Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 06.03.2013 - 15 KF 14/11 = Entscheidungsdatenbank der Niedersächsischen Rechtsprechung: www.rechtsprechung.niedersachsen.de= AUR 2013, 222-224 (Leitsatz und Gründe)= RdL 2013, 243-245 (Leitsatz und Gründe)= NordÖR 2013, 275 (Leitsatz) (Lieferung 2015)
Aktenzeichen | 15 KF 14/11 | Entscheidung | Urteil | Datum | 06.03.2013 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Lüneburg | Veröffentlichungen | = Entscheidungsdatenbank der Niedersächsischen Rechtsprechung: www.rechtsprechung.niedersachsen.de = AUR 2013, 222-224 (Leitsatz und Gründe) = RdL 2013, 243-245 (Leitsatz und Gründe) = NordÖR 2013, 275 (Leitsatz) | Lieferung | 2015 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Regelung über die Befreiung von der Aufbringung der Beiträge nach § 19 Abs. 3 FlurbG findet entsprechende Anwendung bei der Heranziehung der Teilnehmer zu Vorschüssen auf die Beiträge. |
2. | Eine Befreiung von der Vorschusspflicht ist regelmäßig nur bei den Teilnehmern gerechtfertigt, die offensichtlich überhaupt keine Vorteile aus der Flurbereinigung ziehen werden. |
Aus den Gründen
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Befreiung von Vorschüssen auf Flurbereinigungsbeiträge nach § 19 Abs. 3 FlurbG nicht zu.
17 Es unterliegt dabei keinen Bedenken, diese Vorschrift auch auf die Heranziehung von Vorschüssen auf Flurbereinigungsbeiträge anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 1986 - BVerwG 5 B 161.83 -, Buchholz 424.01 § 19 FlurbG Nr. 13; Senatsurteil vom 29. November 2006 - 15 KF8/05 -, n.v.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Mai 2012 - 7 S 1750/10 -, juris; Sächs. OVG, Urteil vom 18. Dezember 2009 - F 7 D 4/07 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. Juli 2003 - 8 K 2/03 -, RdL 2004, 155). Nach dieser Vorschrift kann die Flurbereinigungsbehörde zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung der Beiträge ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien. Diese Bestimmung steht im Kontext zu § 19 Abs. 1 FlurbG. Die Beitragspflicht nach dieser Vorschrift ist als Ausgleich dafür anzusehen, dass die Teilnehmer im Allgemeinen durch die Flurbereinigung einen betriebswirtschaftlichen Vorteil erlangen, der zu einer Wertsteigerung ihres Grundbesitzes führt. Dabei geht es insoweit nur um die Vorteile, die der Gesamtheit der Teilnehmer aus der Flurbereinigung erwachsen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1986 - BVerwG 5 C 33.84 -, BVerwGE 74, 196). Der Beitragsmaßstab ist dabei nur einheitlich für alle Teilnehmer der Flurbereinigung festzusetzen § 19 Abs. 1 Satz 2 FlurbG); die Erhebung der Beiträge nach einem differenzierten, auf die Vorteile des einzelnen Teilnehmers abstellenden Maßstab ist ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1969 - BVerwG IV C 244.65 -, RdL 1969, 299). Fallen die Vorteile der Teilnehmer unterschiedlich aus, ist dies durch die Vorschriften in § 19 Abs. 2 und 3 FlurbG zu berücksichtigen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 FlurbG wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn ein Teilnehmer entweder nicht oder nur in einem verhältnismäßig geringen Umfang an den Maßnahmen der Flurbereinigung und damit auch nicht an der allgemeinen Wertsteigerung der Besitzstände teilnehmen (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1992 - BVerwG 5 B 114.92 -, Buchholz 424.01 § 19 FlurbG Nr. 16; Beschluss vom 9. April 1986, a.a.O.; Urteil vom 15. November 1974 - BVerwG V B 54.72 -, RdL 1975, 69; Urteil vom 25. November 1970 - BVerwG IV C 80.66 -, Buchholz 424.01 § 19 FlurbG Nr. 6). Dass sich die Vorteile der Flurbereinigung im Einzelfall nicht betriebswirtschaftlich niederschlagen, ändert nichts daran, dass es auch zum Ausgleich solcher Vorteile gerechtfertigt ist, denjenigen, der allgemein mit der Flurbereinigung verbundene Vorteile erlangt, nach § 19 Abs. 1 zu den Beiträgen heranzuziehen (BVerwG, Beschluss vom 7. September 1992 - BVerwG 11 B 6.92 -, RzF § 19 Abs. 1 FlurbG Nr. 25). Bei der Befreiung von Vorschüssen auf die Flurbereinigungsbeiträge ist jedoch zu beachten, dass im Zeitpunkt ihrer Hebung in der Regel noch nicht sicher abzusehen ist, wie sich die Maßnahmen der Flurbereinigung auf die Besitzstände der einzelnen Teilnehmer bei der Neuverteilung auswirken und in welchem Umfang sie an den Maßnahmen der Flurbereinigung tatsächlich teilnehmen werden. Deshalb ist eine Befreiung von der Vorschusspflicht regelmäßig nur bei den Teilnehmern gerechtfertigt, die offensichtlich überhaupt keine Vorteile aus der Flurbereinigung ziehen werden (vgl. Senatsurteile vom 29. November 2006, a.a.O., und vom 17. Juli 1973 - F OVG A 11/71 -, = RzF - 8 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG; Bay. VGH, Urteil vom 19. Februar 1970 - 51 VII 69 -, = RzF - 5 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Mai 2012 - 7 S 1750/10 -, juris und Urteil vom 15. März 1976 - VII 380/75 -, = RzF - 13 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG; Sächs. OVG, Urteil vom 18. Dezember 2009 - F 7 D 4/07 -, juris). Nach Maßgabe dessen kann der Kläger keine Befreiung von der Aufbringung von Vorschüssen zu den Flurbereinigungsbeiträgen beanspruchen.
18 Der Senat vermag nicht festzustellen, dass bereits derzeit offensichtlich ist, dass der Kläger überhaupt keine Vorteile aus der Flurbereinigung ziehen wird. Er räumt selbst ein, dass infolge der Flurbereinigung von einer allgemeinen Wertsteigerung der Besitzstände der Teilnehmer auszugehen ist. Weder hat der Kläger konkret dargelegt noch ist ersichtlich, dass der Besitzstand des Klägers hiervon ausgenommen ist.