Flurbereinigungsgericht Mannheim, Beschluss vom 05.02.2003 - 7 S 1950/0 (Lieferung 2008)

Aktenzeichen 7 S 1950/0 Entscheidung Beschluss Datum 05.02.2003
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung 2008

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Einwendungen gegen die (unanfechtbare) Straßenplanung sind in einem Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach § 88 Nr. 3, § 36 FlurbG nicht mehr zulässig.
2. Eine Dringlichkeit i.S.v. § 36 Abs. 1 S. 1 FlurbG ist regelmäßig schon dann anzunehmen, wenn der Planfeststellungsbeschluss kraft Gesetzes unanfechtbar ist.

Aus den Gründen

Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist nicht begründet.


Die vom Amt für Flurneuordnung und Landentwicklung E. in dem Beschluss vom 9.4.2002 ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung der vorläufigen Anordnung nach § 88 Nr. 3, § 36 Abs. 1 FlurbG begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie ist mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Begründung versehen und auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Denn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der vorläufigen Anordnung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Dieser wird nämlich bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung wohl ohne Erfolg bleiben, weil sich die vorläufige Anordnung nach § 88 Nr. 3, § 36 FlurbG in einem Verfahren zur Hauptsache voraussichtlich als rechtmäßig erweisen und zu bestätigen sein wird:


Nach § 88 Nr. 3 i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde auf Antrag der für das Unternehmen zuständigen Behörde eine vorläufige Anordnung erlassen, wenn aus dringenden Gründen erforderlich wird, vor der Ausführung oder zur Vorbereitung und zur Durchführung von Änderungen des Flurbereinigungsplans den Besitz oder die Nutzung von Grundstücken oder die Ausübung anderer Rechte zu regeln.


Am Vorliegen dieser Voraussetzung zweifelt der Antragsteller im Grunde nicht. Er meint indes, der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums T. vom 20.9.1995 i.d.F. der Plangenehmigung vom 28.6.2000, durch den der Bau der Ortsumgehung E. festgestellt worden ist, könne infolge Änderung der bauplanungsrechtlichen Situation im Bereich der Kreuzung des E.weges keine rechtliche Grundlage mehr für die Besitzentziehung der 140 qm großen Teilfläche des in seinem Eigentum stehenden Grundstücks Flst.Nr. 8 auf der Gemarkung B. sein. Dieses Vorbringen des Antragstellers ist jedoch nicht geeignet, rechtliche Bedenken gegen den die streitige Besitzregelung verfügenden Beschluss des Amtes für Flurneuordnung und Landentwicklung E. vom 9.4.2002 zu begründen. Mit Einwendungen gegen die Straßenplanung kann der Antragsteller im vorliegenden Verfahren, in dem die Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Anordnung nach § 88 Nr. 3, § 36 FlurbG zu überprüfen ist, nicht gehört werden (vgl. Senatsbeschluss vom 8.9.1977 - 7 S 2145/77 - und Senatsbeschluss vom 15.5.1987 - 7 S 1095/87 -). Das bedeutet, dass vor dem Flurbereinigungsgericht nicht mehr die Frage des "Ob" und des "Wie" einer geplanten Straßenbaumaßnahme zu überprüfen ist. Dafür gewährt nämlich das Planfeststellungsverfahren selbst mit seinen Anfechtungsmöglichkeiten ausreichend den nach Art. 19 Abs. 4 GG normierten Rechtsschutz. Der Antragsteller sieht daher zu Unrecht die nach § 9 FlurbG geforderten Voraussetzungen für eine (Teil-)Einstellung der Flurbereinigung E. als gegeben an. Die dazu vorgetragenen Gründe betreffen nicht den Flurbereinigungs-, sondern den Planfeststellungsbeschluss. Und erst dann, wenn das Planfeststellungsverfahren selbst zur Einstellung gekommen ist, kann nach § 87 Abs. 3 FlurbG eine (Teil-)Einstellung der hier angeordneten Flurbereinigung in Betracht kommen.


Auch mit dem Einwand, im Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums T. für den Neubau der Ortsumgehung E. fehle es hinsichtlich der 90 qm großen Teilfläche, deren Besitz vorübergehend durch den angefochtenen Beschluss vom 9.4.2002 entzogen worden ist, an einer vollziehbaren Regelung, dürfte der Antragsteller wohl nicht durchdringen. In Ziffer 2 der Anlage 10.1 b zum Planfeststellungsbeschluss ist nämlich festgelegt, dass beiderseits des künftigen Straßenkörpers ein Arbeitsstreifen bis max. 10 m Breite für die Baudurchführung vorübergehend in Anspruch genommen werden kann. Im Hinblick auf die eindeutige Abgrenzung des zukünftigen Straßenkörpers in den Karten zum Planfeststellungsbeschluss ist damit die Inanspruchnahme der von dieser Regelung betroffenen Grundstücke für die Unternehmensmaßnahme nach Umfang, Zweck und Dauer wohl ausreichend bestimmt, zumal das genaue Aufmaß der zur Bauausführung benötigten Arbeitsfläche häufig erst während der Bauarbeiten festgestellt werden kann. Die in der eben genannten Regelung festgesetzte Maximalbreite wird im Fall des Antragstellers jedoch eingehalten.


Die vorläufige Anordnung dürfte auch dringlich i.S.d. § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG sein. Von einer Dringlichkeit im Sinne dieser Vorschrift ist dann auszugehen, wenn die Flurbereinigungsbehörde aufgrund des Verfahrensstandes und nach Abwägung aller erheblichen Umstände, insbesondere der Interessen aller Teilnehmer, zu dem Ergebnis kommen darf, dass die vorgezogene Besitzregelung schon zu dem in der Anordnung festzusetzenden Zeitpunkt dem - beschleunigten - Erreichen des angestrebten Verfahrenszwecks dient. Dafür muss der bereits erreichte Verfahrensstand die durch die vorläufige Anordnung verfügte Besitzregelung rechtfertigen (Beschluss des Senats vom 9.4.1986, VBIBW 1986, 263 f. <= RzF - 53 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG>). Das ist regelmäßig schon dann anzunehmen, wenn der Planfeststellungsbeschluss - wie hier - gemäß § 17 Abs. 6 a FStrG kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist und die Vollziehbarkeit weiter besteht bzw. Unanfechtbarkeit eingetreten ist. Daraus folgt zugleich die Dringlichkeit einer Verwirklichung im öffentlichen Interesse nach § 88 Nr. 3 i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG (vgl. Beschl. des Senats vom 7.7.1986, RzF 36 I S. 159 <= RzF - 54 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG>).