FlurbG:§ 141 Abs. 1/53: Unterschied zwischen den Versionen

imported>Unknown user
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
K (Textersetzung - „ “ durch „ “)
 
Zeile 18: Zeile 18:
}}
}}
{{RzF/Leitsatz
{{RzF/Leitsatz
|text = Eine nach Ablauf der Widerspruchsfrist vorgenommene Erweiterung des Widerspruchs auf nicht angefochtene Werte anderer Flurstücke ist nicht zulässig (BVerwG, B.v. 2.9.1977 - V CB 62.74 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#134|§ 134]] FlurbG Nr. 12).
|text = Eine nach Ablauf der Widerspruchsfrist vorgenommene Erweiterung des Widerspruchs auf nicht angefochtene Werte anderer Flurstücke ist nicht zulässig (BVerwG, B.v. 2.9.1977 - V CB 62.74 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#134|§ 134]] FlurbG Nr. 12).
}}
}}
{{RzF/Leitsatz
{{RzF/Leitsatz
|text = Ist zweifelhaft, ob der Widerspruch beschränkt sein soll, ist anzunehmen, dass die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang einer Überprüfung unterzogen werden soll (BayVGH, U.v. 3.10.1075 - 85 XIII 73 - AgrarR 1976, 204 = [[FlurbG:§ 32/7|RzF - 7 - zu § 32 FlurbG]]).
|text = Ist zweifelhaft, ob der Widerspruch beschränkt sein soll, ist anzunehmen, dass die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang einer Überprüfung unterzogen werden soll (BayVGH, U.v. 3.10.1075 - 85 XIII 73 - AgrarR 1976, 204 = [[FlurbG:§ 32/7|RzF - 7 - zu § 32 FlurbG]]).
}}
}}



Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:32 Uhr


Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 22.10.2014 - 13 A 14.1111 = KommunalPraxis BY 2015, 106 (Leitsatz) (Lieferung 2016)

Aktenzeichen 13 A 14.1111 Entscheidung Urteil Datum 22.10.2014
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen = KommunalPraxis BY 2015, 106 (Leitsatz)  Lieferung 2016

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Wertfeststellung steht nur insoweit zur Überprüfung durch das Flurbereinigungsgericht an, als sie von dem Teilnehmer angefochten worden ist.
2. Macht ein Teinehmer von seinem Anfechtungsrecht nur teilweise Gebrauch, muss er die Wertermittlungsfeststellung im Übrigen gegen sich gelten lassen.
3. Eine nach Ablauf der Widerspruchsfrist vorgenommene Erweiterung des Widerspruchs auf nicht angefochtene Werte anderer Flurstücke ist nicht zulässig (BVerwG, B.v. 2.9.1977 - V CB 62.74 - Buchholz 424.01 § 134 FlurbG Nr. 12).
4. Ist zweifelhaft, ob der Widerspruch beschränkt sein soll, ist anzunehmen, dass die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang einer Überprüfung unterzogen werden soll (BayVGH, U.v. 3.10.1075 - 85 XIII 73 - AgrarR 1976, 204 = RzF - 7 - zu § 32 FlurbG).

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 14 - zu § 32 FlurbG.