Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 05.07.2011 - 13 A 10.2548 = KommunalPraxis BY 2011, 401 (Leitsatz) (Lieferung 2012)

Aktenzeichen 13 A 10.2548 Entscheidung Urteil Datum 05.07.2011
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen = KommunalPraxis BY 2011, 401 (Leitsatz)  Lieferung 2012

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Im Falle einer Änderung des Flurbereinigungsplans wird in die Abfindung aller betroffenen Teilnehmer eingegriffen und sie insgesamt neu geregelt. Der geänderte Flurbereinigungsplan tritt als neuer Verwaltungsakt an die Stelle des zuvor erlassenen Plans, so dass die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen den Plan zu ergreifen, erneut eröffnet ist.

Aus den Gründen

14    Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Es liegt insbesondere keine (teilweise) Verfristung vor, wie von der Beklagten eingewendet. Der Widerspruch des Klägers vom 30. Juli 2009 betraf den Flurbereinigungsplan in der Gestalt, die er durch die am 13. November 2007 beschlossene Änderung erfahren hat. Durch eine Planänderung wird in die Abfindung aller betroffenen Teilnehmer eingegriffen und sie insgesamt neu geregelt. Der geänderte Flurbereinigungsplan tritt als neuer Verwaltungsakt an die Stelle des zuvor erlassenen Plans, so dass die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen den Plan zu ergreifen, erneut eröffnet ist (BVerwG vom 20.5.1998 RdL 1998, 236 = RzF - 94 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG. Das Rügerecht eines Teilnehmers ist nicht deshalb verbraucht, weil er gegen den ursprünglichen Flurbereinigungsplan keinen Widerspruch eingelegt hat. Eine Aufteilung in Flurbereinigungsplan Teil I und Änderung ist damit nicht denkbar, so dass die Klage nicht (teilweise) wegen Verfristung unzulässig ist.


15    Die Klage ist aber nicht begründet. Rechtsgrundlage für die Änderung des Flurbereinigungsplans ist § 60 Abs. 1 FlurbG. Danach hat die Flurbereinigungsbehörde begründeten Widersprüchen abzuhelfen (Satz 1). Sie kann auch andere Änderungen des Flurbereinigungsplans vornehmen, die sie für erforderlich hält (Satz 2).


16    Die Befugnis zur Änderung dürfte sich vorliegend bereits aus § 60 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ergeben, weil die Beklagte damit dem begründeten Widerspruch eines weiteren Teilnehmers abhelfen konnte. Grundsätzlich ist die Befugnis zur Planänderung nur insoweit eingeräumt, als der die Änderung auslösende Widerspruch zulässig und begründet ist (BayVGH vom 21.1.1999 = RzF - 22 - zu § 60 Abs. 1 FlurbG. Deshalb umfasst das Rügerecht des von der Änderung betroffenen Dritten (des Klägers) auch die Frage, ob der die Abhilfe auslösende Widerspruch zu Recht als zulässig und begründet angesehen wurde. Hier ist die Einlegung des Widerspruchs am 30. März 2007 fristgerecht erfolgt, nachdem am 21. März 2007 der Anhörungstermin stattgefunden hatte (§ 59 Abs. 5 FlurbG, Art. 15 Abs. 2 AGFlurbG). Anhaltspunkte dafür, dass der Widerspruch nicht "begründet" im gesetzlichen Sinn wäre, bestehen nicht. Auch der Kläger hat diesbezüglich nichts geltend gemacht.


17    Letztendlich kann diese Frage aber offen bleiben, weil die Änderung jedenfalls "erforderlich" nach § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG war. Die Flurbereinigungsbehörde – in Bayern nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 AGFlurbG die Teilnehmergemeinschaft – kann danach unabhängig von einem Widerspruch auch andere Änderungen des Flurbereinigungsplans vornehmen, wenn sie diese für erforderlich hält. Bei der hier gebotenen Ermessensentscheidung sind die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer Plankorrektur an den verfahrensbestimmenden Planungszielen und Abfindungsgrundsätzen der § 1, § 37, § 44 ff. FlurbG auszurichten (BVerwG vom 19.9.1989 BVerwGE 82, 313 = RdL 1990, 44 = RzF - 18 - zu § 60 Abs. 1 FlurbG; BayVGH vom 21.9.2009 Az. 13 A 08.1057 <juris>; Schwantag in Schwantag/Wingerter, FlurbG, 8. Aufl. 2008, RdNr. 3a zu § 60). Das bedeutet, dass zunächst festgestellt werden muss, ob die in § 44 FlurbG normierten Grundsätze beachtet sind. Der subjektivrechtliche Schutz vor rechtswidrigen Planänderungen setzt voraus, dass der Anspruch des von der Änderung betroffenen Teilnehmers auf eine wertgleiche und zweckmäßig gestaltete Abfindung verletzt ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.