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von Anonymer Benutzer

RzF - 10 - zu § 50 Abs. 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 07.09.1971 - 3 C 83/70 = RdL 1972 S. 41= AgrarR 1972 S. 330= IK 1972 S. 260

Aktenzeichen 3 C 83/70 Entscheidung Urteil Datum 07.09.1971
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen RdL 1972 S. 41 = AgrarR 1972 S. 330 = IK 1972 S. 260  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Für nicht wieder zugeteilte Holzpflanzen ist grundsätzlich eine Geldabfindung zu gewähren. Dieser Anspruch stellt eine Abfindung eigener Art - neben der Landabfindung nach § 44 FlurbG - dar. Daher besteht kein Anspruch auf Neuzuteilung von Obstgrundstücken.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 1 - zu § 28 Abs. 2 FlurbG.