Der Kläger kann die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung nicht damit in Frage stellen, daß ihm von den Bediensteten des Beklagten im Widerspruchsverfahren gegen die Verfahrenseinleitung Zusagen für eine bestimmte Abfindung gegeben worden seien. Gegen diese Behauptung des Klägers spricht bereits der Wortlaut der Niederschrift über die Verhandlung vom 20.05.1980, in der lediglich der Wunsch des Klägers auf eine Abfindung in der Lage der Einlageflächen zum Ausdruck gebracht wird. Im übrigen kann aus der Erörterung von Planungsabsichten - unterstellt sie wären mit dem Kläger in der Widerspruchsverhandlung geführt worden - nicht zwingend gefolgert werden, der technische Beamte B. habe mit Bindungswillen eine Zusage auf eine bestimmte Abfindung des Klägers mit verbindlicher Wirkung für den Beklagten abgeben wollen. Zwar ermöglicht der der Flurbereinigungsbehörde eingeräumte Ermessensspielraum, bei der Neugestaltung der Abfindung der einzelnen Beteiligten Zusagen für Abfindungen in einer bestimmten Lage zu geben (st. Rspr. d. Flurbereinigungsgerichte, vgl. BVerwG, Urt. v. 25.05.1961 - RdL 1961, 274, NJW 1961, 1882 = RzF - 10 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG; Beschl. v. 14.12.1970 - Rbl 1971, 46 = RzF - 42 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG; Urt. v. 15.03.1973 - AgrarR 1973, 267, RzF - 53 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG; VGH Mannheim, Urt. v.11.06.1974 - RzF - 59 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG). Die rechtliche Wirkung einer Zusage besteht darin, daß sich die Behörde ihrer ermessensmäßigen Gestaltungsmöglichkeit begibt und der Beteiligte ein Recht auf Abfindung in bestimmter Lage erhält. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß die Abfindung des einzelnen Teilnehmers nur einen Teil der zweckmäßigen Neuordnung des gesamten Flurbereinigungsgebietes darstellt, die durch Zusagen weder erschwert noch unmöglich gemacht werden darf. Eine Zusage, die den Gesamtzweck des Verfahrens beeinträchtigt oder zu einer Benachteiligung anderer Teilnehmer führt, ist infolgedessen rechtswidrig und unverbindlich (BVerwG, Beschl. v. 14.12.1970 a.a.O.). Daraus folgt, daß an eine verbindliche, mit Bindungswillen erklärte Zusage der Flurbereinigungsbehörde und ihrer Bediensteten - weil damit in der Regel in die Abfindung anderer Teilnehmer eingegriffen wird - strenge Anforderungen zu stellen sind. In der Erörterung von Lösungsmöglichkeiten und Zuteilungsabsichten für den Neubesitz kann daher noch keine verbindliche Zusage gesehen werden. Zwar können durch die Diskussion von Lösungsversuchen und Planungsabsichten bei einem Teilnehmer Hoffnungen geweckt werden. Dies allein stellt jedoch noch keinen Vertrauenstatbestand dar, der dem Betroffenen einen Rechtsanspruch auf Erfüllung und auf eine Abfindung in bestimmter Lage über seinen Anspruch auf wertgleiche Abfindung hinaus gewährt. Gerade die moderne Verwaltungspraxis, die das Gespräch mit dem mündigen Bürger sucht und Lösungen mit diesem zu erarbeiten versucht, bringt derartige Situationen immer wieder mit sich. Die Gefahr, daß bei frühzeitigen Diskussionen erwogene und möglicherweise auch in Aussicht gestellte, für einen Teilnehmer besonders günstige Lösungsmöglichkeiten später nicht realisiert werden können, ist häufig und unvermeidbar gerade bei Bodenordnungsverfahren wie einem Flurbereinigungsverfahren, bei dem nicht nur die Interessen eines oder zweier Beteiligter, sondern einer Vielzahl von Beteiligten, nämlich aller Teilnehmer, gegeneinander abgewogen werden müssen (vgl. § 44 Abs. 2 FlurbG). Von einer die Flurbereinigungsbehörde bindenden und mit Bindungswillen erklärten Zusage auf eine bestimmte Abfindung kann mithin aufgrund der gebotenen Berücksichtigung der Belange aller Teilnehmer in der Regel nur ausgegangen werden, wenn der Teilnehmer im Zusammenhang mit der Zusage auf eine besondere eigene Rechtsposition verzichtet. Das aber hat der Kläger nicht getan.
Abgesehen davon wäre die behauptete Zusage auf Abfindung in bestimmter (alter Lage) für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen vorläufigen Besitzeinweisung auch ohne Bedeutung. Hiermit macht der Kläger Belange geltend, die erst bei der Vorlage des Flurbereinigungsplanes nach
§ 59 FlurbG, der im einzelnen seine wertgleiche Abfindung regelt (
§ 44 FlurbG), Berücksichtigung finden können. Das trifft auch zu, soweit sich der Kläger auf bereits entstandene und in der Zukunft befürchtete Schäden in seiner Bienenhaltung, auf Nutzungsausfälle auf Teilflächen seines Einlageflst.Nr. 22/1 wegen eingetretener Überschwemmungen oder auf die Erschwernisse in der Heuwerbung infolge der Knickbepflanzung beruft. Im gegenwärtigen Verfahrensstand können Mängel der Neubesitzflächen nur dann die Rechtswidrigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung zur Folge haben, wenn die vorläufige Abfindung entgegen
§ 44 Abs. 1
FlurbG offensichtlich in einem groben Mißverhältnis zur Einlage stünde und sie entgegen
§ 44 Abs. 5
FlurbG offensichtlich zu einem unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur des Betriebes eines Teilnehmers führen würde (
vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.10.1966 -
RdL 1967, 219). In einem solchen Falle wäre auch eine vorläufige Zuteilung im Hinblick auf die im Flurbereinigungsplan vorzunehmende wertgleiche Abfindung mit der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht nicht vereinbar. Für eine solche Rechtsverletzung hat der Kläger indessen keine Anhaltspunkte vorgetragen; sie sind auch bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung nicht ersichtlich.