Flurbereinigungsgericht Magdeburg, Urteil vom 30.05.2024 - 8 K 1-23 (Lieferung 2025)

Aktenzeichen 8 K 1-23 Entscheidung Urteil Datum 30.05.2024
Gericht Flurbereinigungsgericht Magdeburg Veröffentlichungen Lieferung 2025

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Im Bodenordnungsverfahren scheidet eine Abfindung durch die Zuordnung von Gebäudeeigentum zum Grundeigentum ohne Zustimmung des abzufindenden Beteiligten aus. (amtl. Leitsatz)


Aus den Gründen

Rechtsgrundlage für den Einstellungsbeschluss sind die §§ 64 Satz 1, 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG.

2. Die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens sind erfüllt. Bei der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG handelt es sich um eine Vorschrift, die der oberen Flurbereinigungsbehörde auf der Tatbestandsseite einen Beurteilungsspielraum einräumt. Während die Frage, ob die zur Verfahrenseinstellung Anlass gebenden Umstände nachträglich eingetreten sind, gerichtlich voll überprüfbar ist, unterliegt die gerichtliche Kontrolle der rechtlichen Voraussetzungen für die Verfahrenseinstellung im Übrigen Einschränkungen. Die der Behörde aufgegebene Zweckmäßigkeitsprüfung und die damit verknüpfte Einschätzung des Erfolgs der angeordneten Flurbereinigung verlangen ein Einschätzen und Bewerten komplexer Zusammenhänge einschließlich künftiger Entwicklungen. Diese Beurteilungen sind in erster Linie Aufgabe der Verwaltung und unterliegen gerichtlicher Nachprüfung nur dahin, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend erkannt und angemessen berücksichtigt sind (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2010 - 9 B 76/09 - juris Rn. 3 m.w.N.).

a) Nach diesen Maßstäben ist der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass zahlreiche Versuche unternommen wurden, eine einvernehmliche Vereinbarung über eine Land- bzw. Geldabfindung zu erzielen, die letztlich erfolglos blieben. Insbesondere sind alle Bemühungen, geeignetes Tauschland zu finden, gescheitert. Tauschangebote der Klägerin blieben erfolglos, weil der Beigeladene eine Abfindung in Form einer Übertragung von Gebäudeeigentum abgelehnt hat. Der Beklagte hat sich vergeblich bemüht, Ersatzflächen zu beschaffen. Über weitere Tauschflächen kam keine Einigung zustande, weil die Klägerin mit den Kaufpreisen, die über den Preisen der Wertermittlung lagen, nicht einverstanden war. Gelingt es der Flurneuordnungsbehörde nicht, entsprechendes Tauschland zu ermitteln und bereit zu stellen, ist das Verfahren nach § 64 LwAnpG einzustellen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 9 C 5/03 - juris Rn. 24 <= RzF - 48 - zu § 64 LwAnpG>).

Bei den erfolglosen Bemühungen um geeignetes Tauschland handelt es sich um „nachträglich eingetretene Umstände“, auf die der Beklagte unter Berücksichtigung des ihm nach den oben dargestellten Maßstäben zustehenden Beurteilungsspielraums die Prognose stützen konnte, dass eine Fortführung des Bodenordnungsverfahrens nicht zweckmäßig erscheint. Der Beklagte und die Widerspruchsbehörde haben damit der Einstellungsentscheidung tatsächlich zutreffende und sachgerechte Erwägungen zugrunde gelegt.

b) Die Prognose ist nicht deshalb fehlerhaft, weil der Beklagte für die Übertragung von Grundeigentum vom Beigeladenen auf die Klägerin eine Abfindung durch Übertragung von Gebäudeeigentum nicht (mehr) in Betracht gezogen hat, nachdem der Beigeladene eine solche Abfindung abgelehnt hatte. Ein Bodenordnungsplan, der entsprechend den Vorstellungen der Klägerin u.a. die Übertragung mehrerer Gebäude der Klägerin an den Beigeladenen als Abfindung geregelt hätte, war nicht realisierbar, weil ein entsprechender Plan nicht mit der Vorschrift des § 58 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG in Einklang gestanden hätte. Nach dieser Vorschrift muss jeder Teilnehmer für die von ihm abzutretenden Grundstücke durch Land vom gleichen Wert abgefunden werden. (Nur) mit seiner Zustimmung kann ein Teilnehmer statt in Land überwiegend oder vollständig in Geld abgefunden werden. Diese Regelung gilt auch für ein nach § 64 Satz 1 LwAnpG eingeleitetes Bodenordnungsverfahren (Urteil des Senats vom 7. April 2009 - 8 K 8/07 - juris Rn. 19). Der Wortlaut des § 58 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG schließt die Möglichkeit einer Abfindung durch Gebäudeeigentum aus. Die Vorschriften des 8. Abschnitts des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, und damit auch § 58 LwAnpG, sind nach dem Wortlaut des § 64 Satz 1 LwAnpG nicht nur sinngemäß anwendbar. Gegen eine lediglich sinngemäße Anwendung spricht auch, dass der Neuordnungsanlass „Wiederherstellung der Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäuden, Anlagen, Anpflanzungen und dem Eigentum an Grund und Boden“ bereits in § 53 Abs. 1 LwAnpG genannt ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 11 C 5/97 - juris Rn. 33 <= RzF - 1 - zu § 58 Abs. 2 LwAnpG>). Eine Abfindung durch die Zuordnung des Gebäudeeigentums zum Grundeigentum ist demnach gesetzlich nicht vorgesehen (Urteil des Senats vom 18. August 2015 - 8 K 3/13 - n.v.). Eine abweichende Regelung ist nur einvernehmlich möglich, wenn also der abzufindende Beteiligte einer Gebäudeabfindung zustimmt. Zwar sieht § 58 Abs. 2 LwAnpG nur für den Fall einer Geldabfindung eine Zustimmung des Teilnehmers vor. Da aber § 58 Abs. 1 LwAnpG ausschließlich eine Abfindung „durch Land von gleichem Wert“ regelt und eine Geldabfindung lediglich mit Zustimmung des abzufindenden Beteiligten zulässig ist, scheidet eine Abfindung durch Gebäudeeigentum gegen den Willen des betroffenen Beteiligten erst recht aus. Aus § 58 Abs. 1 LwAnpG folgt dementsprechend in einem nach § 64 LwAnpG eingeleiteten Bodenordnungsverfahren ein Anspruch auf Abfindung durch Land von gleichem Wert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998, a.a.O. Rn. 31 f. <= RzF - 1 - zu § 58 Abs. 2 LwAnpG>).

Der Einwand der Klägerin, im Rahmen der Übertragung des Gebäudeeigentums an den Grundstückseigentümer müsse dieser gar nicht abgefunden werden, da der Grundstückseigentümer behalte, was er immer gehabt habe, greift nicht durch. Denn der Beigeladene soll nach den Vorstellungen der Klägerin einen Teil der Fläche, die in seinem Eigentum steht, an die Klägerin verlieren; zuletzt hatte die Klägerin die Übertragung einer Fläche von ca. 1,1 ha vorgeschlagen. Die Erwägung der Klägerin, dass sie als Gebäudeeigentümerin für ihr Weichen ebenfalls in Land oder einem gleichartigen Recht oder in Geld abgefunden werden müsse, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Beigeladene für sein Weichen hinsichtlich des Grundeigentums zu einer Abfindung durch Gebäudeeigentum verpflichtet werden kann. Die Klägerin, die das Bodenordnungsverfahren beantragt hat, begehrt die Übernahme einer Fläche vom Beigeladenen. Hierfür müsste der Beigeladene abgefunden werden. Nach der gesetzlichen Regelung des § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 LwAnpG ist - wie ausgeführt - gegen den Willen des weichenden Grundeigentümers nur eine Abfindung in Land möglich. Der Umstand, dass die Klägerin bereit ist, an anderer Stelle Gebäudeeigentum zugunsten des Beigeladenen aufzugeben, ist aufgrund dieser gesetzlichen Wertung unerheblich. An der Nutzung der fraglichen Gebäude haben weder die Klägerin noch der Beigeladene Interesse. Deshalb führt es nicht zu einem rechtlich unzulässigen Ungleichgewicht, wenn der Beigeladene nicht gezwungen werden kann, die Übernahme von Gebäudeeigentum, an dem er kein Interesse hat, im Wege einer „Mischlösung“ als Abfindung zu akzeptieren. Aus § 50 Abs. 4 FlurbG ergibt sich keine andere Wertung. Diese Regelung befasst sich mit der Frage, wie in einem Flurbereinigungsverfahren für andere, nicht unter § 50 Abs. 1 FlurbG fallende wesentliche Bestandteile, für die keine Übernahmepflicht besteht, die Abfindung erfolgt (vgl. hierzu Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 10. Aufl. 2018, § 50 Rn. 16). Die Bestimmung hat keinen Einfluss auf die Sonderregelung des § 58 LwAnpG zur (Land-)Abfindung im Bodenordnungsverfahren. § 50 Abs. 4 FlurbG trifft auch keine Aussage dazu, ob ein weichender Grundeigentümer durch Übertragung von Gebäudeeigentum abgefunden werden kann.

Eine Gebäudeabfindung kommt auch nicht unter Berücksichtigung des Neuordnungsauftrags der Flurneuordnungsbehörde im Hinblick auf die Zusammenführung bzw. Neuordnung von Boden- und Gebäudeeigentum in Betracht. Wie bereits ausgeführt, steht einer Zuordnung des Gebäudeeigentums zum Grundeigentum als Abfindung der klare Wortlaut des § 58 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG entgegen. Im Übrigen verfolgt das Landwirtschaftsanpassungsgesetz nach § 3 den Zweck, der Entwicklung einer vielfältig strukturierten Landwirtschaft zu dienen, und die Voraussetzungen für die Wiederherstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger Landwirtschaftsbetriebe zu schaffen. Dementsprechend dient auch das Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes dem Ziel, das Grundeigentum dem Grundstückseigentümer wieder wirtschaftlich nutzbar zu machen und dem Gebäudeeigentümer das Grundstückseigentum zu verschaffen (Urteil des Senats vom 8. April 1997 - C 8 S 2/96 - juris Rn. 19). Dabei lässt § 64 Satz 1 LwAnpG erkennen, dass Ergebnis der Neuordnung in erster Linie die Sicherung der baulichen Investitionen der Gebäudeeigentümer sein soll, auch wenn insoweit eine Rückkehr zu einer landwirtschaftlichen Nutzung der bebauten Flächen ausscheidet; denn nur so ist zu erklären, dass in § 64 Satz 1 LwAnpG den Gebäudeeigentümern ein Antragsrecht mit der Folge zugestanden worden ist, dass der Grundeigentümer - zumindest in der Regel - weichen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1997 - 11 C 2.97-, juris Rn. 28 <= RzF - 6 - zu § 64 LwAnpG>; Urteile des Senats vom 7. April 2009 - 8 K 8/07 - juris Rn. 20 und vom 18. August 2015 - 8 K 3/13 - n.v.).

Darüber hinaus trifft es zwar zu, dass Gebäudeeigentümer in der Regel nicht über geeignetes Ersatzland verfügen und deshalb nicht als geeignete Tauschpartner (vgl. § 54 Abs. 2 LwAnpG) für einen nach § 56 Abs. 1 LwAnpG vordringlich durchzuführenden freiwilligen Landtausch nach § 54 Abs. 1 LwAnpG in Betracht kommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber trotz dieser Schwierigkeiten eine vom Wortlaut des § 58 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG abweichende Auslegung dieser Regelung im Wege einer teleologischen Reduktion des Grundsatzes wertgleicher Abfindung in Land abgelehnt (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1998 - 11 C 5/97 -  juris Rn. 34 f. <= RzF - 1 - zu § 58 Abs. 2 LwAnpG>). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass die Flurneuordnungsbehörde ggf. auch anderweitig zu beschaffendes geeignetes Ersatzland bereitzustellen und entsprechend § 63 Abs. 2 LwAnpG, § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in das Verfahren einzubeziehen hat (BVerwG, a.a.O.). Es ist davon ausgegangen, dass die Neuordnung scheitert, wenn eine einvernehmliche, auf den Einzelfall abgestimmte Lösung zwischen den Beteiligten nicht zu erreichen ist und auch keine wertgleiche Landabfindung gewährt werden kann (BVerwG, a.a.O. Rn. 37). Dementsprechend entspricht es durchaus der gesetzlichen Regelung, dass ein Bodenordnungsverfahren nach § 64 LwAnpG nicht erfolgreich durchgeführt werden kann, wenn eine Landabfindung unmöglich ist. Dem Zustimmungsvorbehalt für eine andere Lösung kommt damit keine unangemessene Präjudizwirkung für das Bodenordnungsverfahren zu. Die Frage, ob das Bodenordnungsverfahren an der Weigerung des Grundstückeigentümers scheitert, eine Abfindung in Geld oder Gebäudeeigentum zu akzeptieren, hängt - worauf im Widerspruchsbescheid zutreffend hingewiesen wird - davon ab, inwiefern im jeweiligen Verfahren Abfindungsland zur Verfügung steht. An der Beschaffung entsprechender Flächen kann auch der Gebäudeeigentümer mitwirken.

Die Klägerin kann ihre Auffassung auch nicht mit Erfolg auf die von ihr zitierte Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 5. Mai 2000 - 7 F 930/98 - juris Rn. 41) stützen. In der zitierten Entscheidung wird im Hinblick auf die Möglichkeit einer Übertragung von Gebäudeeigentum an den Grundstückseigentümer unter Bezugnahme auf Ziff. 1.2.2.3 der Empfehlungen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum nach § 64 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 30. Oktober 1992 darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass kein wertgleiches Ersatzland zur Verfügung stehe, die Bestellung eines unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer der Anlage zu befristenden Erbbraurechts als angemessener Interessenausgleich anzusehen sei. In diesen Ausführungen ist nicht davon die Rede, dass der Grundstückseigentümer, dessen Grundstücksfläche ganz oder teilweise auf den Gebäudeeigentümer übertragen werden soll, mit der Übernahme von Gebäudeeigentum (an anderer Stelle) abgefunden werden kann. Es geht vielmehr darum, dass dem Interesse eines weichenden Gebäudeeigentümers an der weiteren Nutzung des Gebäudes durch die Bestellung eines Erbbauchts Rechnung getragen werden könne. Ein solches Interesse hat die Klägerin im vorliegenden Fall nicht. Denn soweit sie vorgeschlagen hat, einen Teil ihres Gebäudeeigentums an den Beigeladenen zu übertragen, will sie das Gebäudeeigentum aufgeben und die betreffenden Gebäude nicht mehr nutzen.

Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 LwAnpG im Bodenordnungsverfahren nach § 64 LwAnpG für die Übertragung von Grundstücken ohne Zustimmung des abzufindenden Beteiligten zu einer anderweitigen Abfindung nur eine Landabfindung zulässig ist, kommt allein bei unvermeidbaren Minderausweisungen in Betracht, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG auch gegen den Willen des Teilnehmers in Geld ausgeglichen werden können (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 9 C 11.13 juris Rn. 19 <= RzF - 2 - zu § 58 LwAnpG>). Diese Ausnahme rechtfertigt es nicht, den abzufindenden Teilnehmer gegen seinen Willen mit der Übertragung von Gebäudeeigentum abzufinden. Für die in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme gibt es mit der Regelung des § 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG eine gesetzliche Grundlage. Die Ausnahme resultiert aus dem Umstand, dass - gerade in Bodenordnungsverfahren - genau wertgleiche Abfindungsflächen vielfach nicht zur Verfügung stehen werden (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014, a.a.O. Rn. 20 <= RzF - 2 - zu § 58 LwAnpG>). Die grundlegende Entscheidung des Gesetzgebers, dass der Teilnehmer durch Land vom gleichen Wert abzufinden ist, wird durch den Geldausgleich bei unvermeidbaren Minderausweisungen nicht in Frage gestellt.

c) Eine Abfindung mit Gebäudeeigentum gegen den Willen des Teilnehmers kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Grundstückseigentümer das Grundstück im Wissen um die aufstehenden Gebäude erworben hat. Die Rechtsposition des Grundstückserwerbers ist in § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 15 FlurbG geregelt. Danach muss derjenige, der ein Grundstück erwirbt, das im Gebiet des Bodenordnungsverfahrens liegt, das bis zur seiner Eintragung im Grundbuch oder bis zur Anmeldung des Erwerbs durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen. Damit entspricht die Rechtsposition des Erwerbers derjenigen des bisherigen Grundstückseigentümers. Die Erwägung der Klägerin, der Käufer könne durch seine Weigerung einer Abfindung in Geld oder Gebäudeeigentum durch die Landabfindung ein Aliud erhalten, das im Wert deutlich höher sei als der ursprünglich gezahlte Kaufpreis, rechtfertigt keine Ausnahme vom Grundsatz der Landabfindung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 LwAnpG. Mit einer dem Wortlaut des § 58 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 LwAnpG entsprechenden Auslegung ist auch in den von der Klägerin angesprochenen Fällen keineswegs zwangsläufig eine Benachteiligung des Gebäudeeigentümers verbunden. Ob der Käufer eines Grundstücks, das mit Gebäudeeigentum belastet ist, tatsächlich eine günstige Position im Bodenordnungsverfahren besitzt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Dabei spielt für die Wertermittlung insbesondere die Restnutzungsdauer des Gebäudes eine Rolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 9 C 5. 03 - juris Rn. 18 <= RzF - 48 - zu § 64 LwAnpG>). Auch wenn der Grundeigentümer in der Regel weichen muss, kommt - wie bereits ausgeführt - auch eine Übertragung von Gebäudeeigentum an den Grundstückseigentümer in Betracht, wenn gewichtigere Belange dafür sprechen, Boden und Gebäudeeigentum in seiner Hand zu vereinigen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003, a.a.O. <= RzF - 48 - zu § 64 LwAnpG>). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum sich eine günstige Position des Grundeigentümers in einem bereits eingeleiteten oder bevorstehenden Bodenordnungsverfahren aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Landabfindung nicht auch auf die Höhe des Kaufpreises auswirken sollte. Sofern es dem Grundstückskäufer gelingt, entsprechend der Darstellung der Klägerin mit dem Kauf ein „gutes Geschäft“ zu machen, beruht dies nicht auf einer von der Klägerin angenommenen Unausgewogenheit der gesetzlichen Regelung, die eine Landabfindung vorsieht, sondern in erster Linie auf dem Verhandlungsgeschick des Grundstückskäufers.

d) Auch die Erwägung der Klägerin, dass der Beigeladene und dessen Verwandte nicht Mitglieder der LPG „F“ gewesen seien und er scheinbar an den im Jahr 2002 erworbenen Flächen nie Interesse gehabt habe, so dass sein Verhalten „fast rechtsmissbräuchlich“ erscheine, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Für die Rechtsstellung eines Teilnehmers im Bodenordnungsverfahren ist es unerheblich, ob der betreffende Teilnehmer der LPG angehört hat oder nicht. Auch ein (fast) rechtsmissbräuchliches Verhalten kann dem Beigeladenen nicht angelastet werden. Es ist schon nichts dafür ersichtlich, dass der Beigeladene - wie die Klägerin behauptet - kein Interesse an den erworbenen Flächen hat. Der Beigeladene will die Flächen offensichtlich (landwirtschaftlich) nutzen und das Eigentum zum Großteil auch nicht aufgeben. Er handelt auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn kein Interesse daran hat, Gebäude zu nutzen, an denen er aufgrund des bestehenden Sondereigentums der Klägerin kein Eigentum erworben hat. Entsprechend kann ihm auch kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden, wenn er nicht bereit ist, für die Aufgabe von Grundeigentum die Übernahme von Gebäudeeigentums an anderer Stelle als Abfindung zu akzeptieren. Seine Haltung entspricht vielmehr der gesetzlichen Regelung des § 58 Abs. 1 Abs. 1 und Abs. 2 LwAnpG.

e) Die Prognose des Beklagten, dass eine Fortführung des Bodenordnungsverfahrens nicht zweckmäßig erscheint, ist auch nicht deshalb rechtlich zu beanstanden, weil der Beklagte - wie die Klägerin meint - entgegen den Äußerungen des Beigeladenen im Gespräche vom 2. Oktober 2018 fehlerhaft davon ausgegangen sei, dass dieser auf einer Abfindung in Land beharre. Der Beigeladene hat in dem Gespräch am 2. Oktober 2018 erklärt, dass er bei einem Angebot für geeignete Tauschflächen auf dem freien Markt auch eine Geldabfindung akzeptieren würde. Die Erklärung war aufgrund der Beschränkung auf „geeignete“ Tauschflächen und des Fehlens einer Angabe über die Höhe der Geldabfindung nur so zu verstehen, dass die Bereitschaft zur Geldabfindung von der jeweiligen Lage und Größe der Tauschflächen sowie von der Höhe der Geldabfindung abhängen sollte. In der Folgezeit wurden trotz aller Bemühungen - auch seitens des Beklagten - keine geeigneten Tauschflächen gefunden. Dabei hat auch die Klägerin den Erwerb einiger in Betracht kommender Flächen abgelehnt, weil die Kaufpreise über den ermittelten Grundstückswerten lagen. Angesichts dieser erfolglosen Bemühungen ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte und die Widerspruchsbehörde in der Erklärung des Beigeladenen vom 2. Oktober 2018 keinen Anlass für die Annahme gesehen haben, es könne noch zu einer einvernehmlichen Lösung mit einer nach § 58 Abs. 2 LwAnpG möglichen Geldabfindung kommen.

3. Die Entscheidung, das Bodenordnungsverfahren einzustellen, ist auch nicht ermessensfehlerhaft (vgl. § 114 VwGO).

… Auch bei der Ermessensentscheidung durften sich der Beklagte und die Widerspruchsbehörde nicht darüber hinwegsetzen, dass für das Weichen des Beigeladenen hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Flächen eine Abfindung durch die Übertragung von Gebäudeeigentum aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen war. Ebenso wenig boten die Umstände, dass der Beigeladene die Flächen im Jahr 2002 in Kenntnis der aufstehenden Gebäude erworben und im Gespräch vom 2. Oktober 2018 eine Geldabfindung nicht ausgeschlossen hat, Anlass, sich bei Ausübung des Ermessens gegen eine (vollständige) Einstellung des Bodenordnungsverfahrens zu entscheiden.

Anmerkung

bestätig durch BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2025, Az. BVerwG 8 B 27.24