Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 29.09.2005 - 13 A 05.741 = RdL 2006, 67= BayVBl 2006, 250= NuR 2006, 457
Aktenzeichen | 13 A 05.741 | Entscheidung | Urteil | Datum | 29.09.2005 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | = RdL 2006, 67 = BayVBl 2006, 250 = NuR 2006, 457 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die (geringfügige) Änderung eines Flurbereinigungsgebiets darf auch zum Zweck der bodenordnerischen Unterstützung für den Ausbau einer Staatsstraße erfolgen. |
2. | Der von der Änderung betroffene Eigentümer kann sein Begehren, ihn von der Flurbereinigung auszunehmen, nicht auf das Anliegen der Bewahrung der Umwelt stützen; er hat aber einen Anspruch auf Würdigung aller ermessensrelevanten Gesichtspunkte. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 23 - zu § 1 FlurbG.