Flurbereinigungsgericht Kassel, Beschluss vom 16.01.1968 - F III 312/67 = IK 1968 S. 380
Aktenzeichen | F III 312/67 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 16.01.1968 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht Kassel | Veröffentlichungen | = IK 1968 S. 380 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zustellungen im Verfahren der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Flurbereinigungsgerichts müssen nicht an die Bevollmächtigten bewirkt werden, die vor dem Flurbereinigungsgericht legitimiert waren. |
Aus den Gründen
Den Antragstellern ist allerdings zuzugeben, daß die in dem Verfahren überreichte Prozeßvollmacht nach ihrem Wortlaut ausdrücklich auch das Verfahren der Zwangsvollstreckung umfaßt. Es ist ferner richtig, daß sich schon der gesetzliche Umfang einer Prozeßvollmacht auf solche Prozeßhandlungen erstreckt, die durch die Zwangsvollstreckung veranlaßt werden (§ 173 VwGO i. V. m. § 81 ZPO). Damit waren die früheren Bevollmächtigten der Antragsteller ermächtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die sie im Verfahren der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Flurbereinigungsgerichts für sinnvoll und erforderlich hielten. Das bedeutet jedoch nicht, daß auch alle Zustellungen dieses Verfahrens an sie gerichtet werden mußten. Vielmehr konnten die im Vollstreckungsverfahren ergangenen Bescheide wirksam auch an die Antragsteller zugestellt werden.
Gemäß § 148 FlurbG gelten die § 136 und § 137 FlurbG für die Vollstreckung der Urteile des Flurbereinigungsgerichts entsprechend. Vollstreckungs- und Vollzugsbehörde ist die Flurbereinigungsbehörde. Die §§ 1 - 18 VwVG sind entsprechend anzuwenden. Das Vollstreckungsverfahren ist somit im Gegensatz zu §§ 167 ff. VwGO als reines Verwaltungsverfahren ausgestaltet. Aus diesem Grunde können Zustellungen hier auch an die Partei unmittelbar gerichtet werden. Das ergibt sich aus § 8 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 03.07.1952 (BGBl. I S. 379) in der Fassung vom 21.01.1960 (BGBl. I S. 17), der fakultativ eine Zustellung sowohl an die Partei selbst als auch an den bestellten Vertreter zuläßt: Die Benennung eines Bevollmächtigten berechtigt die Behörde zur Zustellung an diesen, verpflichtet sie aber nicht dazu (vgl. Rasch-Patzig, Verwaltungsgesetze des Bundes und der Länder, Bd. I, 1. Halbband, Anm. A 2 zu § 8 VwZG, S. 659). Nur Zustellungen in einem anhängigen verwaltungs-, sozial- oder finanzgerichtlichen Verfahren müssen gem. § 8 Abs. 4 VwZG (angefügt durch § 181 VwGO) an den bestellten Prozeßbevollmächtigten bewirkt werden. Ein solches gerichtliches Verfahren liegt hier jedoch nicht vor. Ein zwingender Anlaß, daß die Zustellung dennoch an die Bevollmächtigten der Antragsteller in dem vorausgegangenen Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht legitimiert waren. Die Behörde hat daher ihr pflichtgemäßes Ermessen im Sinne von § 8 Abs. 1 VwZG nicht verletzt.Anmerkung
A. A. Flurbereinigungsgericht Koblenz, Beschluß vom 14.11.1983 - 9 E 1/83 - (RzF - 107 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG).