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von Anonymer Benutzer

RzF - 16 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 06.05.1992 - 15 K 7/90

Aktenzeichen 15 K 7/90 Entscheidung Urteil Datum 06.05.1992
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze

1. Für die Feststellung, ob Vorteile für den Grundbesitz eines Teilnehmers durch Maßnahmen in der Flurbereinigung entstanden sind, reicht ein potentieller Vorteil und die Möglichkeit der Inanspruchnahme der gemeinschaftlichen Anlagen aus. Es kommt nicht darauf an, ob der einzelne Teilnehmer, aus welchen Gründen auch immer, diese Vorteile faktisch für sich in Anspruch nimmt.