Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 11.06.1974 - VII 485/73
Aktenzeichen | VII 485/73 | Entscheidung | Urteil | Datum | 11.06.1974 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zu den Voraussetzungen einer Abfindungszusage. |
Aus den Gründen
Die Annahme einer Zusage scheitert auch daran, daß die o.a. Äußerung des früheren leitenden Flurbereinigungsingenieurs nicht mit dem erforderlichen Bindungswillen abgegeben worden ist und nach ihrer rechtsverkehrsmäßigen Bedeutung nicht als Verpflichtungserklärung gewertet werden kann.
Der Senat geht dabei von dem Gesprächsablauf und dem Erklärungswortlaut aus, wie sie vom Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung dargestellt worden sind. Danach hat der damalige leitende Flurbereinigungsingenieur in dem Gespräch nicht gesagt "... dann werden wir", sondern "... dann könnten wir ...". In dieser Formulierung sieht der Senat keine bindende Verpflichtungserklärung, sondern nur eine gänzlich unverbindliche Darstellung eines Lösungsversuchs. Dem Kläger ist zuzugeben und der Senat verkennt dies auch nicht, daß durch eine derartige Diskussion von Lösungsversuchen Hoffnungen geweckt werden können und vorliegend beim Kläger wohl auch geweckt oder bestätigt worden sind. Dies allein stellt jedoch noch keinen Vertrauenstatbestand dar, der dem Betroffenen einen Rechtsanspruch auf Erfüllung gewährt. Gerade die moderne Verwaltungspraxis, die das Gespräch mit dem mündigen Bürger sucht und Lösungen mit dem Bürger zu erarbeiten versucht, bringt derartige Situationen immer wieder mit sich. Die Gefahr, daß bei frühzeitigen Diskussionen erwogene und möglicherweise auch in Aussicht gestellte, für einen Teilnehmer besonders günstige Lösungsmöglichkeiten später nicht realisiert werden können, ist häufig und unvermeidbar gerade bei Bodenordnungsverfahren, wie vorliegend dem Flurbereinigungsverfahren, bei dem nicht nur die Interessen eines oder zweier Beteiligter, sondern einer Vielzahl von Beteiligten, nämlich aller Teilnehmer, gegeneinander abgewogen werden müssen (vgl. § 44 Abs. 2 FlurbG). Will ein Teilnehmer, wie vorliegend der Kläger, um zunächst erst die Voraussetzung für die Realisierung eines ins Auge gefaßten Lösungsversuchs zu schaffen, einen erheblichen Betrag für den Kauf eines bestimmten Flurstücks aufwenden, so muß er sich vorher entscheiden, ob er sich vorher absichert, indem er sich vom zuständigen Beamten eine Verpflichtungserklärung für eine genau bestimmte Gestaltung der Abfindung geben läßt, oder ob er, wie vorliegend, sich mit dem Aufzeigen einer Möglichkeit oder allenfalls einer unverbindlichen Absichtserklärung ohne genaue Fixierung der vorgesehenen Gestaltung der Abfindung zufrieden gibt. Nach alledem steht fest, daß der damalige leitende Flurbereinigungsingenieur dem Kläger keine Zusage im Rechtssinne bezüglich der Zuteilung der Flächen der jetzigen neuen Flst. 158/1 und 176 gemacht hat. Die Flurbereinigungsbehörde war somit bei der Ausübung ihres Gestaltungsermessens nicht durch eine Zusage gebunden.