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RzF - 4 - zu § 82 FlurbG


Landgericht Ellwangen, Beschluss vom 18.05.1987 - 1 T 24/87-10

Aktenzeichen 1 T 24/87-10 Entscheidung Beschluss Datum 18.05.1987
Gericht Landgericht Ellwangen Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Das Recht, eine vorzeitige Grundbuchberichtigung zu verlangen, steht nur dem Teilnehmer zu. Dritte, z. B. Zwangsversteigerungsgläubiger, haben dieses Recht nach § 82 FlurbG nicht.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 6 - zu § 61 FlurbG.