Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.07.1997 - BVerwG 11 C 2.97 = BVerwGE 105, 128= RdL 1998 S. 158
Aktenzeichen | BVerwG 11 C 2.97 | Entscheidung | Urteil | Datum | 09.07.1997 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = BVerwGE 105, 128 = RdL 1998 S. 158 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die "Zielstellung" des § 3 LwAnpG umfaßt die Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum nach § 64 Satz 1 LwAnpG auch dann, wenn der antragstellende Gebäudeeigentümer in Ausübung eines ihm zugewiesenen Nutzungsrechts auf genossenschaftlich genutzten Bodenflächen ein Eigentum errichtet hat (sog. Häuslebauer-Fälle). |
2. | Wenn der Gebäudeeigentümer Tauschflächen nicht in das Bodenordnungsverfahren einbringen kann, beschränkt sich der "freiwillige Landtausch" regelmäßig auf den Versuch, eine Vereinbarung über eine Geldabfindung des weichenden Bodeneigentümers zu erreichen. |
3. | Der Neuordnungsauftrag des § 64 Satz 1 LwAnpG ermöglicht es, bei der Abgrenzung des Verfahrensgebiets dem Interesse des Gebäudeeigentümers an einer straßenmäßigen Erschließung seines Eigenheims Rechnung zu tragen. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 1 - zu § 56 Abs. 1 LwAnpG.