LwAnpG:§ 63 Abs. 2/19: Unterschied zwischen den Versionen

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|text = In Verfahren nach dem LwAnpG bildet [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs. 2 LwAnpG i. V. m. [[FlurbG#63|§ 63]] Abs. 1 FlurbG die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer vorzeitigen Ausführungsanordnung.
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Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs. 2 LwAnpG i.V.m. [[FlurbG#63|§ 63]] Abs. 1 FlurbG stelle keine Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche vorzeitige Ausführungsanordnung dar und dies damit begründet, nach diese Normen könne nur eine "Ausführungsanordnung" getroffen werden, die aber eine - hier nicht vorliegende - Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans voraussetze, eine "vorzeitige Ausführungsanordnung" enthalte das Gesetz überhaupt nicht, ist dem nicht zu folgen.
Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs. 2 LwAnpG i.V.m. [[FlurbG#63|§ 63]] Abs. 1 FlurbG stelle keine Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche vorzeitige Ausführungsanordnung dar und dies damit begründet, nach diese Normen könne nur eine "Ausführungsanordnung" getroffen werden, die aber eine - hier nicht vorliegende - Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans voraussetze, eine "vorzeitige Ausführungsanordnung" enthalte das Gesetz überhaupt nicht, ist dem nicht zu folgen.




Zwar regelt das Landwirtschaftsanpassungsgesetz selbst den Erlass einer vorzeitigen Ausführungsanordnung nicht unmittelbar, nach [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs. 2 LwAnpG gelten für die Festsetzung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes jedoch sinngemäß. Über diese Verweisung ist auch [[FlurbG#63|§ 63]] Abs. 1 FlurbG im Bodenordnungsverfahren anwendbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 9 B 45.15 -, juris Rz. 12; ebenso bereits der Senat in seinem Urteil vom 4. Juni 2009 - 70 A 1.08 -, juris Rz. 17 1; ferner auch OVG Greifswald, Beschluss vom 12. Februar 2004 - 9 M 187/03 -, = [[LwAnpG:§ 63 Abs. 2/10|RzF - 10 - zu § 63 Abs. 2 LwAnpG]], und Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, Standardkommentar, 9. Auflage, [[FlurbG#63|§ 63]] FlurbG Rz. 7).
Zwar regelt das Landwirtschaftsanpassungsgesetz selbst den Erlass einer vorzeitigen Ausführungsanordnung nicht unmittelbar, nach [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs. 2 LwAnpG gelten für die Festsetzung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes jedoch sinngemäß. Über diese Verweisung ist auch [[FlurbG#63|§ 63]] Abs. 1 FlurbG im Bodenordnungsverfahren anwendbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 9 B 45.15 -, juris Rz. 12; ebenso bereits der Senat in seinem Urteil vom 4. Juni 2009 - 70 A 1.08 -, juris Rz. 17 1; ferner auch OVG Greifswald, Beschluss vom 12. Februar 2004 - 9 M 187/03 -, = [[LwAnpG:§ 63 Abs. 2/10|RzF - 10 - zu § 63 Abs. 2 LwAnpG]], und Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, Standardkommentar, 9. Auflage, [[FlurbG#63|§ 63]] FlurbG Rz. 7).




Die gesetzlichen Voraussetzungen der vorzeitigen Ausführungsanordnung gemäß [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs. 2 LwAnpG i.V.m. [[FlurbG#63|§ 63]] Abs. 1 FlurbG sind vorliegend erfüllt. Hiernach kann die Ausführung des Bodenordnungsplans vor seiner Unanfechtbarkeit angeordnet werden, wenn die Flurbereinigungsbehörde verbliebene Widersprüche gemäß [[FlurbG#60|§ 60]] Abs. 2 FlurbG der oberen Flurbereinigungsbehörde vorgelegt hat und aus einem längeren Aufschub der Ausführung voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen würden.
Die gesetzlichen Voraussetzungen der vorzeitigen Ausführungsanordnung gemäß [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs. 2 LwAnpG i.V.m. [[FlurbG#63|§ 63]] Abs. 1 FlurbG sind vorliegend erfüllt. Hiernach kann die Ausführung des Bodenordnungsplans vor seiner Unanfechtbarkeit angeordnet werden, wenn die Flurbereinigungsbehörde verbliebene Widersprüche gemäß [[FlurbG#60|§ 60]] Abs. 2 FlurbG der oberen Flurbereinigungsbehörde vorgelegt hat und aus einem längeren Aufschub der Ausführung voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen würden.




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In der Rechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 21. März 1978 - 5 CB 60.75 -, = [[FlurbG:§ 63 Abs. 1/11|RzF - 11 - zu § 63 Abs. 1 FlurbG]], und zuvor Urteil vom 4. November 1959 - 1 C 118.59 -, juris Rz. 14) ist anerkannt, dass die vorzeitige Ausführungsanordnung gerade für den Fall der Anfechtung des Flurbereinigungsplans der Beschleunigung des Verfahrens dient, um die festgesetzte Neuregelung sobald wie möglich in die Wirklichkeit umzusetzen und den Beteiligten die Vorteile der Bereinigung schon zu einem Zeitpunkt zu verschaffen, in dem der Plan noch nicht rechtskräftig geworden ist. Aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplanes können wegen der Behinderung des Grundstücksverkehrs auch dann erhebliche Nachteile erwachsen, wenn die neuen Grundstücke - wie hier - aufgrund einer vorläufigen Besitzeinweisung bereits bewirtschaftet werden. Denn unter diesen Umständen ist eine Verfügung über die noch im Grundbuch eingetragenen, in der Örtlichkeit oft gar nicht mehr erkennbaren alten Grundstücke nur noch schwer möglich (Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 19. Februar 2003 - 9 C 11144/02.OVG -, NUR 2004 S. 318; vgl. auch Wingerter/Mayr, a.a.O., § 63 Rz. 1). Einer weiteren Substantiierung oder gar einer Individualisierung von im Fall eines längeren Aufschubs des neuen Rechtszustands voraussichtlich entstehenden erheblichen Nachteilen bedarf es insoweit regelmäßig nicht. Für das Bodenordnungsverfahren gilt nichts anderes.
In der Rechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 21. März 1978 - 5 CB 60.75 -, = [[FlurbG:§ 63 Abs. 1/11|RzF - 11 - zu § 63 Abs. 1 FlurbG]], und zuvor Urteil vom 4. November 1959 - 1 C 118.59 -, juris Rz. 14) ist anerkannt, dass die vorzeitige Ausführungsanordnung gerade für den Fall der Anfechtung des Flurbereinigungsplans der Beschleunigung des Verfahrens dient, um die festgesetzte Neuregelung sobald wie möglich in die Wirklichkeit umzusetzen und den Beteiligten die Vorteile der Bereinigung schon zu einem Zeitpunkt zu verschaffen, in dem der Plan noch nicht rechtskräftig geworden ist. Aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplanes können wegen der Behinderung des Grundstücksverkehrs auch dann erhebliche Nachteile erwachsen, wenn die neuen Grundstücke - wie hier - aufgrund einer vorläufigen Besitzeinweisung bereits bewirtschaftet werden. Denn unter diesen Umständen ist eine Verfügung über die noch im Grundbuch eingetragenen, in der Örtlichkeit oft gar nicht mehr erkennbaren alten Grundstücke nur noch schwer möglich (Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 19. Februar 2003 - 9 C 11144/02.OVG -, NUR 2004 S. 318; vgl. auch Wingerter/Mayr, a.a.O., § 63 Rz. 1). Einer weiteren Substantiierung oder gar einer Individualisierung von im Fall eines längeren Aufschubs des neuen Rechtszustands voraussichtlich entstehenden erheblichen Nachteilen bedarf es insoweit regelmäßig nicht. Für das Bodenordnungsverfahren gilt nichts anderes.




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Bei der nach [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs. 2 LwAnpG i.V.m. [[FlurbG#63|§ 63]] Abs. 1 FlurbG im Ermessen der Behörde stehenden Entscheidung sind die Vor- und Nachteile sorgfältig gegeneinander abzuwägen, die sich aus dem vorzeitigen Eintritt der rechtlichen Wirkungen des Flurbereinigungsplans - vorliegend des Bodenordnungsplans - ergeben. Dabei sind die Zahl und die Bedeutung noch nicht entschiedener Beschwerden und die Möglichkeit, dass bei deren Erfolg eine Änderung des Plans erforderlich werden kann, in Betracht zu ziehen (BVerwG, Beschluss v. 21. März 1978, a.a.O., und Urteil v. 27. Februar 1958 - I C 93.56 -, NJW 1958 1553, 1554). Nicht zu entscheiden ist demgegenüber, ob die einzelnen Beteiligten und insbesondere die Rechtsmittelführerin wertgleich abgefunden worden Ist. Lediglich schwerwiegende Bedenken gegen die Wertermittlung und die Abfindung, die einschneidende Auswirkungen auf den Flurbereinigungsplan befürchten lassen, weil sie offensichtliche und schwerwiegende Bedenken gegen die angewendete Wertermittlungsmethode begründen, können die Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Ausführungsanordnung in Frage stellen (BVerwG, Beschluss v. 21. März 1978, a.a.O., und Beschluss vom 23. Februar 1961 - I CB 143.60 -, = [[FlurbG:§ 63 Abs. 1/3|RzF - 3 - zu § 63 Abs. 1 FlurbG]]; vgl. auch Wingerter/Mayr, a.a.O., § 63 Rz. 3).
Bei der nach [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs. 2 LwAnpG i.V.m. [[FlurbG#63|§ 63]] Abs. 1 FlurbG im Ermessen der Behörde stehenden Entscheidung sind die Vor- und Nachteile sorgfältig gegeneinander abzuwägen, die sich aus dem vorzeitigen Eintritt der rechtlichen Wirkungen des Flurbereinigungsplans - vorliegend des Bodenordnungsplans - ergeben. Dabei sind die Zahl und die Bedeutung noch nicht entschiedener Beschwerden und die Möglichkeit, dass bei deren Erfolg eine Änderung des Plans erforderlich werden kann, in Betracht zu ziehen (BVerwG, Beschluss v. 21. März 1978, a.a.O., und Urteil v. 27. Februar 1958 - I C 93.56 -, NJW 1958 1553, 1554). Nicht zu entscheiden ist demgegenüber, ob die einzelnen Beteiligten und insbesondere die Rechtsmittelführerin wertgleich abgefunden worden Ist. Lediglich schwerwiegende Bedenken gegen die Wertermittlung und die Abfindung, die einschneidende Auswirkungen auf den Flurbereinigungsplan befürchten lassen, weil sie offensichtliche und schwerwiegende Bedenken gegen die angewendete Wertermittlungsmethode begründen, können die Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Ausführungsanordnung in Frage stellen (BVerwG, Beschluss v. 21. März 1978, a.a.O., und Beschluss vom 23. Februar 1961 - I CB 143.60 -, = [[FlurbG:§ 63 Abs. 1/3|RzF - 3 - zu § 63 Abs. 1 FlurbG]]; vgl. auch Wingerter/Mayr, a.a.O., § 63 Rz. 3).




Davon ausgehend ist die hier angegriffene vorzeitige Ausführungsanordnung auch unter Ermessensgesichtspunkten voraussichtlich nicht zu beanstanden. Denn der Antragsgegner stellt - vgl. Seite 2 Absatz 3 des Bescheids - zu Recht maßgeblich darauf ab, dass angesichts der zuvor benannten (und oben dargelegten) Interessen der übrigen Teilnehmer des Bodenordnungsverfahrens und des öffentlichen Interesses der verbleibende Widerspruch der Antragstellerin einen weiteren Aufschub der Ausführung des Bodenordnungsplans nicht rechtfertigen könne und ihre Interessen dadurch gewahrt blieben, dass gemäß [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs. 2 LwAnpG i.V.m. [[FlurbG#63|§ 63]] Abs. 2 Satz 1 und [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG der Bodenordnungsplan auch nach der vorzeitigen Ausführungsanordnung geändert werden könne und diese Änderung in rechtlicher Hinsicht auf den in dieser Anordnung genannten Stichtag zurückwirke. Dass die vorliegend nur beanstandete Zuteilung eines 383 m² großen Flurstücks an einen anderen Teilnehmer des Bodenordnungsverfahrens als die Antragstellerin einschneidende Auswirkungen auf diesen Bodenordnungsplan haben könnte, ist gerade auch mit Blick auf die Größe des Bodenordnungsgebiets von etwa 2.800 ha nicht ersichtlich.
Davon ausgehend ist die hier angegriffene vorzeitige Ausführungsanordnung auch unter Ermessensgesichtspunkten voraussichtlich nicht zu beanstanden. Denn der Antragsgegner stellt - vgl. Seite 2 Absatz 3 des Bescheids - zu Recht maßgeblich darauf ab, dass angesichts der zuvor benannten (und oben dargelegten) Interessen der übrigen Teilnehmer des Bodenordnungsverfahrens und des öffentlichen Interesses der verbleibende Widerspruch der Antragstellerin einen weiteren Aufschub der Ausführung des Bodenordnungsplans nicht rechtfertigen könne und ihre Interessen dadurch gewahrt blieben, dass gemäß [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs. 2 LwAnpG i.V.m. [[FlurbG#63|§ 63]] Abs. 2 Satz 1 und [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG der Bodenordnungsplan auch nach der vorzeitigen Ausführungsanordnung geändert werden könne und diese Änderung in rechtlicher Hinsicht auf den in dieser Anordnung genannten Stichtag zurückwirke. Dass die vorliegend nur beanstandete Zuteilung eines 383 m² großen Flurstücks an einen anderen Teilnehmer des Bodenordnungsverfahrens als die Antragstellerin einschneidende Auswirkungen auf diesen Bodenordnungsplan haben könnte, ist gerade auch mit Blick auf die Größe des Bodenordnungsgebiets von etwa 2.800 ha nicht ersichtlich.




Entgegen der Auffassung der Antragstellerin, die rügt, die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der vorzeitigen Ausführungsanordnung erschöpfe sich in lediglich formelhaften, nicht auf den konkreten Einzelfall abstellenden Ausführungen, genügt die Begründung vorliegend auch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Denn mit dem Verweis auf die dargelegten nachteiligen Folgen einer zeitlich unabsehbaren Verzögerung des Eintritts der rechtlichen Wirkungen des Bodenordnungsplans sowie das Überwiegen des öffentlichen Interesses und der privaten Interessen der übrigen Teilnehmer des Bodenordnungsverfahrens nimmt der Bescheid auf die zuvor ausgeführten und - wie dargelegt - hinreichenden Gründe für den Erlass der vorzeitigen Ausführungsanordnung Bezug. Das ist hier nicht zu beanstanden. Denn in der Rechtsprechung (z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2008 - 11 S 70.08 -, juris Rz. 4; Flurbereinigungsgericht Hessen, Urteil vom 16. Februar 2005 - 23 F 404/05 -, = [[FlurbG:§ 36 Abs. 1/64|RzF - 64 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]) ist anerkannt, dass sich das besondere Vollzugsinteresse im Einzelfall auch aus dem allgemeinen Erlassinteresse des Verwaltungsaktes selbst ergeben bzw. mit diesem identisch sein und dem privaten Aussetzungsinteresse vorgehen kann, etwa wenn ein Verwaltungsakt letztlich ohne sofortige Vollziehung den damit verfolgten Gesetzeszweck verfehlt. Davon ist der Antragsgegner zu Recht ausgegangen. Denn der auch im konkreten Fall maßgebliche Zweck der vorzeitigen Ausführungsanordnung, die im Umlegungsplan getroffene Neuregelung im überwiegenden Interesse der Beteiligten so bald wie möglich und insbesondere bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Planes in die Wirklichkeit umzusetzen, würde ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung verfehlt.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin, die rügt, die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der vorzeitigen Ausführungsanordnung erschöpfe sich in lediglich formelhaften, nicht auf den konkreten Einzelfall abstellenden Ausführungen, genügt die Begründung vorliegend auch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Denn mit dem Verweis auf die dargelegten nachteiligen Folgen einer zeitlich unabsehbaren Verzögerung des Eintritts der rechtlichen Wirkungen des Bodenordnungsplans sowie das Überwiegen des öffentlichen Interesses und der privaten Interessen der übrigen Teilnehmer des Bodenordnungsverfahrens nimmt der Bescheid auf die zuvor ausgeführten und - wie dargelegt - hinreichenden Gründe für den Erlass der vorzeitigen Ausführungsanordnung Bezug. Das ist hier nicht zu beanstanden. Denn in der Rechtsprechung (z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2008 - 11 S 70.08 -, juris Rz. 4; Flurbereinigungsgericht Hessen, Urteil vom 16. Februar 2005 - 23 F 404/05 -, = [[FlurbG:§ 36 Abs. 1/64|RzF - 64 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]) ist anerkannt, dass sich das besondere Vollzugsinteresse im Einzelfall auch aus dem allgemeinen Erlassinteresse des Verwaltungsaktes selbst ergeben bzw. mit diesem identisch sein und dem privaten Aussetzungsinteresse vorgehen kann, etwa wenn ein Verwaltungsakt letztlich ohne sofortige Vollziehung den damit verfolgten Gesetzeszweck verfehlt. Davon ist der Antragsgegner zu Recht ausgegangen. Denn der auch im konkreten Fall maßgebliche Zweck der vorzeitigen Ausführungsanordnung, die im Umlegungsplan getroffene Neuregelung im überwiegenden Interesse der Beteiligten so bald wie möglich und insbesondere bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Planes in die Wirklichkeit umzusetzen, würde ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung verfehlt.
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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:57 Uhr

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 70. Senat, Beschluss vom 21.03.2016 - OVG 70 S 2.15 (Lieferung 2017)

Aktenzeichen OVG 70 S 2.15 Entscheidung Beschluss Datum 21.03.2016
Gericht Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 70. Senat Veröffentlichungen Lieferung 2017

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. In Verfahren nach dem LwAnpG bildet § 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 63 Abs. 1 FlurbG die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer vorzeitigen Ausführungsanordnung.
2. Gerade für den Fall der Anfechtung des Flurbereinigungsplanes dient die vorzeitige Ausführungsanordnung der Beschleunigung des Verfahrens.
3. Bei der nach § 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 63 Abs. 1 FlurbG im Ermessen der Behörde stehenden Entscheidung sind die Vor- und Nachteile unter Betrachtung der Anzahl und Bedeutung noch nicht entschiedener Beschwerden und die Möglichkeit, dass bei deren Erfolg eine Änderung des Planes erforderlich werden kann, sorgfältig gegeneinander abzuwägen.
4. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich das besondere Vollzugsinteresse im Einzelfall auch aus dem allgemeinen Erlassinteresse des Verwaltungsaktes selbst ergeben bzw. mit diesem identisch sein und dem privaten Aussetzungsinteresse vorgehen kann, etwa wenn ein Verwaltungsakt letztlich ohne sofortige Vollziehung den damit verfolgten Gesetzeszweck verfehlt.

Aus den Gründen

Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 63 Abs. 1 FlurbG stelle keine Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche vorzeitige Ausführungsanordnung dar und dies damit begründet, nach diese Normen könne nur eine "Ausführungsanordnung" getroffen werden, die aber eine - hier nicht vorliegende - Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans voraussetze, eine "vorzeitige Ausführungsanordnung" enthalte das Gesetz überhaupt nicht, ist dem nicht zu folgen.


Zwar regelt das Landwirtschaftsanpassungsgesetz selbst den Erlass einer vorzeitigen Ausführungsanordnung nicht unmittelbar, nach § 63 Abs. 2 LwAnpG gelten für die Festsetzung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes jedoch sinngemäß. Über diese Verweisung ist auch § 63 Abs. 1 FlurbG im Bodenordnungsverfahren anwendbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 9 B 45.15 -, juris Rz. 12; ebenso bereits der Senat in seinem Urteil vom 4. Juni 2009 - 70 A 1.08 -, juris Rz. 17 1; ferner auch OVG Greifswald, Beschluss vom 12. Februar 2004 - 9 M 187/03 -, = RzF - 10 - zu § 63 Abs. 2 LwAnpG, und Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, Standardkommentar, 9. Auflage, § 63 FlurbG Rz. 7).


Die gesetzlichen Voraussetzungen der vorzeitigen Ausführungsanordnung gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 63 Abs. 1 FlurbG sind vorliegend erfüllt. Hiernach kann die Ausführung des Bodenordnungsplans vor seiner Unanfechtbarkeit angeordnet werden, wenn die Flurbereinigungsbehörde verbliebene Widersprüche gemäß § 60 Abs. 2 FlurbG der oberen Flurbereinigungsbehörde vorgelegt hat und aus einem längeren Aufschub der Ausführung voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen würden.


...


In der Rechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 21. März 1978 - 5 CB 60.75 -, = RzF - 11 - zu § 63 Abs. 1 FlurbG, und zuvor Urteil vom 4. November 1959 - 1 C 118.59 -, juris Rz. 14) ist anerkannt, dass die vorzeitige Ausführungsanordnung gerade für den Fall der Anfechtung des Flurbereinigungsplans der Beschleunigung des Verfahrens dient, um die festgesetzte Neuregelung sobald wie möglich in die Wirklichkeit umzusetzen und den Beteiligten die Vorteile der Bereinigung schon zu einem Zeitpunkt zu verschaffen, in dem der Plan noch nicht rechtskräftig geworden ist. Aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplanes können wegen der Behinderung des Grundstücksverkehrs auch dann erhebliche Nachteile erwachsen, wenn die neuen Grundstücke - wie hier - aufgrund einer vorläufigen Besitzeinweisung bereits bewirtschaftet werden. Denn unter diesen Umständen ist eine Verfügung über die noch im Grundbuch eingetragenen, in der Örtlichkeit oft gar nicht mehr erkennbaren alten Grundstücke nur noch schwer möglich (Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 19. Februar 2003 - 9 C 11144/02.OVG -, NUR 2004 S. 318; vgl. auch Wingerter/Mayr, a.a.O., § 63 Rz. 1). Einer weiteren Substantiierung oder gar einer Individualisierung von im Fall eines längeren Aufschubs des neuen Rechtszustands voraussichtlich entstehenden erheblichen Nachteilen bedarf es insoweit regelmäßig nicht. Für das Bodenordnungsverfahren gilt nichts anderes.


Dem folgend hat der Antragsgegner das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzung auch im konkreten Verfahren hinreichend damit begründet, dass durch die vorzeitige Ausführungsanordnung "auch in rechtlicher Hinsicht" der im Bodenordnungsplan und seinen Nachträgen vorgesehene neue Rechtszustand herbeigeführt, den Teilnehmern das Eigentum an ihren neuen Grundstücken verschafft und hierdurch die Voraussetzungen für eine ungehinderte Verfügung über die neuen Grundstücke und eine Normalisierung des Grundstücksverkehrs geschaffen werden. Weiterhin führt der Antragsgegner hierbei aus, mehrere Teilnehmer wünschten aus den genannten Gründen, Eigentümer der neuen Grundstücke zu werden, ein längeres Hinausschieben hätte für diese erhebliche Nachteile. Aber auch für alle übrigen Beteiligten sei ein weiteres Abwarten aus den genannten Gründen unzumutbar. Die alsbaldige Herbeiführung des neuen Rechtszustandes liege zudem auch im öffentlichen Interesse, um eine nicht vertretbare Rechtsunsicherheit zu vermeiden.


...


Bei der nach § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 63 Abs. 1 FlurbG im Ermessen der Behörde stehenden Entscheidung sind die Vor- und Nachteile sorgfältig gegeneinander abzuwägen, die sich aus dem vorzeitigen Eintritt der rechtlichen Wirkungen des Flurbereinigungsplans - vorliegend des Bodenordnungsplans - ergeben. Dabei sind die Zahl und die Bedeutung noch nicht entschiedener Beschwerden und die Möglichkeit, dass bei deren Erfolg eine Änderung des Plans erforderlich werden kann, in Betracht zu ziehen (BVerwG, Beschluss v. 21. März 1978, a.a.O., und Urteil v. 27. Februar 1958 - I C 93.56 -, NJW 1958 1553, 1554). Nicht zu entscheiden ist demgegenüber, ob die einzelnen Beteiligten und insbesondere die Rechtsmittelführerin wertgleich abgefunden worden Ist. Lediglich schwerwiegende Bedenken gegen die Wertermittlung und die Abfindung, die einschneidende Auswirkungen auf den Flurbereinigungsplan befürchten lassen, weil sie offensichtliche und schwerwiegende Bedenken gegen die angewendete Wertermittlungsmethode begründen, können die Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Ausführungsanordnung in Frage stellen (BVerwG, Beschluss v. 21. März 1978, a.a.O., und Beschluss vom 23. Februar 1961 - I CB 143.60 -, = RzF - 3 - zu § 63 Abs. 1 FlurbG; vgl. auch Wingerter/Mayr, a.a.O., § 63 Rz. 3).


Davon ausgehend ist die hier angegriffene vorzeitige Ausführungsanordnung auch unter Ermessensgesichtspunkten voraussichtlich nicht zu beanstanden. Denn der Antragsgegner stellt - vgl. Seite 2 Absatz 3 des Bescheids - zu Recht maßgeblich darauf ab, dass angesichts der zuvor benannten (und oben dargelegten) Interessen der übrigen Teilnehmer des Bodenordnungsverfahrens und des öffentlichen Interesses der verbleibende Widerspruch der Antragstellerin einen weiteren Aufschub der Ausführung des Bodenordnungsplans nicht rechtfertigen könne und ihre Interessen dadurch gewahrt blieben, dass gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 64 FlurbG der Bodenordnungsplan auch nach der vorzeitigen Ausführungsanordnung geändert werden könne und diese Änderung in rechtlicher Hinsicht auf den in dieser Anordnung genannten Stichtag zurückwirke. Dass die vorliegend nur beanstandete Zuteilung eines 383 m² großen Flurstücks an einen anderen Teilnehmer des Bodenordnungsverfahrens als die Antragstellerin einschneidende Auswirkungen auf diesen Bodenordnungsplan haben könnte, ist gerade auch mit Blick auf die Größe des Bodenordnungsgebiets von etwa 2.800 ha nicht ersichtlich.


Entgegen der Auffassung der Antragstellerin, die rügt, die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der vorzeitigen Ausführungsanordnung erschöpfe sich in lediglich formelhaften, nicht auf den konkreten Einzelfall abstellenden Ausführungen, genügt die Begründung vorliegend auch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Denn mit dem Verweis auf die dargelegten nachteiligen Folgen einer zeitlich unabsehbaren Verzögerung des Eintritts der rechtlichen Wirkungen des Bodenordnungsplans sowie das Überwiegen des öffentlichen Interesses und der privaten Interessen der übrigen Teilnehmer des Bodenordnungsverfahrens nimmt der Bescheid auf die zuvor ausgeführten und - wie dargelegt - hinreichenden Gründe für den Erlass der vorzeitigen Ausführungsanordnung Bezug. Das ist hier nicht zu beanstanden. Denn in der Rechtsprechung (z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2008 - 11 S 70.08 -, juris Rz. 4; Flurbereinigungsgericht Hessen, Urteil vom 16. Februar 2005 - 23 F 404/05 -, = RzF - 64 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG) ist anerkannt, dass sich das besondere Vollzugsinteresse im Einzelfall auch aus dem allgemeinen Erlassinteresse des Verwaltungsaktes selbst ergeben bzw. mit diesem identisch sein und dem privaten Aussetzungsinteresse vorgehen kann, etwa wenn ein Verwaltungsakt letztlich ohne sofortige Vollziehung den damit verfolgten Gesetzeszweck verfehlt. Davon ist der Antragsgegner zu Recht ausgegangen. Denn der auch im konkreten Fall maßgebliche Zweck der vorzeitigen Ausführungsanordnung, die im Umlegungsplan getroffene Neuregelung im überwiegenden Interesse der Beteiligten so bald wie möglich und insbesondere bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Planes in die Wirklichkeit umzusetzen, würde ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung verfehlt.