Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

RzF - 20 - zu § 54 Abs. 2 FlurbG


Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.11.1981 - 5 C 7.81 = RdL 1982 S. 327= Buchholz § 44 FlurbG Nr. 42

Aktenzeichen 5 C 7.81 Entscheidung Urteil Datum 26.11.1981
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen RdL 1982 S. 327 = Buchholz § 44 FlurbG Nr. 42  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Masseland steht nur und erst dann zur Disposition, wenn allen berechtigten Abfindungsbeschwerden abgeholfen bzw. in gebührender Weise Rechnung getragen worden ist.
2. Potentielles Masseland ist bei ergänzendem Abfindungsbedarf zuvörderst heranzuziehen. Es liegt auch dann nicht außerhalb der Zugriffsmöglichkeit, einem festgestellten Abfindungsdefizit abzuhelfen, wenn es verfrüht als Masseland angesehen und vorzeitig einer nach § 54 Abs. 2 Satz 1 FlurbG an sich zulässigen Verwendungsart zugeführt wurde.
3. Solange nicht alle den Gesamtplan betreffenden Festsetzungen endgültig sind, sind auch die durch den Flurbereinigungsplan erfolgten Zuteilungen von Masseland nicht einer sich als notwendig erweisenden späteren Änderung entzogen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 9 - zu § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG.