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von Anonymer Benutzer

RzF - 36 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Magdeburg, Urteil vom 13.10.2012 - 8 K 4/09 = RdL 2011, 71-74 (Leitsatz und Gründe)= AUR 2011, 318-323 (Leitsatz und Gründe) (Lieferung 2013)

Aktenzeichen 8 K 4/09 Entscheidung Urteil Datum 13.10.2012
Gericht Flurbereinigungsgericht Magdeburg Veröffentlichungen RdL 2011, 71-74 (Leitsatz und Gründe) = AUR 2011, 318-323 (Leitsatz und Gründe)  Lieferung 2013

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Verfügt ein Abfindungsflurstück über einen Anschluss durch eine Zuwegung, kann daneben eine weitere Zuwegung nicht verlangt werden.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 8 - zu § 29 Abs. 1 FlurbG.