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RzF - 11 - zu § 57 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.05.1981 - 5 CB 13.80 = RdL 1981 S. 209

Aktenzeichen 5 CB 13.80 Entscheidung Beschluss Datum 19.05.1981
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen RdL 1981 S. 209  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Entwicklungstendenzen eines landwirtschaftlichen Betriebes, auf die nicht im Wunschtermin nach § 57 FlurbG hingewiesen wurde, finden bei der Gestaltung der Abfindung nur Berücksichtigung, wenn sie ohnehin erkennbar sind.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 66 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG.