Flurbereinigungsgericht Koblenz, Beschluss vom 14.11.1983 - 9 E 1/83
Aktenzeichen | 9 E 1/83 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 14.11.1983 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Das Flurbereinigungsgericht ist auch Vollstreckungsgericht für die Vollstreckung eines vor ihm geschlossenen Vergleichs. |
2. | Die entsprechende Heranziehung des § 148 FlurbG bei gerichtlichen Vergleichen betrifft nur die Art und Weise der Vollstreckung. |
Aus den Gründen
Der am 30.05.1979 geschlossene Vergleich, dessen Vollzug hier erstrebt wird, ist vor dem Flurbereinigungsgericht vereinbart worden. Es handelt sich mithin um einen gerichtlichen Titel, dessen Vollstreckbarkeit sich gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG grundsätzlich nach §§ 167 Abs. 1, 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO richtet. Der hierdurch begründeten Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts als Vollstreckungsgericht steht auch nicht § 148 FlurbG entgegen.
Nach dieser Vorschrift gelten für die Vollstreckung von Urteilen des Flurbereinigungsgerichts die § 136 und § 137 FlurbG entsprechend. Das bedeutet, daß nach diesen beiden Vorschriften für die Vollstreckung von Geldforderungen sowie für die Durchsetzung von Verwaltungsakten und unvertretbaren Handlungen die Flurbereinigungsbehörde zur Vollstreckungs- und Vollzugsbehörde bestimmt ist und daß die §§ 1 bis 18 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VwGO - vom 27.04.1953 (BGBl. I S. 157) für entsprechend anwendbar erklärt sind. Soweit im vorliegenden Fall nicht die Vollstreckung eines Urteils des Flurbereinigungsgerichts ansteht, wovon § 148 FlurbG seinem Wortlaut nach ausgeht, sondern die eines vor diesem Gericht geschlossenen Vergleichs, ändert dies nichts an der Anwendbarkeit dieser Vorschrift auch für sonstige Titel, wie den gerichtlichen Vergleich. Denn hinsichtlich der Wirkung seiner Vollstreckbarkeit ist er rechtskräftigen Entscheidungen gleichgestellt (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 und 3 VwGO). Die entsprechende Heranziehung des § 148 FlurbG bei gerichtlichen Vergleichen kann aber - ebenso wie bei Urteilen - nur die Art und Weise der Vollstreckung betreffen. Dies hat lediglich zur Folge, daß die besonderen Vorschriften über die Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand (§ 169 VwGO) bzw. gegen die öffentliche Hand (§ 170 VwGO) wegen der Besonderheiten des Flurbereinigungsverfahrens hier nicht anwendbar sind. Keineswegs soll damit auch zugleich eine besondere Zuständigkeit der Flurbereinigungsbehörde als Vollstreckungsorgan gerichtlicher Entscheidungen gemäß § 136 Abs. 2, § 137 Abs. 1 Satz 2 FlurbG begründet werden. Insoweit muß es vielmehr bei dem allgemeinen Grundsatz des § 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO verbleiben, daß Vollstreckungsgericht das Gericht des ersten Rechtszugs ist. Demgegenüber vermag der Senat der gegenteiligen Auffassung von Seehusen-Schwede (FlurbG, Kommentar 3. Aufl., § 148), des Flurbereinigungsgerichts Kassel (Beschluß vom 16.01.1968 in RzF - 1 - zu § 136 Abs. 2 FlurbG) und - einschränkend - auch von Steuer (FlurbG, Kommentar 2. Aufl., § 148) nicht zu folgen. Daß die Verweisung des § 148 FlurbG auf die § 136 und § 137 FlurbG bei Vollzug eines gerichtlichen Titels nur die materiellen Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung betrifft, geht auch aus der Vorbemerkung zu den §§ 136 und 137 bei Steuer (aaO) hervor. Danach sollte mit der Bestimmung der entsprechenden Anwendbarkeit des kurz vor der Verabschiedung des Flurbereinigungsgesetzes am 27.04.1953 ergangenen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für die Flurbereinigung lediglich eine einheitliche bundesrechtliche Regelung im Geltungsbereich des Flurbereinigungsgesetzes sichergestellt werden. Eine Übertragung der Vollstreckung aus gerichtlichen Titeln auf die Flurbereinigungsbehörde kann der Gesetzgeber durch § 148 FlurbG schon deshalb nicht beabsichtigt haben, weil im Falle der Vollstreckung gegen die Behörde diese gegen sich selbst vorgehen müßte, was wegen der Undurchsetzbarkeit solcher Maßnahmen den Zielen des materiellen Zwangsvollstreckungsrechts zuwiderliefe. Auch soweit die Behörde selbst Vollstreckungsgläubiger ist, kann ihr die Vollstreckung nicht überlassen bleiben; denn nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzes ist Vollstreckungsbehörde und dementsprechend Vollzugsbehörde im Sinne des § 7 VVG das Gericht des ersten Rechtszuges, wie es die Vorschrift des § 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO klar und eindeutig bestimmt. Wenn mit dieser erst nach dem Flurbereinigungsgesetz in Kraft getretenen gesetzlichen Regelung die Herrschaft über die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen grundsätzlich in die Hand der Gerichte gelegt worden ist, ändert dies nichts an der mit § 148 FlurbG verfolgten Zielsetzung. Denn es bleibt nach wie vor sichergestellt, daß im Geltungsbereich des Flurbereinigungsgesetzes alle Betroffenen materiell-rechtlich eine gleiche Behandlung nach den für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes erfahren. Es kommt ferner hinzu, daß gemäß § 138 Abs. 1 Satz 1 FlurbG dem Flurbereinigungsgericht als Gericht des ersten Rechtszuges die Aufgabe des Vollstreckungsgerichts obliegt. Auf diese Weise ist gewährleistet, daß dieses Gericht unter Berücksichtigung seiner gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 FlurbG bestimmten Besetzung auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung über die notwendige flurbereinigungsbedingte Sachkunde verfügt.Anmerkung
A. A. Flurbereinigungsgericht Kassel, Beschluß vom 16.01.1968 - F III 312/67