RzF - 26 - zu § 57 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Greifswald, Urteil vom 07.02.2019 - 9 K 360/17 (Lieferung 2021)

Aktenzeichen 9 K 360/17 Entscheidung Urteil Datum 07.02.2019
Gericht Flurbereinigungsgericht Greifswald Veröffentlichungen Lieferung 2021

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ein Planwunschtermin, der mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin stattfand, verpflichtet die Flurbereinigungsbehörde nicht zu einem erneuten Panwunschtermin mit der Klägerin. Die Klägerin muss das bis zu ihrer Eintragung im Grundbuch durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen (§ 15 Satz 1 FlurbG). (Redaktioneller Leitsatz)

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 16 - zu § 15 FlurbG.