RzF - 21 - zu § 8 Abs. 1 FlurbG


Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 29.09.2005 - 13 A 05.741 = RdL 2006, 67= BayVBl 2006, 250= NuR 2006, 457

Aktenzeichen 13 A 05.741 Entscheidung Urteil Datum 29.09.2005
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen RdL 2006, 67 = BayVBl 2006, 250 = NuR 2006, 457  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die (geringfügige) Änderung eines Flurbereinigungsgebiets darf auch zum Zweck der bodenordnerischen Unterstützung für den Ausbau einer Staatsstraße erfolgen.
2. Der von der Änderung betroffene Eigentümer kann sein Begehren, ihn von der Flurbereinigung auszunehmen, nicht auf das Anliegen der Bewahrung der Umwelt stützen; er hat aber einen Anspruch auf Würdigung aller ermessensrelevanten Gesichtspunkte.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 23 - zu § 1 FlurbG.