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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:53 Uhr
Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 25.03.1987 - 7 S 1331/86
Aktenzeichen | 7 S 1331/86 | Entscheidung | Urteil | Datum | 25.03.1987 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Auch wenn die Flurbereinigungsbehörde im Einzelfall versucht, durch das Unternehmen entstehende Nachteile für einen Teilnehmer durch Landzuteilung auszugleichen, erwächst diesem dadurch noch kein Anspruch auf Landausgleich in vollem Umfang. |
Aus den Gründen
In der Unternehmensflurbereinigung wird der Anspruch auf wertgleiche Abfindung durch die Sondervorschriften der § 88 und § 89 FlurbG eingeschränkt und nach dem Zweck des § 87 FlurbG im Einzelfall bestimmt, ob die Abfindung aus Gründen der Unternehmensflurbereinigung nicht wertgleich sein kann und damit in zulässiger Weise Geldentschädigung zu leisten ist. Das ist hier der Fall, da allein die Straßenplanung die genannten Nachteile mit sich bringt. Dann aber ist allein ein Entschädigungsanspruch nach § 88 Nr. 5 FlurbG gegeben, wofür eine Entschädigung in Land in aller Regel ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.04.1970 = RdL 1970, 211 = RzF - 14 - zu § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG; OVG Münster, Urt. v. 18.07.1983 = RdL 1984, 97 = RzF - 5 - zu § 41 Abs. 5 FlurbG). Auch wenn die Flurbereinigungsbehörde im Einzelfall versucht, durch das Unternehmen entstehende Nachteile für einen Teilnehmer durch Landzuteilung auszugleichen, erwächst diesem dadurch noch kein Anspruch auf Landausgleich in vollem Umfang; weitergehende Ansprüche für durch die Landabfindung nicht ausgeglichene Nachteile muß er stattdessen gegebenenfalls gemäß § 88 Nr. 7 FlurbG vor den ordentlichen Gerichten geltend machen (Urt. des Senats vom 15.07.1985 - 7 S 343/85).
Dem ist vorliegendenfalls durch den gesonderten Bescheid des Flurbereinigungsamts vom 28.04.1986 mit der Festsetzung einer Enteignungsentschädigung gemäß § 88 Nr. 5 FlurbG Rechnung getragen worden; insoweit hat die Klägerin auch folgerichtig Klage zum Landgericht erhoben, mit der sie eine gerichtliche Überprüfung hinsichtlich der Angemessenheit der Entschädigung erreichen kann.