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RzF - 1 - zu § 148 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Koblenz, Beschluss vom 14.11.1983 - 9 E 1/83

Aktenzeichen 9 E 1/83 Entscheidung Beschluss Datum 14.11.1983
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Das Flurbereinigungsgericht ist auch Vollstreckungsgericht für die Vollstreckung eines vor ihm geschlossenen Vergleichs.
2. Die entsprechende Heranziehung des § 148 FlurbG bei gerichtlichen Vergleichen betrifft nur die Art und Weise der Vollstreckung.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 107 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG.