Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 06.05.1991 - 7 S 766/90 = RdL 1991, S. 324= BWVPr. 1992, S. 14= AgrarR 1992 S. 273
Aktenzeichen | 7 S 766/90 | Entscheidung | Urteil | Datum | 06.05.1991 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | = RdL 1991, S. 324 = BWVPr. 1992, S. 14 = AgrarR 1992 S. 273 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Mit "Landverlust" meint § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG die Gesamtheit der Grundstücke, die dem engeren Kreis von Enteignungsbetroffenen zur Ausführung des Unternehmens entzogen und dem Unternehmensträger zu Eigentum zugeteilt werden. Dagegen stellt ein "Landabzug" ein Defizit der Landabfindung dar. Ein Landverlust kann auch mit Ersatzflächen des Unternehmensträgers im Verfahrensgebiet bewältigt werden, so daß die Teilnehmer keinen Landabzug hinnehmen müssen. |
2. | Auch wenn kein Landabzug zu erwarten ist, ist bei Anordnung des Verfahrens der primäre Landverlust in Rechnung zu stellen, insbesondere für eine Gebietsabgrenzung nach Lage der verfügbaren Ersatzflächen. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 45 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG.