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von Anonymer Benutzer

RzF - 3 - zu § 53 LwAnpG

Flurbereinigungsgericht Greifswald, Urteil vom 18.12.2002 - 9 K 34/01

Aktenzeichen 9 K 34/01 Entscheidung Urteil Datum 18.12.2002
Gericht Flurbereinigungsgericht Greifswald Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze

1. Die Antragsrücknahme stellt kein Verfahrenshindernis dar, wenn die Anordnung des Bodenordnungsverfahrens bestandskräftig angeordnet worden war und mehrere Private beteiligt sind.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 42 - zu § 64 LwAnpG.