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von Anonymer Benutzer

RzF - 42 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG


Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 12.12.1988 - 7 S 2520/87

Aktenzeichen 7 S 2520/87 Entscheidung Urteil Datum 12.12.1988
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Aufklärung der Teilnehmer nach § 5 Abs. 1 FlurbG kann im Unternehmensverfahren dem Antrag der Enteignungsbehörde nach § 87 Abs. 1 FlurbG auch zeitlich vorausgehen, sofern das jeweilige Vorhaben schon hinreichend konkretisiert ist.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 19 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG.