Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.05.1981 - 5 CB 13.80 = RdL 1981 S. 209

Aktenzeichen 5 CB 13.80 Entscheidung Beschluss Datum 19.05.1981
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen RdL 1981 S. 209  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Entwicklungstendenzen eines landwirtschaftlichen Betriebes, auf die nicht im Wunschtermin nach § 57 FlurbG hingewiesen wurde, finden bei der Gestaltung der Abfindung nur Berücksichtigung, wenn sie ohnehin erkennbar sind.

Aus den Gründen

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision muß gleichfalls ohne Erfolg bleiben.

Im Rahmen noch vertretbarer Zurückhaltung bei den Anforderungen an die Darlegungspflicht kann dem Vorbringen der Kläger als zu klärende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung allenfalls die Frage entnommen werden, ob bei der Gestaltung der Abfindung auch auf die künftige Existenzsicherung eines landwirtschaftlichen Betriebes Rücksicht zu nehmen ist. Das ist jedoch in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Das BVerwG hat wiederholt darauf hingewiesen, daß bei der Gestaltung der Abfindung, die im Rahmen des § 44 FlurbG im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde liegt, die künftige Entwicklung eines landwirtschaftlichen Betriebes berücksichtigt werden muß. Eine zweckmäßige Flurbereinigung erfordert, daß die Behörde versucht, für alle Beteiligten die größtmöglichen Vorteile und damit die Voraussetzungen für eine günstige wirtschaftliche Entwicklung zu schaffen. Sie darf dabei nicht lediglich vom gegenwärtigen Zustand ausgehen, sondern muß, soweit möglich, auch künftigen Verhältnissen Rechnung tragen (Beschluß vom 18.08.58 - BVerwG I B 71.58 -; Urteil vom 14.11.61 - BVerwG I C 154.60 -, BBauBl. 1962, 290; Beschluß vom 31.08.65 - BVerwG IV B 53.65 -). Das setzt allerdings voraus, daß es sich um konkrete Möglichkeiten handelt, deren Verwirklichung bei Wirksamwerden des Flurbereinigungsplans bereits voraussehbar und nicht nur theoretisch möglich ist. Die Beteiligten sind im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (BVerwGE 9,93 (95)) gehalten, im Wunschtermin auf alle Gesichtspunkte hinzuweisen, die für die Entwicklung ihres Betriebes von Bedeutung sind, soweit sie nicht ohnehin für den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft erkennbar sind. Wird im Wunschtermin nicht auf solche besonderen Entwicklungstendenzen hingewiesen und werden hierzu keine konkreten Gestaltungsvorschläge gemacht, so kann schlechterdings nicht erwartet werden, daß solche Umstände bei der Plangestaltung Berücksichtigung finden (Urteil vom 14.11.61, a.a.O.). Nachträglich auftretende Gestaltungsgesichtspunkte müssen dagegen unberücksichtigt bleiben, weil sonst jeder Beteiligte durch immer wieder erhobene Forderungen die Aufstellung des Plans in unerträglicher Weise erschweren könnte. Diese Grundsätze hat das Flurbereinigungsgericht beachtet. Was das Vorhaben der Kläger anbelangt, westlich des Einlageflurstücks 512 eine Teichkette anzulegen, hat das Flurbereinigungsgericht festgestellt, die Kläger hätten insoweit konkrete Pläne erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegt. Im übrigen könnten drei zusätzliche Fischteiche westlich der Weiherfläche auf Einlagegrundstück 512 noch auf dem Ersatzflurstück 228 untergebracht werden, wie die neuerlich eingeführten Pläne der Kläger aus dem Jahre 1978 verdeutlichten. An diese tatsächlichen Feststellungen, gegen die die Kläger keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben haben, ist das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Es ist deshalb auch nichts dafür ersichtlich, daß das angefochtene Urteil von der angeführten Rechtsprechung des BVerwG abgewichen ist.