Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 05.07.2011 - 13 A 10.2548 = KommunalPraxis BY 2011, 401 (Leitsatz) (Lieferung 2012)
Aktenzeichen | 13 A 10.2548 | Entscheidung | Urteil | Datum | 05.07.2011 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | = KommunalPraxis BY 2011, 401 (Leitsatz) | Lieferung | 2012 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Im Falle einer Änderung des Flurbereinigungsplans wird in die Abfindung aller betroffenen Teilnehmer eingegriffen und sie insgesamt neu geregelt. Der geänderte Flurbereinigungsplan tritt als neuer Verwaltungsakt an die Stelle des zuvor erlassenen Plans, so dass die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen den Plan zu ergreifen, erneut eröffnet ist. |
Aus den Gründen
14 Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Es liegt insbesondere keine (teilweise) Verfristung vor, wie von der Beklagten eingewendet. Der Widerspruch des Klägers vom 30. Juli 2009 betraf den Flurbereinigungsplan in der Gestalt, die er durch die am 13. November 2007 beschlossene Änderung erfahren hat. Durch eine Planänderung wird in die Abfindung aller betroffenen Teilnehmer eingegriffen und sie insgesamt neu geregelt. Der geänderte Flurbereinigungsplan tritt als neuer Verwaltungsakt an die Stelle des zuvor erlassenen Plans, so dass die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen den Plan zu ergreifen, erneut eröffnet ist (BVerwG vom 20.5.1998 RdL 1998, 236 = RzF - 94 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG. Das Rügerecht eines Teilnehmers ist nicht deshalb verbraucht, weil er gegen den ursprünglichen Flurbereinigungsplan keinen Widerspruch eingelegt hat. Eine Aufteilung in Flurbereinigungsplan Teil I und Änderung ist damit nicht denkbar, so dass die Klage nicht (teilweise) wegen Verfristung unzulässig ist.
15 Die Klage ist aber nicht begründet. Rechtsgrundlage für die Änderung des Flurbereinigungsplans ist § 60 Abs. 1 FlurbG. Danach hat die Flurbereinigungsbehörde begründeten Widersprüchen abzuhelfen (Satz 1). Sie kann auch andere Änderungen des Flurbereinigungsplans vornehmen, die sie für erforderlich hält (Satz 2).
16 Die Befugnis zur Änderung dürfte sich vorliegend bereits aus § 60 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ergeben, weil die Beklagte damit dem begründeten Widerspruch eines weiteren Teilnehmers abhelfen konnte. Grundsätzlich ist die Befugnis zur Planänderung nur insoweit eingeräumt, als der die Änderung auslösende Widerspruch zulässig und begründet ist (BayVGH vom 21.1.1999 = RzF - 22 - zu § 60 Abs. 1 FlurbG. Deshalb umfasst das Rügerecht des von der Änderung betroffenen Dritten (des Klägers) auch die Frage, ob der die Abhilfe auslösende Widerspruch zu Recht als zulässig und begründet angesehen wurde. Hier ist die Einlegung des Widerspruchs am 30. März 2007 fristgerecht erfolgt, nachdem am 21. März 2007 der Anhörungstermin stattgefunden hatte (§ 59 Abs. 5 FlurbG, Art. 15 Abs. 2 AGFlurbG). Anhaltspunkte dafür, dass der Widerspruch nicht "begründet" im gesetzlichen Sinn wäre, bestehen nicht. Auch der Kläger hat diesbezüglich nichts geltend gemacht.