Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 05.11.1980 - F OVG A 38/79
Aktenzeichen | F OVG A 38/79 | Entscheidung | Urteil | Datum | 05.11.1980 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Lüneburg | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Mängel der Abfindungsgestaltung, die im Zeitpunkt einer Planvereinbarung erkennbar waren, können im Abfindungsstreit nicht mehr gerügt werden. |
Aus den Gründen
Die Abfindungsgestaltung beruht im wesentlichen auf einer mit dem Kläger am 2. Juni 1970 getroffenen Vereinbarung. Diese Zusammenlegungsvereinbarung, die eine vertragliche Einigung darstellt, schließt jedoch nicht die Anfechtung der im Zusammenlegungsplan gewährten Abfindung in vollem Umfang aus. Das ergibt sich aus § 100 FlurbG, wonach die Vorschriften der § 58 bis § 60 FlurbG entsprechend auf den Zusammenlegungsplan anzuwenden sind, mithin grundsätzlich auch das Anfechtungsrecht (§ 59 Abs. 2 FlurbG) umfaßt. Auch nach einer Abfindungsvereinbarung ist daher die Zulässigkeit der Anfechtung hinsichtlich ihrer Wertgleichheit als des obersten Grundsatzes des Flurbereinigungsrechts zu bejahen (vgl. Flurbereinigungsgericht München, Urt. v. 9.2.1968 in RzF - 4 - zu § 99 Abs. 1 FlurbG). Das gilt jedoch nicht hinsichtlich der erkennbaren Merkmale der Abfindungsgrundstücke. Denn hinsichtlich der Lage, Beschaffenheit, Entfernung und Oberflächengestaltung von Grundstücken kann ein Anfechtungsrecht schon deswegen nicht in Betracht kommen, weil ein Beteiligter durch seine Zustimmung zur Zuteilung eines bestimmten Grundstücks diese optischen Merkmale in Kauf nimmt (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 12.8.1964 in RzF - 20 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG). Dies trifft auf die vom Kläger begehrten Planeinrichtungsmaßnahmen jedoch nur teilweise zu. Bei seinen Beanstandungen handelt es sich um Mängel, die im Zeitpunkt der Planvereinbarung erkennbar waren und auch von ihm erkannt wurden, wie der Vermerk auf der Rückseite der Planvereinbarung beweist. Seine Beanstandungen bezogen sich jedoch lediglich auf die Flurstücke 60/1 und 31 der Flur 3, auf denen er zur "Tauschfähigkeit" die Ausführung von Planeinrichtungsmaßnahmen für erforderlich hielt. Dagegen hat er die im Rechtsmittelverfahren geforderte Beseitigung weiterer Mängel, nämlich die Begradigung der Eigentumsgrenze zwischen den Flurstücken 22/1 und 8/6 der Flur 3 im Zeitpunkt der Planvereinbarung nicht begehrt. Da es sich jedoch auch insoweit um optisch erkennbare Merkmale der Abfindungsgestaltung handelt, muß davon ausgegangen werden, daß der Kläger diese Merkmale in Kauf genommen hat. Für sie gilt daher, daß der Kläger sie im Abfindungsstreit nicht mehr rügen kann, und er mit den Einwendungen gegen seine Abfindung beschränkt ist.