Flurbereinigungsgericht Koblenz, Beschluss vom 14.11.1983 - 9 E 1/83
Aktenzeichen | 9 E 1/83 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 14.11.1983 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Das Flurbereinigungsgericht ist auch Vollstreckungsgericht für die Vollstreckung eines vor ihm geschlossenen Vergleichs. |
2. | Die entsprechende Heranziehung des § 148 FlurbG bei gerichtlichen Vergleichen betrifft nur die Art und Weise der Vollstreckung. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 107 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG.