Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 24.11.2010 - 9 C 10549/10. OVG (Lieferung 2012)

Aktenzeichen 9 C 10549/10. OVG Entscheidung Urteil Datum 24.11.2010
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen Lieferung 2012

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Das öffentliche Interesse an einer rechtmäßigen Entscheidung ermöglicht nicht die Änderung des Flurbereinigungsplanes nach § 64 FlurbG. Die Rechtmäßigkeit wird vielmehr durch die Rechtsbehelfsmöglichkeiten ausreichend gewährleistet, wobei im Flurbereinigungsverfahren durch die Regelung des § 134 Abs. 2 FlurbG noch die besondere Möglichkeit besteht, verspätete Widersprüche nachträglich zuzulassen.

Aus den Gründen

Die Voraussetzungen für eine Änderung nach der Ausführungsanordnung gemäß § 64 Satz 1 FlurbG liegen hier nicht vor.


Die Änderung erfolgte nicht deshalb, weil der Flurbereinigungsbehörde eine gerichtliche Entscheidung bekannt geworden war.


Der Flurbereinigungsplan durfte auch nicht deshalb geändert werden, weil wichtige, nicht vorhersehbare wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten es erforderten. Es kann letztlich dahinstehen, ob wichtige wirtschaftliche Bedürfnisse eine Verbesserung der Zufahrtsmöglichkeit zu dem Hof und den rückwärtigen Garagen auf dem Abfindungsflurstück Flur 1 Nr. 91/2 der Beigeladenen zu 2) erfordern. Dafür spricht, dass die dortigen Garagen mangels Zufahrtsmöglichkeit nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt werden können. Jedenfalls war dieses Bedürfnis zur Erschließung des rückwärtigen Teils des Grundstücks nicht unvorhersehbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es dabei auf die Vorhersehbarkeit durch die Flurbereinigungsbehörde an, wobei die Beteiligten im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ihre Bedürfnisse an die Behörde heranzutragen haben. Im Ergebnis ist für die Vorhersehbarkeit zum Zeitpunkt der Ausführungsanordnung auf denjenigen abzustellen, der eine Änderung begehrt, weil er es sich zurechnen lassen muss, wenn die fehlende Vorhersehbarkeit für die Flurbereinigungsbehörde auf einer Verletzung seiner Mitwirkungspflicht beruht (vgl. Urteil des Senats vom 16. September 1998, RdL 1999, 237; BVerwG, Urteil vom 26. März 1981, RdL 1981, 180 <= RzF - 6 - zu § 13 Abs. 2 FlurbG>; sowie Schwantag in Schwantag/Wingerter, FlurbG, 8. Aufl. 2008, § 64 Rn. 6). Hier dürfte angesichts der vorhandenen Gebäude und des geringen Abstandes zwischen der festgesetzten Grenze und der Hausecke das wirtschaftliche Bedürfnis auch ohne Hinweise der Beigeladenen zu 2) für die Flurbereinigungsbehörde vorhersehbar gewesen sein. Davon geht auch der Widerspruchsbescheid aus.


Die Änderung ist schließlich auch nicht deshalb zulässig, weil öffentliche Interessen sie erfordern. Denn sie liegt zunächst im privaten Interesse der Beigeladenen zu 2). Öffentliche Interessen an einer Änderung bestehen allenfalls wegen des Interesses an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem sinnvollen Einsatz öffentlicher Mittel. Diesen öffentlichen Interessen stehen jedoch die Interessen an der Beschleunigung des Verfahrens, der Rechtssicherheit und des Bestandsschutzes gegenüber, so dass sie die Änderung nicht erfordern (vgl. BayVGH, Urteil vom 15. März 2001, in RdL 2001, 238 <= RzF - 30 - zu § 64 FlurbG>). Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 64 Satz 1 FlurbG eine Regelung getroffen, die gerade im Interesse der Verfahrensbeschleunigung, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes die Änderungsmöglichkeiten begrenzt, wenn die Ausführungsanordnung bereits ergangen ist. Wenn das öffentliche Interesse an einer rechtmäßigen Entscheidung die Änderung des Flurbereinigungsplanes ermöglichen würde, wäre § 64 Satz 1 FlurbG weitgehend bedeutungslos. Die Rechtmäßigkeit wird vielmehr durch die Rechtsbehelfsmöglichkeiten ausreichend gewährleistet, wobei im Flurbereinigungsverfahren durch die Regelung des § 134 Abs. 2 FlurbG noch die besondere Möglichkeit besteht, verspätete Widersprüche nachträglich zuzulassen.