Flurbereinigungsgericht Greifswald, Beschluss vom 17.11.2005 - 9 M 88/05 (Lieferung 2007)

Aktenzeichen 9 M 88/05 Entscheidung Beschluss Datum 17.11.2005
Gericht Flurbereinigungsgericht Greifswald Veröffentlichungen Lieferung 2007

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der Eintritt des neuen Rechtszustandes ist regelmäßig auch deswegen besonders dringlich, weil das Flurbereinigungsgesetz - außerhalb von § 63 FlurbG - im Gegensatz zu § 76 BauGB keine Vorabregelung des Eigentums für Teilgebiete erlaubt.
2. Allenfalls schwerwiegende Bedenken, die einschneidende Auswirkungen auf den Bodenordnungsplan befürchten lassen, können die Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Ausführungsanordnung in Frage stellen.

Aus den Gründen

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch die weitere Voraussetzung für den Erlass einer vorzeitigen Ausführungsanordnung gegeben, dass aus einem längeren Aufschub der Ausführung voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen würden. Dies ist bereits dann der Fall, wenn sich der Eintritt des neuen Rechtszustandes für alle verzögern und der Grundstücksverkehr behindert würde. Dadurch könnte die Mehrheit der zufriedenen Teilnehmer unter anderem Schaden dadurch erleiden, dass zum Beispiel Kreditinstitute die für die Investitionen notwendigen Darlehen auf den alten, unter Umständen in der Natur bereits verschwundenen Grundstücke nur unter besonderen Voraussetzungen oder gar nicht sichern. Der neue Rechtszustand ist regelmäßig auch deswegen besonders dringlich, weil das Flurbereinigungsgesetz im Gegensatz zu § 76 BauGB keine Vorabregelung des Eigentums für Teilgebiete erlaubt. Hinzu kommt, dass nach Erlass einer vorzeitigen Ausführungsanordnung und der Grundbuchberichtigung (§ 79 FlurbG) über die neuen Grundstücke problemlos verfügt werden kann. Damit liegt es im Interesse der Gesamtheit der Beteiligten des Verfahrens, den neuen Rechtszustand möglichst bald eintreten zu lassen (vgl. VGH München - Flurbereinigungsgericht -, U. v. 15.01.2004 - 13 A 03.853 - RzF § 63 Abs. 1 FlurbG Nr. 15 <= RzF - 15 - zu § 63 Abs.1 FlurbG >). Zutreffend weist der Antragsgegner somit daraufhin, dass eine Vielzahl von Beteiligten, nämlich ca. 70 Teilnehmer, denen gegenüber der Bodenordnungsplan bestandskräftig geworden ist, ein erhebliches Interesse daran haben, dass der Bodenordnungsplan vollzogen werden kann.

Bei der ihr gemäß § 63 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 68 Abs. 1 VwGO eingeräumten Ermessensentscheidung hat die Behörde unter sorgfältiger Prüfung aller Umstände deren Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen, die sich aus dem vorzeitigen Eintritt der rechtlichen Wirkungen des Bodenordnungsplans ergeben. Dabei sind die Zahl und Bedeutung noch nicht entschiedener Rechtsbehelfe und die Möglichkeit, dass bei deren Erfolg eine Änderung des Bodenordnungsplans erforderlich werden kann, zu berücksichtigen. Allenfalls schwerwiegende Bedenken gegen die Wertermittlung und die Abfindung, die einschneidende Auswirkungen auf den Bodenordnungsplan befürchten lassen, können die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Anordnung in Frage stellen (Beschlüsse des Senats vom 12.02.2004 - 9 M 187/03 - <= RzF - 10 - zu § 63 Abs. 2 LwAnpG > und vom 26.05.2005 - 9 M 56/05; OVG Koblenz, U. v. 19.02.2003 - 9 C 11144/02 - DÖV 2003, 513 - zitiert nach juris <= RzF - 14 - zu § 63 Abs. 1 FlurbG >;). In diesem Sinne sind Anhaltspunkte dafür, dass einschneidende Änderungen des Flurbereinigungsplans zu erwarten sind, nicht erkennbar.

Anmerkung