OVG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 14.11.1983 - 9 E 1/83 - = RzF - 107 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG.