Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 70. Senat, Urteil vom 22.06.2017 - OVG 70 A 3.15 (Lieferung 2019)
Aktenzeichen | OVG 70 A 3.15 | Entscheidung | Urteil | Datum | 22.06.2017 |
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Gericht | Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 70. Senat | Veröffentlichungen | Lieferung | 2019 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Soweit der Kläger geltend macht, schon die Einleitung des Bodenordnungsverfahren sei aus verschiedenen Gründen rechtswidrig, kann das nicht zur Aufhebung des streitgegenständlichen zweiten Änderungsbeschlusses führen, weil der Beschluss, hinsichtlich dessen Nichtigkeit weder behauptet noch ersichtlich ist, unstreitig bestandskräftig geworden ist. |
2. | Es ist grundsätzlich zulässig, ein Bodenordnungsverfahren nach dem LwAnpG mit einem (Regel)Flurbereinigungsverfahren und einem Unternehmensflurbereinigungsverfahren in der Weise zu kombinieren, dass die Verfahren parallel betrieben und die zu treffenden Entscheidungen gebündelt werden, soweit die jeweiligen formellen und materiellen Voraussetzungen der einzelnen Verfahrensarten eingehalten werden und die Betroffenen hierdurch keine Nachteile erfahren. |
3. | Ob in einem Verfahren Neuordnungsbedarf für jedes einzelne bzw. alle Flurstücke besteht, ist unerheblich. Maßgeblich sind die Verhältnisse im gesamten Verfahrensgebiet. Deshalb kann selbst die Einbeziehung eines weitgehend arrondierten Einzelbesitzes gerechtfertigt sein. |
4. | Der Anordnung der Fortführung und Erweiterung des am 21. Juli 1999 eingeleiteten Bodenordnungsverfahrens steht nicht entgegen, dass nach §§ 10 Abs. 1 und 3 Abs. 2 MeAnlG das Eigentum an Meliorationsanlagen auf den Grundstückseigentümer übergegangen ist. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 53 - zu § 4 FlurbG.