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von Anonymer Benutzer

RzF - 18 - zu § 64 LwAnpG

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.12.1998 - 11 C 5.97 = RdL 1999 S. 93= AgrarR 1999 S. 252= NJ 1999, 496= VIZ 1999, 545

Aktenzeichen 11 C 5.97 Entscheidung Urteil Datum 17.12.1998
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen RdL 1999 S. 93 = AgrarR 1999 S. 252 = NJ 1999, 496 = VIZ 1999, 545  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Gemäß § 58 Abs. 2 LwAnpG kann ein Teilnehmer am Bodenordnungsverfahren nur mit seiner Zustimmung statt in Land überwiegend oder vollständig in Geld abgefunden werden. Diese Zustimmung ist bedingungsfeindlich. Sie muß eindeutig und unmißverständlich abgegeben werden und darf keinen Zweifel darüber zulassen, daß statt einer Abfindung in Land eine Abfindung in Geld begehrt wird.
2. § 58 Abs. 2 LwAnpG enthält hinsichtlich der Zulässigkeit einer überwiegenden oder vollständigen Abfindung eines Teilnehmers in Geld eine abschließende Regelung.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 1 - zu § 58 Abs. 2 LwAnpG.