Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 06.05.1966 - VI 214/65
Aktenzeichen | VI 214/65 | Entscheidung | Urteil | Datum | 06.05.1966 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Der nach § 29 FlurbG ermittelte Gebäudewert, für den der Eigentümer nach § 50 Abs. 4 FlurbG gesondert abzufinden ist, braucht sich nicht mit dem Wert zu decken, den sich der Übernehmer anrechnen lassen muß. Die nach § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG gebotene Zugrundelegung der nach § 27 bis § 33 FlurbG ermittelten Werte bei der Landabfindung läßt die Möglichkeit offen, von dem Übernehmer Erstattung in Geld zu verlangen. |
2. | Der Übernehmer muß sich nur den Wert anrechnen lassen, den das Gebäude für ihn nach seinen betriebswirtschaftlichen Verhältnissen hat. Im übrigen (Differenz zwischen Entschädigung und Erstattung und evtl. Abbruchkosten) entstehen Ausführungskosten. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 1 - zu § 29 Abs. 2 FlurbG.