Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

RzF - 3 - zu § 56 LwAnpG


Flurbereinigungsgericht Magdeburg, Urteil vom 17.05.2004 - 8 K 2/04 (Lieferung 2013)

Aktenzeichen 8 K 2/04 Entscheidung Urteil Datum 17.05.2004
Gericht Flurbereinigungsgericht Magdeburg Veröffentlichungen Lieferung 2013

Leitsätze

1. Auf die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens wegen der Bildung einer einzelbäuerlichen Wirtschaft besteht ein Rechtsanspruch, soweit das Verfahren zur Beseitigung von Hemmnissen dient, die ihren Grund in der vormaligen Bewirtschaftung durch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften haben. Das ist nicht der Fall, wenn die Hindernisse bei der Bildung einzelbäuerlicher Wirtschaften ihren Grund in Verhältnissen und Umständen haben, denen jeder einzelbäuerliche Existenzgründer ungeachtet der Frage ausgesetzt ist, ob die landwirtschaftliche Nutzung in den alten oder neuen Bundesländern ausgeübt werden soll.
2. Für eine auf die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens gerichtete Verpflichtungsklage fehlt es an der Klagebefugnis, weil subjektive Interessen Einzelner nicht genügen, die Anordnung der Flurbereinigung zu rechtfertigen und der Kläger nicht stellvertretend für die Gesamtheit der Teilnehmer einen Anspruch auf Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens geltend machen kann.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 4 - zu § 56 Abs. 1 LwAnpG.