Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 12.12.1988 - 7 S 2520/87
Aktenzeichen | 7 S 2520/87 | Entscheidung | Urteil | Datum | 12.12.1988 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Aufklärung der Teilnehmer nach § 5 Abs. 1 FlurbG kann im Unternehmensverfahren dem Antrag der Enteignungsbehörde nach § 87 Abs. 1 FlurbG auch zeitlich vorausgehen, sofern das jeweilige Vorhaben schon hinreichend konkretisiert ist. |
Aus den Gründen
Auch die von diesen weiter gemachten Ausführungen, selbst wenn das Schreiben des Bundesvermögensamtes Karlsruhe vom 26.02.1987 als Antrag nach § 72 Satz 1 LBG anzusehen wäre, habe jedenfalls nach Antragstellung eine Aufklärung der Grundstückseigentümer nicht stattgefunden, sind nicht durchschlagend. Denn § 5 Abs. 1 FlurbG bestimmt insoweit lediglich, daß die Aufklärung "vor der Anordnung der Flurbereinigung" stattzufinden hat. Daß dies aber erst nach der Stellung des Antrags auf Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens geschehen dürfe, ist nicht vorgeschrieben. Allerdings wird die Aufklärung erst dann durchgeführt werden können, wenn das jeweilige Vorhaben hinreichend konkretisiert ist. Denn erst zu diesem Zeitpunkt kann dem Gebot des § 5 Abs. 1 FlurbG Rechnung getragen werden, "über das geplante Flurbereinigungsverfahren einschließlich der entstehenden Kosten" aufzuklären. Daß die Behörde aber gegen die Pflicht verstoßen hätte, den Grundstückseigentümern eine zureichende Vorstellung darüber zu ermitteln, "was auf sie zukommt" (vgl. hierzu Quadflieg, a.a.O., Erl. 6 zu § 5 FlurbG), wird auch von den Klägern zu 1) bis 4) nicht behauptet.