Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 29.06.1968 - F III 149/64
Aktenzeichen | F III 149/64 | Entscheidung | Urteil | Datum | 29.06.1968 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Kassel | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Für die Abfindung in Geld statt in Land im Sinne des § 52 FlurbG genügt es, daß der betreffende Teilnehmer der Geldabfindung dem Grunde nach zustimmt. |
Aus den Gründen
Bei einem Abfindungsanspruch von 47,19 WE hat der Kläger nach dem Flurbereinigungsplan allerdings nur eine Abfindung im Werte von 41,22 WE erhalten. Die Differenz von 5,79 WE soll durch eine Geldzahlung an den Kläger in Höhe von ... DM ausgeglichen werden. Mit einer derartigen Minderzuteilung hat sich der Kläger jedoch in der Verhandlung vom 3.5.1962 schriftlich einverstanden erklärt. Gemäß § 52 FlurbG kann ein Teilnehmer mit seiner Zustimmung ganz oder teilweise in Geld abgefunden werden. Die Zustimmung bedarf zu ihrer Wirksamkeit schriftlicher Form. Die letztgenannten Voraussetzungen sind erfüllt. In der Verhandlung vom 3.5.1962 ist von einem "sich aus der alten Wiese ergebenden Minderempfang" gesprochen, der in Geld ausgeglichen werden soll. Diese Bezeichnung ist ausreichend. Wie der Senat in seinem Urteil vom 24.4.1968 (F III 177/66) ausgesprochen hat, genügt es für die Abfindung in Geld statt in Land im Sinne von § 52 FlurbG, daß der betreffende Teilnehmer der Geldabfindung dem Grunde nach zustimmt.