Landgericht Ellwangen, Beschluss vom 18.05.1987 - 1 T 24/87-10
Aktenzeichen | 1 T 24/87-10 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 18.05.1987 |
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Gericht | Landgericht Ellwangen | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Das Recht, eine vorzeitige Grundbuchberichtigung zu verlangen, steht nur dem Teilnehmer zu. Dritte, z. B. Zwangsversteigerungsgläubiger, haben dieses Recht nach § 82 FlurbG nicht. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 6 - zu § 61 FlurbG.