Der Anspruch der Kläger beruht - soweit er sich gegen die Abfindung der Bäume und Sträucher richtet - auf § 50 Abs. 1 und 2 FlurbG. Dieser Anspruch stellt eine Abfindung eigener Art, unabhängig von der der Landabfindung nach § 44 FlurbG, dar, der über die Ausführungskosten (§ 105 FlurbG) abgewickelt wird. Es handelt sich hierbei im Ergebnis um eine Ausgleichung der Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens untereinander, ähnlich dem des Kostenausgleichs des § 19 Abs. 3 FlurbG (Protokoll der Flurbereinigungsrichtertagung in Berlin, Ziff. B, RdL 1963, 29 ff. und Urt. des erkennenden Gerichts vom 11.12.1968 - 3 C 86/68-, RdL 1969, 215 = ZMR 1969, 61 = IK 1969, 485). Dieser Ausgleich ist immer in Geld, nicht aber in Land, zu führen (§ 50 Abs. 2 Satz 1 FlurbG), so daß schon vom Grundsätzlichen her dem Verlangen der Kläger auf Ausweisung anderer "Obstgrundstücke" die gesetzliche Grundlage fehlt. Nach § 44 Abs. 3 FlurbG müssen nämlich die Landabfindungen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Diesem tragenden Gedanken der Flurbereinigung - dem im Zeitalter der Motorisierung der Landwirtschaft die größte Bedeutung zukommt - könnte nicht genügend Rechnung getragen werden, wenn die Verwaltung bei der Neuzuteilung des Gebietes auf die Wiederausweisung von Obstbäumen, Sträuchern, Rebstöcken usw. ständig über Gebühr besondere Rücksicht nehmen müßte. Daher hat der Gesetzgeber für diese Fälle nicht die Naturalrestitution, sondern eine Geldentschädigung vorgeschrieben. Erst dann, wenn im Einzelfall eine wesentliche Verschiebung im Obstbau usw. bestand und damit eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes im Sinne des § 44 Abs. 5 FlurbG eintreten sollte, könnte dies vielleicht problematisch werden. Doch auch dann wird keine Entschädigung "in natura" zu fordern sein, sondern der Ausgleich in einer entsprechenden Erhöhung der Geldabfindung zu suchen sein. Diese Frage konnte hier aber dahingestellt bleiben, da die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
Was die Höhe der den Klägern zu gewährenden Geldabfindung nach
§ 50 Abs. 2 Satz 1
FlurbG anbelangt, muß diese nach
§ 54 Abs. 1 Satz 1
FlurbG angemessen sein. Dieser Begriff ist im Gesetz nicht näher festgelegt. Der Gesetzgeber überläßt die Erläuterung vielmehr dem Bewertungs- und Schätzungsverfahren (
§ 27 ff. FlurbG). Obstbäume, Sträucher und dergleichen sind wesentliche Bestandteile eines Grundstücks im Sinne des
§ 28 Abs.2
FlurbG. Sie sind nach dieser Vorschrift besonders, d.h. gesondert, neben der in
§ 28 Abs. 1
FlurbG aufgeführten Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke zu bewerten. Das ist hier auch geschehen, und zwar durch den Gartenbausachverständigen S. vom Landratsamt, der vom Gericht als Zeuge gehört worden ist. Zur Ermittlung der Angemessenheit der Geldabfindung hat die Teilnehmergemeinschaft bzw. die Flurbereinigungsbehörde sich der sog. Vergleichs- bzw. Ausgleichsschätzung bedient. Sie hat einen Schätzungsrahmen festgelegt, innerhalb welchem der einzelne Schätzer - hier der Zeuge S. - die Geldabfindungen und Ausgleiche festzusetzen hatte. Das ist nicht zu beanstanden, weil sich auf den Abfindungsplänen wiederum Obstbäume befinden, so daß also lediglich ein Ausgleich zwischen den vorlorengegangenen und neuzugeteilten Bäumen zu finden ist, zumal auch nach dem Grundsatz des
§ 51 FlurbG vorübergehende Nachteile von den Beteiligten hingenommen werden müssen. Derartige Ausgleichsschätzungen werden auch sonst von allen Flurbereinigungsbehörden angewandt. Sie entsprechen zudem der gefestigten Rechtsprechung des Senats.