Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 12.08.1964 - F III 11/63 = IK 1964 S. 288
Aktenzeichen | F III 11/63 | Entscheidung | Urteil | Datum | 12.08.1964 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Kassel | Veröffentlichungen | = IK 1964 S. 288 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Zuteilung einer dem Altbesitz gleichwertigen Abfindung ist auch bei Planvereinbarungen zu berücksichtigen. |
Aus den Gründen
Nach § 91 FlurbG sind die Abfindungen in einem beschleunigten Zusammenlegungsverfahren nach Möglichkeit durch Vereinbarung mit den Beteiligten zu bestimmen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Flurbereinigungsbehörde. Zu ihrer Wirksamkeit genügt die schriftliche Form (§ 126 BGB). Dieser Form ist im vorliegenden Fall genügt. Die Vereinbarung ist von der Flurbereinigungsbehörde auch genehmigt worden. Da demnach der Vorschrift des § 99 Abs. 1 FlurbG entsprochen ist, ist die mit den Klägern getroffene Vereinbarung auch rechtswirksam geworden.
Trotzdem schließt eine Planvereinbarung nicht jegliches Beschwerderecht der Kläger aus. Daß die gegenteilige Ansicht des Beklagten nicht richtig ist, ergibt sich aus § 100 FlurbG. Hier heißt es, daß auf den Zusammenlegungsplan die Vorschriften der § 58 bis § 60 FlurbG sinngemäß Anwendung finden. Es gilt demnach in einem Zusammenlegungsverfahren auch der § 59 Abs. 2 FlurbG, der ein Beschwerderecht gegen den Flurbereinigungsplan und deshalb im Zusammenlegungsverfahren gegen den Zusammenlegungsplan vorsieht. Das Beschwerderecht im Zusammenlegungsverfahren kann bei getroffener Planvereinbarung allerdings nicht soweit gehen wie im Flurbereinigungsverfahren nach § 1 FlurbG bzw. wenn eine Vereinbarung nicht getroffen ist. So besteht kein Zweifel, daß ein Beteiligter die ohne Vereinbarung, also allein von der Behörde bestimmte Abfindung wegen der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte, Entfernung vom Wirtschaftshof angreifen kann. Ein derart weitgehendes Beschwerderecht ist bei vereinbarter Abfindung auf jeden Fall dann nicht gegeben, wenn der Beteiligte sich mit der Flurbereinigungsbehörde auf die Zuteilung eines bestimmten Grundstücks geeinigt hat und wenn dabei die in § 99 Abs. 1 FlurbG vorgesehene Schriftform beachtet worden ist. Gegen die Lage, Beschaffenheit, Entfernung und Oberflächengestaltung eines solchen Grundstücks ist ein Beschwerderecht nicht mehr gegeben, da ein Beteiligter durch seine Zustimmung zur Zuteilung eines bestimmten Grundstücks diese optischen Merkmale in Kauf nimmt.
Anders ist es allerdings hinsichtlich des Wertverhältnisses von Altbesitz und Abfindung, denn der Anspruch auf wertgleiche Abfindung gilt im Zusammenlegungsverfahren in gleichem Maße wie im Flurbereinigungsverfahren und dieser Anspruch wird durch eine Planvereinbarung nicht geändert. Die Zuteilung einer dem Altbesitz gleichwertigen Abfindung ist oberster Grundsatz sowohl im Flurbereinigungsverfahren wie im Zusammenlegungsverfahren und der Behörde von Amts wegen obliegende Verpflichtung (vgl. Urt. d. BVerwG v. 30.9.1958 - I C 6/57 - RdL 1959 S. 51). Von ihr kann sich die Behörde auch nicht durch Planvereinbarung befreien.
Das Gericht hatte deshalb zu prüfen, ob die Einwendungen der Kläger, daß ihre Abfindung nicht wertgleich sei, begründet sind. Auszugehen ist dabei von § 44 FlurbG. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist jeder Teilnehmer für seine alten Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrundezulegen. Dieser Vorschrift entspricht die Abfindung der Kläger nicht, da der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besonders zu berücksichtigende Baulandcharakter einzelner Grundstücksteilflächen des Altbesitzes bei der Abfindung nicht seine gebührende Berücksichtigung gefunden hat.