Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 22.10.2014 - 13 A 14.1111 = KommunalPraxis BY 2015, 106 (Leitsatz) (Lieferung 2016)
Aktenzeichen | 13 A 14.1111 | Entscheidung | Urteil | Datum | 22.10.2014 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | = KommunalPraxis BY 2015, 106 (Leitsatz) | Lieferung | 2016 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Wertfeststellung steht nur insoweit zur Überprüfung durch das Flurbereinigungsgericht an, als sie von dem Teilnehmer angefochten worden ist. |
2. | Macht ein Teinehmer von seinem Anfechtungsrecht nur teilweise Gebrauch, muss er die Wertermittlungsfeststellung im Übrigen gegen sich gelten lassen. |
3. | Eine nach Ablauf der Widerspruchsfrist vorgenommene Erweiterung des Widerspruchs auf nicht angefochtene Werte anderer Flurstücke ist nicht zulässig (BVerwG, B.v. 2.9.1977 - V CB 62.74 - Buchholz 424.01 § 134 FlurbG Nr. 12). |
4. | Ist zweifelhaft, ob der Widerspruch beschränkt sein soll, ist anzunehmen, dass die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang einer Überprüfung unterzogen werden soll (BayVGH, U.v. 3.10.1075 - 85 XIII 73 - AgrarR 1976, 204 = RzF - 7 - zu § 32 FlurbG). |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 14 - zu § 32 FlurbG.