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Vorlage:RzF

1. Der Umstand, daß ein Teilnehmer eine ihm nicht zustehende Abfindung in Bauland erhalten hat, rechtfertigt im Rahmen einer Abhilfeentscheidung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 FlurbG allein keinen Eingriff in die Abfindung.
2. Ändern sich nach Bekanntmachung der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse die für diese maßgebend gewesenen Umstände und soll deswegen in die Abfindung eines betroffenen Teilnehmers eingegriffen werden, so bedarf es insoweit einer vorgängigen Änderung der Wertfeststellung.

Aus den Gründen

I.

Die Kläger haben als Teilnehmer an dem Flurbereinigungsverfahren A. aufgrund des bestandskräftig gewordenen Flurbereinigungsplans Teil I vom 5. August 1969 unter anderem Teilflächen des von der Beigeladenen zu 1) eingebrachten Grundstücks 370/2 und des Einlageflurstücks 372/1 der Beigeladenen zu 2) erhalten. Die vorzeitige Ausführung dieses Plans wurde am 28. Dezember 1970 angeordnet. Mit Schreiben vom 9. Oktober und 19. Oktober 1971 legten die Beigeladenen Beschwerde gegen den Flurbereinigungsplan ein und machten geltend, die Einlageflurstücke 370/2 und 372/1 seien zwischenzeitig Bauland geworden. Diese Wertsteigerung müsse ausgeglichen werden. Der Vorstand der Beklagten änderte darauf am 18. Januar 1974 den Flurbereinigungsplan dahin gehend, daß er der Beigeladenen zu 1) eine Geldentschädigung in Höhe von 16.763,69 DM und den Beigeladenen zu 2) eine solche in Höhe von 1.943,62 DM zuerkannte. Gleichzeitig verpflichtete er die Kläger, als Wertausgleich eine Geldentschädigung von 18.707,31 DM an die Beklagte zu leisten.

Der gegen diese Verpflichtung gerichteten Klage hat das Flurbereinigungsgericht entsprochen.

II.

Die gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil gerichteten Beschwerden der Landesanwaltschaft und der Beklagten müssen ohne Erfolg bleiben.

Gründe der in § 132 Absatz 2 VwGO angeführten Art für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt entgegen der Meinung der Beschwerdeführer keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die mit der Anwendung der § 60 und 64 FlurbG zusammenhängenden Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenso geklärt wie die Frage des Verhältnisses dieser Vorschriften untereinander. Danach reicht die Befugnis der Flurbereinigungsbehörde, gemäß § 60 Absatz 1 Satz 2 FlurbG begründeten Beschwerden gegen die Abfindung durch Eingriffe in die Abfindung zufriedener Teilnehmer abzuhelfen, nur soweit, als eine solche Änderung des Flurbereinigungsplans zur Herstellung der Wertgleichheit der Abfindung des Beschwerdeführers (jetzt Widerspruchsführers) notwendig ist (Urteil vom 25. Mai 1961 - BVerwG 1 C 102.58 - (RdL 1961, 274, RzF - 10 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG; Beschluß vom 8. Januar 1971 - BVerwG IV B 206.69 - (RdL 1971, 157, RzF - 4 - zu § 141 Abs. 2 FlurbG). Die daneben bestehende Befugnis der Flurbereinigungsbehörde, andere Änderungen des Plans vornehmen zu können, wenn sie solche für erforderlich hält, ist auf die Spanne des Verfahrensablaufs zwischen Planeröffnung und Ausführungsanordnung nach § 62, § 63 FlurbG beschränkt. Von da an gilt insoweit die strengere Regelung des § 64 FlurbG (BVerwGE 49, 176 (181); Urteil vom 29. April 1976 - BVerwG 5 C 40.75 -, RzF - 11 - zu § 60 Abs. 1 FlurbG).

Hiervon ist das Flurbereinigungsgericht ausgegangen. Zutreffend hat es weiter ausgeführt, daß der Beklagten nicht allein deshalb eine gegenüber der Beschwerdebehörde erweiterte Änderungsbefugnis zusteht, weil sie "Herr des Verfahrens" sei. Die positivrechtliche Regelung der § 60 Absatz 1, 64 FlurbG schließt, was die Befugnis der Flurbereinigungsbehörde zur Änderung des Plans anbelangt, einen Rückgriff auf allgemeine Verwaltungsgrundsätze aus. Sind die rechtlichen Wirkungen des Flurbereinigungsplans durch Erlaß der Ausführungsanordnung eingetreten, so ist die Flurbereinigungsbehörde an die Festsetzung ihres Plans mit der Folge gebunden, daß sie außer zur Abhilfe begründeter Beschwerden und aus den in § 64 FlurbG genannten besonderen Gründen eine Planänderung nicht mehr vornehmen darf. Die spätere Erkenntnis allein, daß einzelne Teilnehmer aufgrund unzutreffend ermittelter Schätzwerte oder wegen nachträglich eingetretener Wertänderungen ihrer Einlageflurstücke nicht wertgleich abgefunden worden sind, ist für sich kein Anlaß, von Amts wegen Änderungen des Flurbereinigungsplans vorzunehmen, wenn nicht zugleich öffentliche Interessen oder wichtige Bedürfnisse der Beteiligten dies erfordern. Das ist in den o. a. Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere in BVerwGE 49, 176) hinreichend geklärt und bedarf in dem vorliegenden Fall keiner Erweiterung und Vertiefung.

Beizutreten ist auch der Auffassung des Flurbereinigungsgerichts, die aufgrund der Beschwerde der Beigeladenen zu deren Gunsten vorgenommene Planänderung durch nachträgliche Zuerkennung eines Geldausgleiches rechtfertige nicht zugleich eine Belastung der Kläger mit diesem Betrag. Zu einer nachträglichen Änderung des Flurbereinigungsplans ist die Flurbereinigungsbehörde nach § 60 Absatz 1 Satz 1 FlurbG nur insoweit befugt, als dies durch die Beschwerde unmittelbar veranlaßt ist, um - wie im vorliegenden Fall - die bisher nicht vorhandene Wertgleichheit der Abfindung der Beigeladenen zu erreichen. Die Beklagte hätte deshalb zwar in die Landabfindung der Kläger eingreifen können, um ein entsprechendes Abfindungsdefizit der Beigeladenen durch nachträgliche Zuteilung von Land auszugleichen. Sie war jedoch nicht berechtigt, durch Anwendung des geringeren Mittels die Abfindung der Kläger auf andere Weise zu ändern, wenn damit der Beschwerde der Beigeladenen nicht zugleich mittelbar oder unmittelbar abgeholfen wurde (Beschluß vom 8. Januar 1971 aaO). Zutreffend weist das Flurbereinigungsgericht darauf hin, daß der für den Geldausgleich benötigte Betrag auch ohne Inanspruchnahme der Kläger, nämlich aus Mitteln der Beklagten oder durch Erhebung von Beiträgen nach Maßgabe der § 19, § 105 FlurbG aufgebracht werden kann. Der Umstand allein, daß die Kläger eine ihnen nicht zustehende Abfindung in Bauland erhalten haben, rechtfertigt im Rahmen einer Abhilfeentscheidung nach § 60 Absatz 1 Satz 1 FlurbG einen Eingriff in ihre Abfindung nicht. Dieser Umstand kann nur unter den Voraussetzungen des § 64 FlurbG noch zu einer nachträglichen Planänderung führen; insoweit wird die Entschließungsfreiheit der für eine Planänderung nach dieser Vorschrift befugten Behörde durch den vorliegenden Rechtsstreit nicht berührt.

Schließlich werfen auch die nur als Hilfsbegründung zu verstehenden Ausführungen des angefochtenen Urteils zu der Frage, ob die Beklagte ohne vorherige Änderung der festgestellten Schätzwerte berechtigt war, die Kläger zu einem Geldausgleich heranzuziehen, keine Rechtsfragen auf, die noch einer grundsätzlichen revisionsgerichtlichen Klärung bedürfen. Der Bemessung der Landabfindung sind, wie § 44 Absatz 1 Satz 2 FlurbG klarstellt, die im Bewertungsverfahren nach den § 27 bis § 33 FlurbG ermittelten Werte zugrundezulegen. Dies trifft nicht nur für die Feststellung des Abfindungsanspruchs, sondern auch für den Wert der zugeteilten Grundstücke zu. Ergibt deshalb ein Vergleich von Einlage und Abfindung eine Kongruenz der ermittelten Schätzwerte und sind die in § 44 Absatz 2 FlurbG genannten, den Wert der konkreten Gesamtabfindung mit bestimmenden Faktoren beachtet, so ist der Teilnehmer wertgleich im Sinne § 44 Absatz 1 FlurbG abgefunden. Umgekehrt kann die Wertgleichheit der Abfindung nicht nachträglich in Frage gestellt werden, solange keine Veränderung in den festgestellten Schätzwerten oder in den sonstigen für die Gestaltung der Abfindung maßgebend gewesenen Umständen eintritt. Das gilt auch für die Flurbereinigungsbehörde. Die Bindungswirkung der Schätzwertfeststellung trifft gleichermaßen Teilnehmer wie erkennende Behörde und besteht, wie das Flurbereinigungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, bis Abschluß des Flurbereinigungsverfahrens. Ändern sich deshalb nach Bekanntmachung der Wertfeststellung die für die Ermittlung der Schätzwerte maßgebend gewesenen Umstände und soll deswegen in die Abfindung eines betroffenen Teilnehmers eingegriffen werden, so bedarf es insoweit einer vorgängigen Änderung der Schätzwertfeststellung. Nur so kann dem Betroffenen gegenüber verbindlich festgestellt werden, ob und in welchem Umfang eine Änderung der Bewertungsfaktoren eingetreten ist, die den Tauschwert des einzelnen Grundstücks berührt. Erst die Änderung der für die Landabfindung maßgebend gewesenen Schätzwerte führt zu einer Disparität zwischen Einlage und Abfindung und schafft die Voraussetzungen für planändernde Maßnahmen der Flurbereinigungsbehörde, die, wie in dem angefochtenen Urteil richtig ausgeführt wird, nicht nur in einer Änderung der Landzuteilung, sondern auch in der Festsetzung eines Geldausgleichs bestehen können.
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