Flurbereinigungsgericht Weimar, Urteil vom 03.04.2001 - 7 F 1366/98

Aktenzeichen 7 F 1366/98 Entscheidung Urteil Datum 03.04.2001
Gericht Flurbereinigungsgericht Weimar Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der Anordnung des Bodenordnungsverfahrens steht weder entgegen, dass die Beigeladene zunächst versucht hat, die Zusammenführung von Grund- und Gebäudeeigentum nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu erreichen, noch dass sie die Feststellung selbständigen Gebäudeeigentums beim Präsidenten der Oberfinanzdirektion beantragt und dieses Verfahren nicht fortgeführt hat.
2. Kann der Gebäudeeigentümer Tauschflächen - zunächst - nicht in das Bodenordnungsverfahren einbringen und bleibt auch eine Anfrage bei der Standortgemeinde ergebnislos, so erfüllt auch ein Vermittlungsversuch, der auf eine freiwillige Vereinbarung einer Geldabfindung abzielt, die in den § 54 und § 56 Abs. 1 LwAnpG geregelten Voraussetzungen für die Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens.
3. Für Eigentum, das auf der Grundlage des LPG-Gesetzes 1959 entstanden ist, folgt, dass es in gleicher Weise feststellungsfähig ist wie nach dem LPG-Gesetz 1982 entstandenes Gebäudeeigentum.

Aus den Gründen

Der Anordnung des Bodenordnungsverfahrens steht weder entgegen, dass die Beigeladene zunächst versucht hat, die Zusammenführung von Grund- und Gebäudeeigentum nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu erreichen, noch, dass sie die Feststellung selbständigen Gebäudeeigentums bei dem Präsidenten der zuständigen Oberfinanzdirektion beantragt und dieses Verfahren nicht fortgeführt hat. Der Antrag auf Zusammenführung von Grundstücks- und Gebäudeeigentum nach § 64 LwAnpG ist ein Verfahrenshindernis für die weitere Verfolgung von Ansprüchen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2000 - 11 B 52.99 - zitiert nach JURIS). Auch genießt das in Art. 233 § 2b Abs. 3 EGBGB geregelte Feststellungsverfahren vor dem Präsidenten der Oberfinanzdirektion keinen Vorrang vor dem Verfahren nach § 64 LwAnpG (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1998 - 11 C 4.97 - BVerwGE 107, 177, 184 = RzF - 14 - zu § 64 LwAnpG).

Voraussetzung für die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens ist gemäß § 56 Abs. 1 LwAnpG, dass der nach § 54 Abs. 1 LwAnpG anzustrebende freiwillige Landtausch gescheitert ist (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 2. September 1998 - 11 C 4.97 - BVerwGE 107, 177, 183 f. =RzF - 14 - zu § 64 LwAnpG). Kann der Gebäudeeigentümer, der den Antrag nach § 64 Satz 1 LwAnpG gestellt hat, Tauschflächen - zunächst - nicht in das Bodenordnungsverfahren einbringen und bleibt auch eine Anfrage bei der Standortgemeinde in dieser Hinsicht ergebnislos, so erfüllt auch ein Vermittlungsversuch, der auf die freiwillige Vereinbarung einer Geldabfindung abzielt, die in den § 54 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 LwAnpG geregelten Voraussetzungen für die Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1997 - 11 C 2.97 - BVerwGE 105, 128 = RzF - 6 - zu § 64 LwAnpG). Ferner sind die Voraussetzungen für die Einleitung eines derartigen Verfahrens dann gegeben, wenn der Betroffene einer beabsichtigten Zusammenführung von getrenntem Grund- und Gebäudeeigentum bereits in einem von der Flurneuordnungsbehörde durchgeführten "Aufklärungs- und Wunschtermin" erklärt hat, er möchte entweder das Gebäudeeigentum erwerben oder sein Grundstück verkaufen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2000 - 11 B 28.00 - zitiert nach JURIS). Nach diesen Grundsätzen ist das im vorliegenden Fall durchgeführte Verfahren nicht zu beanstanden. Die vom Flurneuordnungsamt ... mit der agrarstrukturellen Vorplanung beauftragte ... Landgesellschaft mbH versuchte in mehreren Erörterungsterminen, da die Beigeladene selbst zunächst nicht über Tauschflächen im insgesamt benötigten Umfang verfügte, eine freiwillige Einigung mit den betroffenen Grundstückseigentümern herbeizuführen; in diesen Terminen wurde auf die Möglichkeit des Landtauschs hingewiesen. Die Kläger erklärten sich - wie andere Grundstückseigentümer auch - grundsätzlich zum Verkauf ihrer Grundstücke bereit. Dass vor Einleitung des Bodenordnungsverfahrens die Ermittlung konkreter Tauschflächen noch nicht abgeschlossen war, steht der angegriffenen Anordnung nicht entgegen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Tauschland, das nicht von den Teilnehmern selbst in das Bodenordnungsverfahren eingebracht wird, regelmäßig erst nach Einleitung des Verfahrens ermittelt werden kann. Erst in diesem Verfahrensstadium steht der Flurneuordnungsbehörde das rechtliche Instrumentarium des Wertermittlungsverfahrens zu Gebote (vgl. § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 27 ff. FlurbG), das erst eine verbindliche Aussage über den Wert der Einlage erlaubt und deshalb die Suche nach wertgleichem Tauschland erst ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1997 - 11 C 2.97 - a.a.O.). Dass im vorliegenden Fall keine Einigung über die Höhe der Geldabfindung erzielt wurde, steht der Anordnung des Bodenordnungsverfahrens nach den dargestellten Grundsätzen gleichfalls nicht entgegen.
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Für Eigentum, das - wie hier - auf der Grundlage des LPG-Gesetzes 1959 entstanden ist, folgt dies daraus, dass es - wie dargestellt - in gleicher Weise feststellungsfähig ist wie nach dem LPG-Gesetz 1982 entstandenes Gebäudeeigentum.