Flurbereinigungsgericht Greifswald, Urteil vom 07.02.2019 - 9 K 360/17 (Lieferung 2021)
Aktenzeichen | 9 K 360/17 | Entscheidung | Urteil | Datum | 07.02.2019 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Greifswald | Veröffentlichungen | Lieferung | 2021 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Ein Planwunschtermin, der mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin stattfand, verpflichtet die Flurbereinigungsbehörde nicht zu einem erneuten Panwunschtermin mit der Klägerin. Die Klägerin muss das bis zu ihrer Eintragung im Grundbuch durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen (§ 15 Satz 1 FlurbG). (Redaktioneller Leitsatz) |
Aus den Gründen
Der Bodenordnungsplan leidet nicht an dem geltend gemachten Verfahrensfehler. Dass mit der Klägerin kein Planwunschtermin durchgeführt worden ist, trifft zu. Der Planwunschtermin fand am 15.04.2011 mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der BVVG statt. Die Klägerin ist erst im Jahr 2013 als Eigentümerin Teilnehmerin im laufenden Bodenordnungsverfahren geworden. Zu einem erneuten Planwunschtermin mit der Klägerin war der Beklagte nicht verpflichtet. Die Klägerin muss das bis zu ihrer Eintragung im Grundbuch durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen (§ 15 Satz 1 FlurbG).
Anmerkung
Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BVerwG Beschluss vom 05.11.2019 - 9 B 39.19.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.08.1995 - 11 C 21.94 = RzF - 12 - zu § 15 FlurbG und Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 13.07.2004 - 13 A 02.542 = RzF - 2 - zu § 44 Abs. 5 FlurbG