Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 09.02.1968 - 182 VII 67
Aktenzeichen | 182 VII 67 | Entscheidung | Urteil | Datum | 09.02.1968 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zur Anfechtbarkeit eines auf Vereinbarung beruhenden Zusammenlegungsplanes. |
Aus den Gründen
Die Zusammenlegungsvereinbarung, die eine vertragliche Einigung darstellt, schließt nicht die Anfechtung der Neuverteilung voll aus. Nach § 100 FlurbG finden auf den Zusammenlegungsplan die § 58 - § 60 FlurbG entsprechende Anwendung, also grundsätzlich auch das Beschwerde- und Anfechtungsrecht (§ 58 Abs. 2 und § 142 FlurbG). Mit dem Urteil des VGH Kassel vom 12.08.1964 - F III 11/63 (siehe Steuer, Flurbereinigungsgesetz, 2. Auflage, Anm. 4 zu § 99) ist auch nach einer Abfindungsvereinbarung jedenfalls die Zulässigkeit der Anfechtung hinsichtlich der wertgleichen Abfindung, des obersten Grundsatzes des Flurbereinigungsrechts, zu bejahen, nicht aber hinsichtlich der erkennbaren Merkmale (Lage, Beschaffenheit, Entfernung und Oberflächengestaltung) der Abfindungsgrundstücke.