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von Anonymer Benutzer

RzF - 1 - zu § 88 Nr. 6 FlurbG

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.09.1983 - III ZR 113/82 = RdL 1984 S. 101

Aktenzeichen III ZR 113/82 Entscheidung Urteil Datum 22.09.1983
Gericht Bundesgerichtshof Veröffentlichungen RdL 1984 S. 101  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Erhält ein Eigentümer nach § 88 Nr. 4 Satz 4 FlurbG zum Ausgleich der für das Unternehmen aufgebrachten Fläche statt einer Entschädigung in Geld eine Landzuteilung, so kann er darüber hinaus eine Geldentschädigung aus dem Gesichtspunkt der Enteignung nur fordern, wenn er dartut, daß die Qualität des zugeteilten Grundstücks hinter der des abgegebenen Grundstückes mehr als nur unerheblich zurückbleibt.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 14 - zu § 88 Nr. 4 FlurbG.