Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.12.1998 - 11 C 5.97 = RdL 1999 S. 93= AgrarR 1999 S. 253

Aktenzeichen 11 C 5.97 Entscheidung Urteil Datum 17.12.1998
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen RdL 1999 S. 93 = AgrarR 1999 S. 253  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. § 60 LwAnpG i.V.m. § 144 FlurbG ermächtigt das Flurbereinigungsgericht nicht dazu, bei Begründetheit der Klage neben dem Widerspruchsbescheid auch den vorausliegenden Bodenordnungsplan aufzuheben und damit die Sache an die Ausgangsbehörde zurückzuverweisen.
2. Gemäß § 58 Abs. 2 LwAnpG kann ein Teilnehmer am Bodenordnungsverfahren nur mit seiner Zustimmung statt in Land überwiegend oder vollständig in Geld abgefunden werden. Diese Zustimmung ist bedingungsfeindlich. Sie muß eindeutig und unmißverständlich abgegeben werden und darf keinen Zweifel darüber zulassen, daß statt einer Abfindung in Land eine Abfindung in Geld begehrt wird.
3. § 58 Abs. 2 LwAnpG enthält hinsichtlich der Zulässigkeit einer überwiegenden oder vollständigen Abfindung eines Teilnehmers in Geld eine abschließende Regelung.

Aus den Gründen

Die Revision ist zulässig, jedoch nur zu einem geringen Teil begründet. Zwar beruht das angefochtene Urteil insoweit auf der Verletzung von Bundesrecht, als es (auch) den Bodenordnungsplan des Beklagten vom 18. Juli 1995 aufgehoben und das Verfahren an den Beklagten zurückverwiesen hat (1.). Jedoch hat es zu Recht den Widerspruchsbescheid vom 27. März 1996 aufgehoben, so daß die Sache gemäß § 144 Satz 1 FlurbG zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Widerspruchsbehörde zurückzuverweisen war (2.).

1.
Indem das Flurbereinigungsgericht, ausgehend von seiner materiellrechtlichen Auffassung, wonach die Klage begründet sei, nicht nur den angefochtenen Widerspruchsbescheid, sondern auch den Bodenordnungsplan selbst - bei Heranziehung der Entscheidungsgründe allerdings nur insoweit, als die darin getroffene Abfindungsregelung die Kläger betraf - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an den Beklagten als Flurneuordnungsbehörde zurückverwiesen hat, hat es seine durch § 60 LwAnpG i.V.m. § 144 FlurbG festgelegten Entscheidungsbefugnisse überschritten.

Nach § 144 FlurbG kann das Flurbereinigungsgericht - aufgrund seiner sachkundigen Besetzung (§ 139 FlurbG) und der ihm eingeräumten besonderen Befugnisse (§ 146 FlurbG) - die zur Herbeiführung einer wertgleichen Abfindung erforderlichen und zweckmäßigen Änderungen des Flurbereinigungsplanes selbst vornehmen (vgl. § 144 Satz 1 1. Alt. FlurbG) und damit den Streitpunkt abschließend regeln oder aber, wo ihm dies im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit des zu Veranlassenden unzumutbar erscheint, die Sache nach Aufhebung des Widerspruchsbescheides an die Widerspruchsbehörde zurückverweisen (vgl. § 144 Satz 1 2. Alt. FlurbG; BVerwGE 8, 65 <66>; 48, 160 <166>; 80, 193 <199>; Urteil vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 11 C 3.92 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 72, S. 41). Demgegenüber ist es nicht zulässig, bei Begründetheit der Klage neben dem Widerspruchsbescheid - wie hier - auch den vorausliegenden Bodenordnungsplan selbst aufzuheben und damit - was das Flurbereinigungsgericht auch ausdrücklich angeordnet hat - die Sache an die Ausgangsbehörde zurückzuverweisen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 16. Dezember 1992, a.a.O.; auch bereits BVerwG, Urteil vom 30. September 1958 - BVerwG 1 C 6.57 - Buchholz 424.01 § 144 FlurbG Nr. 3, S. 2). Eine solche Entscheidungsmöglichkeit sieht § 144 FlurbG, der insofern gegenüber § 113 Abs. 5 VwGO Abweichendes bestimmt, nicht vor. Soweit § 144 FlurbG in der seit dem 15. März 1976 geltenden Fassung auch die Zurückverweisung an die Flurbereinigungsbehörde vorsieht, ist damit lediglich der Fall gemeint, daß die Flurbereinigungsbehörde bzw. Flurneuordnungsbehörde als Widerspruchsbehörde tätig geworden war (vgl. hierzu BRDrucks 589/74 S. 36 zu Nr. 73).

2.
Daß das Flurbereinigungsgericht die Klage für begründet gehalten hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die im angefochtenen Bodenordnungsplan festgesetzte und im Widerspruchsbescheid aufrechterhaltene Geldabfindung ist rechtswidrig und verletzt die Kläger als Erbengemeinschaft in ihrem sich aus § 58 Abs. 1 LwAnpG ergebenden Anspruch auf Abfindung durch Land von gleichem Wert (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

§ 58 Abs. 1 LwAnpG, der auch für ein nach § 64 LwAnpG eingeleitetes Bodenordnungsverfahren gilt, bestimmt, daß jeder Teilnehmer an einem solchen Verfahren für die von ihm abzutretenden Grundstücke durch Land von gleichem Wert abgefunden werden muß. Gemäß § 58 Abs. 2 LwAnpG kann ein Teilnehmer nur mit seiner Zustimmung statt in Land überwiegend oder vollständig in Geld abgefunden werden. Eine entsprechende Zustimmung haben die Kläger jedoch nicht erteilt. Den mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts zufolge haben sie ihr grundsätzliches Einverständnis zu einer Geldabfindung immer mit einer bestimmten Höhe der Geldforderung verbunden. Zwar genügt für eine Zustimmung, daß der Teilnehmer der Geldabfindung dem Grunde nach zustimmt (vgl. HessVGH, Urteile vom 27. August 1959, RdL 1960, S. 133 und vom 29. Juni 1968, RzF - 6 - zu § 52 Abs. 1 FlurbG). Die vorliegend festgestellten Erklärungen beschränkten sich jedoch gerade nicht auf eine solche Zustimmung dem Grunde nach, sondern knüpften an diese eine Bedingung, da die Kläger sich nur dann mit einer Abfindung in Geld einverstanden erklärten, wenn diese auf der Grundlage ihrer Wertvorstellungen vorgenommen würde (vgl. HessVGH, Urteil vom 18. Januar 1963, RzF - 3 - zu § 52 Abs. 1 FlurbG). Die Zustimmung im Sinne des § 58 Abs. 2 LwAnpG ist ebenso wie diejenige nach § 52 Abs. 1 FlurbG ihrer Natur nach bedingungsfeindlich (vgl. HessVGH, Urteil vom 18. Januar 1963, a.a.O.; OVG MV, Urteil vom 4. Juli 1996, AgrarR 1997, S. 59 <60>). Sie muß eindeutig und unmißverständlich abgegeben werden und darf keinen Zweifel darüber zulassen, daß statt einer Abfindung in Land eine Abfindung in Geld begehrt wird; dies gilt um so mehr, als mit einer Zustimmung zur Abfindung in Geld letztlich in gegenüber dem Bürgerlichen Gesetzbuch erleichterter und vereinfachter Form über ein Grundstück verfügt wird.

Gegen die hieraus folgende Unvereinbarkeit der im Bodenordnungsplan festgesetzten "zwangsweisen" Abfindung der Erbengemeinschaft in Geld mit § 58 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG läßt sich nicht einwenden, daß die genannte Vorschrift bei einer Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum nach § 64 LwAnpG ohnehin nur sinngemäße Anwendung finden könne. Dem steht schon entgegen, daß der Neuordnungsanlaß "Wiederherstellung der Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäuden, Anlagen, Anpflanzungen und dem Eigentum an Grund und Boden" bereits in § 53 Abs. 1 LwAnpG genannt wird und auch die die Antragsberechtigung regelnde Vorschrift des § 64 LwAnpG keineswegs nur eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften des 8. Abschnitts anordnet.

Fraglich könnte danach allenfalls noch sein, ob der Neuordnungsauftrag der Flurneuordnungsbehörde im Hinblick auf die Zusammenführung bzw. Neuordnung von Boden- und Gebäudeeigentum eine teleologische Reduktion des Grundsatzes wertgleicher Abfindung in Land erfordert, so daß sich möglicherweise in sinngemäßer Anwendung von Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes (vgl. § 63 Abs. 2 LwAnpG) in den von der Revision bezeichneten Fällen der Unvermeidbarkeit einer Geldabfindung (vgl. § 44 Abs. 3 Satz 2, § 49 Abs. 1 Satz 5 FlurbG) eine solche auch ohne Zustimmung des Teilnehmers rechtfertigen ließe. Hierfür könnte sprechen, daß die Gebäudeeigentümer regelmäßig über kein geeignetes Ersatzland verfügen dürften, so daß sie schon nicht als geeignete Tauschpartner (vgl. § 54 Abs. 2 LwAnpG) für den nach § 56 Abs. 1 LwAnpG vordringlich durchzuführenden freiwilligen Landtausch nach § 54 Abs. 1 LwAnpG in Betracht kommen. Ähnliche Probleme treten indessen auch bei den anderen Neuordnungsanlässen, etwa beim Ausscheiden von Mitgliedern aus der LPG auf. Auch dort kommen als geeignete Tauschpartner regelmäßig nicht der ausscheidende Grundeigentümer und die nach den § 44, § 45 LwAnpG anspruchsverpflichtete Genossenschaft als Flächennutzerin, die in den seltensten Fällen über eigene Flächen verfügen wird, sondern allein die verbleibenden und die zum Ausscheiden bereiten Genossenschaftsmitglieder in Betracht. Hier wie dort bedarf es mithin zum Gelingen eines freiwilligen Landtausches bzw. zu einer erfolgreichen Bodenneuordnung grundsätzlich der Einbeziehung weiterer Flächen nicht unmittelbar betroffener Grundeigentümer (vgl. auch § 34 Abs. 2 des Gesetzesentwurfs vom 7. Juni 1990, Volkskammer-Drs 73, S. 13).

Die damit verbundenen Schwierigkeiten führen jedoch nicht dazu, daß dem Neuordnungsauftrag des § 64 Satz 1 LwAnpG ohne teleologische Reduktion des § 58 Abs. 1 LwAnpG nicht entsprochen werden könnte. Dies ist insbesondere nicht schon deswegen der Fall, weil - wie die Revision meint - die Bodeneigentümer wieder mit entsprechend überbautem Ersatzland abzufinden wären; damit wird der Grundsatz wertgleicher Abfindung verkannt, der sich ohnedies nur auf die eingebrachte Fläche bezieht. Abgesehen davon, daß mit zunehmender Herausbildung eines Verkehrswertes für entsprechend belastete Grundstücke auch die Bereitschaft zu einer Geldabfindung zunehmen wird, hat die Flurneuordnungsbehörde gegebenenfalls auch anderweitig zu beschaffendes geeignetes Ersatzland bereitzustellen und entsprechend § 63 Abs. 2 LwAnpG, § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 9. Juli 1997 - BVerwG 11 C 2.97 - Buchholz 424.02 § 64 LwAnpG Nr. 1 S. 8) in das Verfahren einzubeziehen. Hierfür kommen insbesondere Flächen der im Zuständigkeitsbereich der Flurneuordnungsbehörde belegenen Gebietskörperschaften sowie der mit der Privatisierung von ehemals volkseigenem land- und forstwirtschaftlichen Grundvermögen befaßten Stellen sowie Flächen anderer Grundeigentümer, die in anderweit durchgeführten Bodenordnungsverfahren auf eine Landabfindung verzichtet haben, in Betracht. Insbesondere dann, wenn aus der Landwirtschaft ausscheidende oder ausgeschiedene Grundeigentümer und die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, die bezüglich ehemals volkseigener Flächen ebenfalls als Teilnehmerin in Betracht kommt, auf Abfindung in Land verzichten, kann durchaus ausreichend Ersatzland verfügbar sein, das als Instrument bei der Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum dienen kann. Der Neuordnungsauftrag wird auch eher zu verwirklichen sein, wenn die Flurneuordnungsbehörde nicht eine Vielzahl von Verfahren parallel oder nacheinander durchführt, sondern nach Möglichkeit mehrere einer Zusammenführung bedürftige Flächen zu einem Verfahrensgebiet zusammenfaßt.

Des weiteren spricht auch der Umstand, daß das Landwirtschaftsanpassungsgesetz in seiner ursprünglichen Fassung nur Vorschriften über den freiwilligen Landtausch enthalten sollte (vgl. Läpple, Inhalt und Ziele des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, in: Flurbereinigung im vereinten Deutschland - Tagungsbericht -, 1990, S. 145 <146>), gegen eine zwangsweise Geldabfindung. So nahmen die Verfasser des Entwurfes an, daß die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse regelmäßig auf freiwilliger Basis möglich sein würde. Erst nach gewissem Widerstand der DDR-Vertreter konnte sich die bundesdeutsche Seite mit der Auffassung durchsetzen, daß über den freiwilligen Landtausch hinaus ein Weg eröffnet werden müsse, auch dort Lösungen zu finden, wo jener nicht zum Erfolg führen könne. Wurde danach aber trotz der bereits absehbaren Schwierigkeiten eines freiwilligen Landtausches einvernehmlichen Lösungen eindeutig Priorität eingeräumt (vgl. auch Stenografische Niederschrift über die 13. Tagung der Volkskammer am 14. Juni 1990, S. 443), nicht zuletzt um dem Vorwurf erneuter staatlicher Reglementierung entgegenzutreten, kann der schließlich Gesetz gewordene Kompromiß nicht dadurch unterlaufen werden, daß darin enthaltene Grundsätze im Hinblick auf bestehende Vollzugsdefizite im Wege einer teleologischen Auslegung wieder zur Disposition gestellt werden.

Daß gerade die vollständige Abfindung eines Teilnehmers in Geld ohne dessen Zustimmung auch im Falle ihrer Unvermeidbarkeit nicht beabsichtigt war und damit auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung anderer Vorschriften, insbesondere des Flurbereinigungsgesetzes, hergeleitet werden kann, erhellt aus dem Umstand, daß der der Volkskammer am 14. Juni 1990 zur Beratung vorliegende Entwurf vom 7. Juni 1990 (Volkskammer-Drs Nr. 73), der für den Fall, daß ein freiwilliger Landtausch nicht zustande kommen sollte, bereits ein amtliches Verfahren vorsah (vgl. § 38), anstelle der späteren Verweisung auf das Flurbereinigungsgesetz in § 41 Abs. 3 lediglich eine Regelung enthielt, wonach ausnahmsweise wo dies erforderlich sei, zur Ergänzung der Landentschädigung Geld gegeben und angenommen werden müsse (a.a.O., S. 15; vgl. hierzu die Stenografische Niederschrift, a.a.O., S. 450; vgl. auch § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG). Daraus folgt, daß eine Neuordnung nach § 64 LwAnpG scheitert, wenn entsprechend den Verfahrensgrundsätzen des 8. Abschnitts eine einvernehmliche, auf den Einzelfall abgestimmte Lösung zwischen den Beteiligten nicht zu erreichen ist und auch keine wertgleiche Landabfindung gewährt werden kann.

Hinzu kommt, daß eine zwangsweise Geldabfindung des Bodeneigentümers dem Vorwurf ausgesetzt wäre, die infolge des umfassenden Nutzungsrechts der LPG betriebene Entwertung privaten Grundeigentums nachträglich zu legitimieren, was schon im Hinblick auf die Aufhebung von § 18 des Gesetzes über die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften - LPGG - vom 2. Juli 1982 (GBl I S. 443) durch § 7 des Gesetzes über die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990 (GBI I S. 483) sowie den in § 1 LwAnpG enthaltenen Grundsatz der Wiederherstellung und Gewährleistung des Privateigentums an Grund und Boden kaum beabsichtigt gewesen sein dürfte.

Eine zwangsweise Geldabfindung des Bodeneigentümers stünde auch insofern im Widerspruch zum Landwirtschaftsanpassungsgesetz und dessen Zielstellung, als die zentralen Vorschriften über die Abfindungsansprüche ausscheidender LPG-Mitglieder für den Fall, daß eine Rückgabe einst von der LPG genutzter Flächen dieser - etwa aus rechtlichen Gründen wegen der zwischenzeitlichen Errichtung von Eigenheimen aufgrund eines nach § 18 Abs. 2 Buchst. f LPGG 1982 übertragenen Nutzungsrechts - nicht möglich sein sollte, keine Entschädigung, sondern die Übereignung gleichwertiger Flächen nach Maßgabe des 8. Abschnitts vorsehen (§ 46 LwAnpG; vgl. hierzu auch bereits § 6 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 6. März 1990, GBl I S. 133); eine angemessene Entschädigung ist demgegenüber - ausnahmsweise - nur im Falle der nicht möglichen Rückgabe von Wirtschaftsgebäuden im Rahmen des § 47 LwAnpG vorgesehen. Im allgemeinen stellt das Landwirtschaftsanpassungsgesetz lediglich ein Gesetz zur Umstrukturierung der Landwirtschaft und kein Entschädigungsgesetz dar (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 30. April 1997 - BVerwG 11 B 86.96 - RdL 1997, S. 217; BTDrucks 12/404, S. 13 f.). Damit wird der Zielstellung des Gesetzes entsprochen, zum Ausscheiden bereiten LPG-Mitgliedern die Wiedereinrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebes zu ermöglichen (vgl. auch § 49 Abs. 1 LwAnpG); dem widerspräche es, wenn in einem auf Antrag des Gebäudeeigentümers einzuleitenden Bodenordnungsverfahren die Möglichkeit bestünde, den aus der LPG ausscheidenden Bodeneigentümer statt mit dem von ihm nach § 46 LwAnpG zu beanspruchenden Ersatzland zwangsweise in Geld abzufinden.

Nicht zuletzt stünden einer zwangsweisen Geldabfindung des Bodeneigentümers verfassungsrechtliche Bedenken entgegen. Denn die Zuordnung des Bodeneigentums an den Gebäudeeigentümer ohne Abfindung durch Land von gleichem Wert wäre eine Entziehung des Eigentumsobjekts durch gezielten Eingriff der öffentlichen Hand und damit eine Enteignung. Für einen derartigen Eingriff enthält das Landwirtschaftsanpassungsgesetz jedoch keine Rechtsgrundlage, die den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG entspräche. Dem läßt sich mit der Revision nicht entgegenhalten, daß das durch Gebäudesondereigentum und ein dazu gehörendes Nutzungsrecht belastete Bodeneigentum kein Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG sei.

Zwar trifft es zu, daß infolge der Zwangskollektivierung insbesondere das den sogenannten Alteigentümern verbliebene Privateigentum weitgehend entwertet wurde, da für die Bodennutzung nach Maßgabe der §§ 8 bis 12 LPGG 1959 (bzw. §§ 17 bis 21 LPGG 1982) fortan das Nutzungsrecht an den Grundstücken und nicht das Eigentum maßgebend war. Zumindest bei aufstehenden Gebäuden, an denen nach § 292 Abs. 3 ZGB selbständiges Gebäudeeigentum eines Dritten bestand, führte dies letztlich zu einer Aushöhlung des privaten Eigentums bis hin zu dessen faktischer Inhaltslosigkeit und kam damit praktisch einer Enteignung gleich. Die das Recht der LPG bzw. GPG (vgl. § 29 LPGG 1959 bzw. § 46 LPGG 1982; Musterstatut, GBl I 1958, S. 536) zur umfassenden Bodennutzung zuletzt regelnde Vorschrift des § 18 LPGG 1982 wurde aber im Anschluß an den Leitsatz II 6 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 (GBl I S. 331) noch vor der Wiedervereinigung durch § 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (GBl I S. 483) mit Wirkung vom 1. Juli 1990 aufgehoben, so daß ein allein auf § 18 Abs. 1 LPGG 1982 beruhendes Bodennutzungsrecht auch nach § 64 Satz 2 LwAnpG nicht mehr fortbestand; dadurch wurde bereits ein wesentlicher Schritt zur Wiederherstellung des Eigentums an landwirtschaftlichen Grundstücken gemacht. Für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft wurde sodann durch § 1 LwAnpG mit Wirkung vom 20. Juli 1990 ausdrücklich das Privateigentum an Grund und Boden in vollem Umfange wiederhergestellt und gewährleistet, was in den § 45, § 47 LwAnpG noch weiter konkretisiert wurde. Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz wurde durch den Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VI A Abschnitt II Nr. 1) nahezu unverändert in partielles Bundesrecht übergeleitet.

Nach dessen Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt II (Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB) fanden auf das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum an Sachen von dieser Zeit an aber die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. Da bereits durch das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 (GBl I S. 134) die das Neubauerneigentum betreffenden Verfügungsbeschränkungen aufgehoben worden waren, wurde dieses dem persönlichen Eigentum gleichgestellt und damit im Zuge der Wiedervereinigung ebenfalls in frei verfügbares Eigentum umgewandelt.

Auch aus den Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB nachstehenden Vorschriften läßt sich nicht entnehmen, daß mit Rücksicht auf das nach Art. 231 § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 233 § 4 Abs. 1 EGBGB gleichfalls fortbestehende, vom Grundstückseigentum unabhängige Gebäudeeigentum einschließlich des nach Maßgabe der §§ 291 bis 294 ZGB in Verbindung mit der Verordnung über die Bereitstellung von genossenschaftlich genutzten Bodenflächen zur Errichtung von Eigenheimen auf dem Lande - Bereitstellungsverordnung - vom 9. September 1976 (GBl I S. 426) begründeten und nach Art. 233 § 3 Abs. 1 EGBGB ebenfalls fortbestehenden dinglichen Nutzungsrechts, das als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes fortgilt (vgl. Art. 231 § 5 Abs. 2 EGBGB), etwas anderes zu gelten hätte. Zwar führt dies für eine Übergangszeit dazu, daß dem Grundstückseigentümer die privatnützige Verwendung seines Grundstücks weitgehend vorenthalten bleibt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. April 1998 - 1 BvR 1680/93 u.a. -, NJW 1998, S. 3033 <3034 f.>). Doch läßt dies nicht den Schluß zu, daß das wiederhergestellte Privateigentum an Grund und Boden in diesen Fällen nicht als Eigentum im Sinne des § 903 BGB sowie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG anzusehen wäre. Vielmehr ist Art. 233 § 3 Abs. 2 EGBGB i.d.F. vom 23. September 1990 (vgl. nunmehr Art. 233 § 3 Abs.3 EGBGB, BGBl I 1994 S. 2494 <2520>), der den Vorbehalt einer späteren Bereinigung solcher Rechtsverhältnisse oder ihrer Anpassung an das Bürgerliche Gesetzbuch vorbehielt, zu entnehmen, daß noch eine den Eigentumsinteressen sowohl des Grundstücks- wie auch des Gebäudeeigentümers Rechnung tragende Auflösung des Konflikts gefunden werden sollte, die sowohl den Wesensgehalt des privaten Eigentums als auch die Sozialpflichtigkeit beider Eigentumsformen zu berücksichtigen haben würde.

Ist nach alledem davon auszugehen, daß § 58 Abs. 2 LwAnpG hinsichtlich der Zulässigkeit einer überwiegenden oder vollständigen Abfindung eines Teilnehmers in Geld eine abschließende Regelung enthält, kommt eine sinngemäße Anwendung flurbereinigungsrechtlicher Vorschriften mit dem Ziel, eine solche, dem Grundsatz wertgleicher Abfindung in Land zuwiderlaufende Geldabfindung zu ermöglichen, von vornherein nicht in Betracht. § 63 Abs. 2 LwAnpG rechtfertigt einen Rückgriff auf Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes nur dann, wenn das Landwirtschaftsanpassungsgesetz insofern einer Ergänzung bedarf bzw. eine Regelungslücke vorliegt, die durch die Verweisung auf das Flurbereinigungsgesetz auszufüllen ist (vgl. hierzu OVG MV, Urteil vom 4. Juli 1996, a.a.O., S. 60 ff.; OVG LSA, Urteil vom 13. August 1996, AgrarR 1997, S. 57 <58>). Danach mag § 58 LwAnpG, der keine dem § 41 Abs. 3 des Entwurfs vom 7. Juni 1990 (Volkskammer-Drs Nr. 73 S. 15) entsprechende Regelung mehr enthält, insoweit ergänzungsbedürftig sein, als unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen an Land in Rede stehen (vgl. § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG). Vorschriften, die darüber hinaus eine Geldentschädigung vorsehen, kommen demgegenüber von vornherein für eine sinngemäße Anwendung im Bereich des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes nicht in Betracht.

Soweit die Revision demgegenüber im Anschluß an die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates (vgl. BTDrucks 12/5896, S. 10 zu Nr. 3) sowie an das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Juli 1996 (a.a.O. S. 61) die Möglichkeit einer zwangsweisen Abfindung in Geld in sinngemäßer Anwendung des § 49 Abs. 1 Satz 5 FlurbG dann als gerechtfertigt ansieht, wenn eine solche Abfindung unvermeidbar ist, scheitert dies außerdem schon daran, daß eine sinngemäße Anwendung dieser Vorschrift nicht zu dem von der Revision gewünschten Ergebnis zu führen vermag. § 49 FlurbG regelt lediglich die Behandlung grundstücksbezogener Rechte von Nebenbeteiligten des Flurbereinigungsverfahrens (vgl. § 10 Nr. 2 Buchst. d FlurbG), nicht jedoch die Abfindung von Teilnehmern (Eigentümern und Erbbauberechtigten, vgl. § 10 Nr. 1 FlurbG, § 56 Abs. 2 LwAnpG).

Abgesehen davon könnte der Revision auch nicht darin gefolgt werden, daß das Landwirtschaftsanpassungsgesetz, obwohl Entschädigungsansprüche grundsätzlich anderen Gesetzen vorbehalten bleiben sollten (vgl. BTDrucks 12/404, S. 13) und eine endgültige Sachenrechtsbereinigung auch im Einigungsvertrag (vgl. Anl. I Kap. III Sachgebiet B Abschn. II; Art. 233 § 3 Abs. 2 EGBGB) noch ausdrücklich vorbehalten wurde, gleichwohl über die Verweisung auf die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes bereits eine einen der beiden Betroffenen, nämlich den Grundstückseigentümer, benachteiligende Konfliktlösung auf der Grundlage einer Entschädigung nach dem hälftigen Verkehrswert eines unbebauten Grundstücks bzw. dem späteren Ankaufswert nach § 68 SachenRBerG bereitgestellt hätte. Dies geht schon deshalb fehl, weil § 64 LwAnpG, der sich einer Regelung zur Art und Weise einer Zusammenführung enthielt (vgl. Schöne-Warnefeld in: Flurbereinigung im vereinten Deutschland, a.a.O., S. 149), sowohl dem Grundeigentümer als auch dem Gebäudeeigentümer ein Antragsrecht auf Zusammenführung der getrennten Eigentumspositionen einräumt und damit erkennen läßt, daß der Gesetzgeber des Landwirtschaftanpassungsgesetzes noch keinem der beiden Rechtsinhaber eine Präferenzstellung einräumen wollte (vgl. Dippold, Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum, RdL 1992, S. 283 <284>; anders das am 1. Oktober 1994 in Kraft getretene Sachenrechtsbereinigungsgesetz, BGBl I S. 2457). War aber seinerzeit eine grundsätzliche Konfliktlösung noch nicht absehbar, kann eine solche auch nicht als vom Gesetzgeber gewollt der Vorschrift des § 49 Abs. 1 Satz 5 FlurbG entnommen werden.

Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auf die Zielkonformität zwischen Sachenrechtsbereinigungsgesetz einerseits und Landwirtschaftsanpassungsgesetz andererseits verweist, trifft dies zwar insofern zu, als jeweils BGB-konforme Verhältnisse erreicht werden sollen (vgl. BTDrucks 12/5992, S. 53 f.). Doch rechtfertigt dieser Umstand nicht, der Flurneuordnungsbehörde ein Instrumentarium zur Verfügung zu stellen, das ihr aufgrund des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes gerade nicht zu Gebote stand bzw. steht. Hinzu kommt, daß auch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz kein Entschädigungsgesetz darstellt. Vielmehr ist es danach grundsätzlich den Beteiligten selbst überlassen, wie sie im Rahmen einer privatautonomen Gestaltung zu einem Interessenausgleich gelangen wollen. Insoweit stellt das Sachenrechtsbereinigungsgesetz gleichsam als gesetzlich geregelte Vertragshilfe die Eckdaten und Instrumente für die Anpassung der Nutzungsrechte und die Absicherung der Bebauungen ohne Nutzungsrechtsbestellung zur Verfügung, wobei das ausdifferenzierte Anspruchssystem zunächst dem Nutzer die Möglichkeit gibt, von dem Grundstückseigentümer den Abschluß eines Kaufvertrages über das Grundstück oder die Bestellung eines Erbbaurechts hieran zu verlangen. Erst wenn ein solcher Anspruch geltend gemacht wird und eine einverständliche Regelung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, kommen die - allerdings entgegen der Revision nicht in das Landwirtschaftsanpassungsgesetz inkorporierbaren - gesetzlichen Regelungen mit der Folge eines klageweise durchsetzbaren Kontrahierungszwangs zum Tragen.