Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 22.10.2014 - 13 A 14.1111 = KommunalPraxis BY 2015, 106 (Leitsatz) (Lieferung 2016)
Aktenzeichen | 13 A 14.1111 | Entscheidung | Urteil | Datum | 22.10.2014 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | = KommunalPraxis BY 2015, 106 (Leitsatz) | Lieferung | 2016 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | In der flurbereinigungsrechtlichen Wertermittlung entspricht es dem Stand der Technik, die Hangneigung mittels eines skalierten optischen Hangmessgeräts zu messen. |
2. | Die Wertfeststellung steht nur insoweit zur Überprüfung durch das Flurbereinigungsgericht an, als sie von dem Teilnehmer angefochten worden ist. |
3. | Macht ein Teilnehmer von seinem Anfechtungsrecht nur teilweise Gebrauch, muss er die Wertermittlungsfeststellung im Übrigen gegen sich gelten lassen. |
4. | Eine nach Ablauf der Widerspruchsfrist vorgenommene Erweiterung des Widerspruchs auf nicht angefochtene Werte anderer Flurstücke ist nicht zulässig (BVerwG, B.v. 2.9.1977 - V CB 62.74 - Buchholz 424.01 § 134 FlurbG Nr. 12). |
5. | Ist zweifelhaft, ob der Widerspruch beschränkt sein soll, ist anzunehmen, dass die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang einer Überprüfung unterzogen werden soll (BayVGH, U.v. 3.10.1075 - 85 XIII 73 - AgrarR 1976, 204 = RzF - 7 - zu § 32 FlurbG). |
Aus den Gründen
19 Die Klage ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die betreffenden Einlageflurstücke im Widerspruchsschreiben und der Widerspruchsbegründung nicht ausdrücklich genannt waren, sondern erst in der Klagebegründung vom 5. November 2013 angeführt wurden. Die Wertfeststellung steht nur insoweit zur Überprüfung durch das Flurbereinigungsgericht an, als sie von dem Teilnehmer angefochten worden ist. Macht dieser von seinem Anfechtungsrecht nur teilweise Gebrauch, muss er die Wertermittlungsfeststellung im Übrigen gegen sich gelten lassen. Daraus folgt, dass eine nach Ablauf der Widerspruchsfrist vorgenommene Erweiterung des Widerspruchs auf nicht angefochtene Werte anderer Flurstücke nicht zulässig ist (BVerwG, B.v. 2.9.1977 - V CB 62.74 - Buchholz 424.01 § 134 FlurbG Nr. 12). Ist jedoch zweifelhaft, ob der Widerspruch beschränkt sein soll, ist anzunehmen, dass die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang einer Überprüfung unterzogen werden soll. (BayVGH, U.v. 3.10.1075 - 85 XIII 73 - AgrarR 1976, 204 = RzF - 7 - zu § 32 FlurbG). Dies ist hier der Fall. Es ist davon auszugehen, dass der Widerspruch trotz Benennung bestimmter Flurstücke nicht abschließend war und von der Beklagtenseite auch nicht so aufgefasst wurde. Dies zeigt sich u.a. an dem Schreiben des Spruchausschusses vom 20. Juni 2013, womit dem Kläger in Aussicht gestellt wurde, dass noch zusätzliche Flächen überprüft werden würden und wodurch der Kläger aufgefordert wurde, alle diejenigen Einlage- und Abfindungsflurstücke aufzulisten, mit deren Bewertung er aktuell nicht einverstanden sei.
20 Die Klage ist auch begründet (§ 138 Abs. 1 Satz 2, § 146 Nr. 2 FlurbG, § 113 VwGO).
21 Die Feststellung des Wertermittlungsergebnisses für die genannten Einlageflurstücke ist rechtswidrig, weil teilweise ein Hangabschlag anzusetzen ist.
22 Der Wert der alten Grundstücke ist nach §§ 27 ff. FlurbG zu ermitteln. Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke sind gemäß § 28 Abs. 1 FlurbG in der Regel nach dem Bodennutzungswert zu bewerten (Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 28 Rn. 1). Hierbei sind alle für den Wert wesentlichen Faktoren zu berücksichtigen. Für den Nutzungswert im Sinn dieser Vorschrift ist neben den im Boden selbst liegenden Ertragsbedingungen auch die örtliche Lage für den Ertrag von Bedeutung (ders.,a.a.O., § 28 Rn. 11, 12). Ein zu berücksichtigender ungünstiger Faktor ist die Hängigkeit des Geländes, weil z.B. Schlepperkosten und Erosionsgefahr bei stärkerer Bodenneigung zunehmen (BVerwG, U.v. 23.6.1959 - I C 78.58 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 2; B.v. 8.5.1987 - 5 B 147.85 - = RzF - 38 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG).