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von Anonymer Benutzer

RzF - 34 - zu § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.06.1977 - III ZR 74/75 = MDR 1978 S. 123= RdL 1978 S. 73= AgrarR 1978 S. 129

Aktenzeichen III ZR 74/75 Entscheidung Urteil Datum 30.06.1977
Gericht Bundesgerichtshof Veröffentlichungen MDR 1978 S. 123 = RdL 1978 S. 73 = AgrarR 1978 S. 129  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Flurbereinigung verwirklicht - wie auch die (städtebauliche) Umlegung - in der Regel nicht den Tatbestand einer Enteignung (Bestätigung insbesondere von BGH RzF - 4 - zu § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG = BGHZ 27, 15; BGHZ 35, 175, 179 f.; BGHZ 63, 81, 84 ff.; BVerwG RzF - 1 - zu § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG = BVerwGE 1, 225, 228 f.; BVerwGE 6, 79; BVerwG RzF - 5 - zu § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG = BVerwGE 12, 1).
2. a)Die für die Flurbereinigung geltende Regel schließt jedoch nicht aus, daß das Flurbereinigungsverfahren und/oder einzelne Maßnahmen in seinem Rahmen oder in seiner Folge über den diesem Verfahren innewohnenden Zweck (vgl. § 1 FlurbG) hinausgehen und dadurch enteignenden Inhalt und enteignende Wirkung erhalten können.


b)Die durch die Trassenführung einer Autobahn bedingte Durchschneidung eines Landguts kann danach auch dann eine Rechtsposition des Eigentümers beeinträchtigen und einen - vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machenden - Anspruch auf Minderwertentschädigung rechtfertigen, wenn die verbindlich festgelegte Trasse in einem Flurbereinigungsverfahren (hier nach § 1, § 4 und § 37 FlurbG) der als Eigentümerin beteiligten Bundesrepublik Deutschland als Abfindungsgrundstück zugeteilt wird.

c)Der von einer autobahnbedingten Durchschneidung seines Landguts betroffene Eigentümer darf enteignungsrechtlich (entschädigungsrechtlich) nicht schlechter (der Träger des Autobahnunternehmens entsprechend nicht besser) stehen, als sei die Autobahntrasse in einem förmlichen Enteignungsverfahren oder im Wege der Unternehmensflurbereinigung in Anspruch genommen worden.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 15 - zu § 1 FlurbG.