Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 14.09.2010 - 13 A 09.566 = RdL 2011, 82-83 (red. Leitsatz und Gründe)= BayVBl 2011, 540-542 (red. Leitsatz und Gründe)= AUR 2011, 494-496 (red. Leitsatz und Gründe) (Lieferung 2012)
Aktenzeichen | 13 A 09.566 | Entscheidung | Urteil | Datum | 14.09.2010 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | = RdL 2011, 82-83 (red. Leitsatz und Gründe) = BayVBl 2011, 540-542 (red. Leitsatz und Gründe) = AUR 2011, 494-496 (red. Leitsatz und Gründe) | Lieferung | 2012 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Da die Fläche eines größtenteils mit einer einfachen Spritzdecke versehenen Privatwegs landwirtschaftlich nicht unmittelbar nutzbar ist, kann ihr kein "Nutzwert bei gemeinüblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung" nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FlurbG beigemessen werden. Es ist deshalb ausreichend, den sog. Restwert von Wertzahl 1 anzusetzen. |
Aus den Gründen
17 Die Bewertung des ca. 145 m langen, größtenteils mit einer einfachen Spritzdecke versehenen Wegs als Bestandteil des Einlageflurstücks 1679/18 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Wertzahl 1 entspricht den Grundsätzen zur Wertermittlung und auch der allgemein üblichen Praxis der bayerischen Flurbereinigungsbehörden. Da die Fläche eines Privatwegs landwirtschaftlich nicht unmittelbar nutzbar ist, kann ihr kein "Nutzwert bei gemeinüblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung" nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FlurbG beigemessen werden. Es ist deshalb ausreichend, den sog. Restwert von Wertzahl 1 anzusetzen. Der Kläger hat auch nicht deshalb einen Anspruch auf eine höhere Bewertung, weil der Entwurf des Flurbereinigungsplans vorsieht, die betreffende Wegefläche dem Markt N. zuzuteilen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Rahmen der Wertermittlung im Flurbereinigungsrecht einem landwirtschaftlichen Grundstück, das zukünftig als Straßenverkehrsfläche vorgesehen ist, kein "quasi-Verkehrswert" beizumessen (BVerwG vom 6.3.2006 BayVBl 2007, 472/473). Die Bewertung der Wegefläche mit WZ 1 auf der Kernbreite von 2 m begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Entgegen der Auffassung des Klägers ("kalte Enteignung") ist sie nicht etwa als Umgehung der Enteignungsentschädigung nach Art. 14 Abs. 3 GG zu erachten. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen der Flurbereinigung bei rein landwirtschaftlichen Grundstücken auf den Bodennutzungswert und nicht auf den Verkehrswert abgestellt wird (BVerfG vom 8.7.1998 NVwZ 1999, 62).