RzF - 3 - zu § 63 Abs. 1 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.02.1961 - I CB 143.60

Aktenzeichen I CB 143.60 Entscheidung Beschluss Datum 23.02.1961
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Nur schwerwiegende Angriffe gegen die Abfindung können Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Ausführungsanordnung begründen.

Aus den Gründen

Durch Urteil des Senats vom 27.2.1958 - BVerwG I C 93.56 (= RdL 1959 S. 26 = NJW 1958 S. 1553) wurde das Berufungsurteil des Flurbereinigungsgerichts vom 16.12.1955 aufgehoben und die Streitsache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. In dieser Entscheidung ist u.a. ausgeführt, daß die Anordnung der vorzeitigen Ausführung im Ermessen der Umlegungsbehörde stehe. Lägen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so müsse die Umlegungsbehörde, wenn sie eine vorzeitige Ausführungsanordnung erlassen wolle, durch sorgfältige Prüfung aller Umstände die Vor- und Nachteile gegeneinander abwägen, die sich aus dem vorzeitigen Eintritt der rechtlichen Wirkungen der Umlegung ergäben. Wenn auch die Einwendungen der Teilnehmer gegen ihre Abfindung in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen seien, so könnten gleichwohl schwerwiegende Angriffe gegen die Abfindung Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Ausführungsanordnung oder gegen den Zeitpunkt, in dem sie erlassen werde, begründen.

Durch Urteil des Flurbereinigungsgerichts wurden die Berufungen der Kläger erneut zurückgewiesen. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Es sei nur noch darüber zu befinden, ob aus einem längeren Aufschub der rechtlichen Ausführung der Planungsmaßnahmen voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen würden. Die hiernach erforderliche Prüfung ergebe unter Würdigung der gesamten Umstände des Verfahrens, daß die schutzwürdigen Interessen der Kläger denen der Allgemeinheit erheblich nachstünden. Auch die allgemeinen Schätzungsvorgänge gäben zu Bedenken keinen Anlaß und könnten die Klage nicht rechtfertigen. Die Herausnahme des Wertanteils von Gebäuden und Inventar aus den von der Reichsbodenschätzung festgestellten Bodenwerten könne den Schätzungsrahmen nicht als unbrauchbar oder auch nur als wesentlich mangelhaft erweisen. Die im Verfahren angewendete und von Dr. B. entwickelte Methode sei weder unrichtig noch - wie die Kläger annähmen - verwerflich. Die Zuteilung der Wege und sonstigen gemeinschaftlichen Anlagen an die Gemeinde stehe mit § 45 Abs. 2 RUO in Einklang.

Das Flurbereinigungsgericht hat unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des Senats vom 27.2.1958 - BVerwG I C 93.56 - geprüft, ob die Behörde beim Erlaß der vorzeitigen Ausführungsanordnung von ihrem Ermessen einen gesetzmäßigen Gebrauch gemacht hat. Die ins einzelne gehende Würdigung des Berufungsgerichts ist der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen. Grundsätzliche, der Klärung bedürftige Rechtsfragen ergeben sich insoweit nicht.

In dem genannten Urteil des Senats ist darauf hingewiesen, daß nur schwerwiegende Angriffe gegen die Abfindung Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Ausführungsanordnung begründen könnten. Auch diesem Gesichtspunkt ist das Flurbereinigungsgericht in eingehenden Darlegungen nachgegangen und hat ihn verneint. Die hiergegen in der Beschwerde vorgetragenen Angriffe sind nicht gerechtfertigt. Gegenstand des Streites ist nur, ob die vorzeitige Ausführungsanordnung rechtmäßig erlassen worden ist. Dagegen ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden, ob die einzelnen Beteiligten wertgleich abgefunden worden sind. Einwendungen gegen die der Abfindung zugrunde liegende Wertermittlung könnten in diesem Verfahren nur dann Bedeutung haben, wenn gegen die angewendete Methode und gegen das Verfahren offensichtliche und schwerwiegende Bedenken bestünden, die die Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Ausführungsanordnung in Frage stellen könnten. Die insoweit erhobenen Einwendungen gegen die Methode des Dr. B. und gegen die vom Flurbereinigungsgericht gutgeheißene Abweichung von der Reichsbodenschätzung geben keinen Anlaß, die vorzeitige Ausführungsanordnung als bedenklich anzusehen, da beide Gesichtspunkte in Wissenschaft und Rechtsprechung weitgehend anerkannt sind. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß das Wertermittlungsverfahren im allgemeinen und die einzelnen Schätzungen von vornherein als ungesetzlich angesehen werden müßten. Es besteht somit auch kein Anlaß, wegen dieser Fragen im vorliegenden Rechtsstreit die Revision zuzulassen. Die weiteren Angriffe in der Beschwerde betreffen die Rechtmäßigkeit der Abfindung der einzelnen Beteiligten und Gesichtspunkte, die unter Umständen im Abfindungsverfahren von Bedeutung sein könne. Sie sind für das vorliegende Verfahren unbeachtlich.